Auch rund um den Phoenix-See gilt an den Oster-Tagen eine Maskenpflicht.

© Oliver Schaper

Corona-Regeln: Was in Dortmund an den Oster-Tagen erlaubt ist

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Die Corona-Regeln, die uns im Alltag betreffen, sind mittlerweile ziemlich umfangreich. Was in Dortmund aktuell erlaubt (und verboten) ist, haben wir hier übersichtlich zusammengestellt.

Dortmund

, 02.04.2021, 04:00 Uhr / Lesedauer: 4 min

Die Ostertage stehen an, das Wetter ist richtig schön und Dortmund befindet sich in der dritten Corona-Welle. Die 7-Tage Inzidenz liegt seit mehr als einer Woche über 100, am Gründonnerstag bei 139,4. Während über Notbremsen, Test-Optionen, Test-Pflichten und die Meinung der Bundeskanzlerin zu ihrem Parteivorsitzenden diskutiert wird, stellt sich ganz praktisch die Frage: Welche Corona-Regeln gelten eigentlich aktuell in Dortmund?

Im Grundsatz gilt - wie seit Beginn der Pandemie - jeder Kontakt birgt ein Ansteckungsrisiko. Bei notwendigen Treffen lässt sich durch die vier bekannten Regeln das Ansteckungsrisiko zumindest verringern: Abstand halten, Maske tragen, regelmäßig Hände waschen und in geschlossenen Räumen lüften.

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So weit zu den Empfehlungen, die wohl noch den meisten im Kopf sein dürften. Der gesamte Katalog der teils bußgeldbewährten Ge- und Verbote ist da etwas umfangreicher. Wir haben eine Übersicht über die wichtigsten Regeln zusammengestellt.

Kontaktbeschränkungen

Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen einzuhalten, der nur in bestimmten Ausnahmefällen unterschritten werden darf. Erlaubt sind Treffen ohne Mindestabstand...

  • ... zwischen Personen des gleichen Hausstandes. Dazu zählen auch Paare, die in unterschiedlichen Wohnungen wohnen.
  • ... zwischen höchstens zwei Personen unterschiedlicher Hausstände. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
  • ... an den Ostertagen (1. bis 5. April) zwischen höchstens fünf Personen aus höchstens zwei Hausständen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.

Weitere Ausnahmen von der Pflicht zum Mindestabstand gelten zum Beispiel bei der Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen, für Schulklassen und Kita-Gruppen, für Kinder auf Spielplätzen, bei Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, bei Einsätzen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst und zwischen nahen Verwandten bei Beerdigungen und Hochzeiten.

Maskenpflicht

In Dortmund gelten an verschiedenen Orten zwei Arten von Maskenpflichten. Eine Pflicht, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen, und eine Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Unter letzteres fallen genormte OP- und FFP2-Masken.

Medizinische Masken müssen getragen werden...

  • ... in allen Geschäften des Einzel- und Großhandels.
  • ... bei Friseurbesuchen und anderen erlaubten Dienstleistungen ohne Mindestabstand.
  • ... in Arztpraxen, Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen.
  • ... von Besuchenden in Alten- und Pflegeheimen.
  • ... an Arbeitsplätzen, an denen kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • ... in Bussen, Bahnen, Zügen und Taxen sowie in Bahnhöfen und an Haltestellen.
  • ... in allen städtischen Gebäuden zum Beispiel der Stadtverwaltung, soweit diese geöffnet sind.
  • ... bei Versammlungen zur Religionsausübung.

Kinder unter 14 Jahren können ersatzweise eine Alltagsmaske tragen.

Alltagsmasken
, also nicht genormte Stoffmasken, oder medizinische Masken müssen getragen werden...

  • ... von 9 bis 20 Uhr in allen Fußgängerzonen in der Innenstadt und den Vororten. Die Stadtverwaltung hat dazu auf ihrer Website eine Karte veröffentlicht.
  • ... auf Parkplätzen von Einzelhandelsgeschäften sowie auf Wegen zum Geschäft innerhalb von 10 Metern um den Eingang, soweit dieser Bereich auf dem Grundstück des Geschäftes liegt.
  • ... auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich.
  • ... auf Spielplätzen.
  • ... auf dem Gelände von Schulen und in Schulgebäuden. Die Klassen 1 bis 4 sind davon im Unterrichtsraum befreit.
  • ... an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen einschließlich der Oster-Tage (1. bis 5. April) von 12 bis 18 Uhr im Fredenbaumpark, im Hoeschpark, am Phoenix-See, im Revierpark Wischlingen, im Rombergpark und im Westpark.

Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder im Vorschulalter, sowie Personen, die mit einem Attest nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

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Einkaufen

Sogenannte „privilegierte“ Handelseinrichtungen, die der Versorgung mit Waren des täglichen Lebens dienen, dürfen öffnen. Darunter fallen unter anderem Supermärkte, Bäckereien, Fleischereien, Wochenmärkte, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Tierbedarfsmärkte, Tankstellen und Kioske.

Andere, „nicht-privilegierte“ Handelseinrichtungen wie zum Beispiel Bekleidungsgeschäfte, Buchhandlungen, Haushaltswarengeschäfte und Mischbetrieben, deren Sortiment nicht mehrheitlich aus Waren des täglichen Lebens besteht, dürfen nur unter Auflagen öffnen. Dies ist trotz einer Inzidenz über 100 möglich, da Dortmund sich für die sogenannte „Test-Option“ entschieden hat. Kunden dürfen bei vorheriger Terminbuchung („Click & Meet“) und mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test für einen begrenzten Zeitraum in den Geschäften einkaufen.

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Grundsätzlich gelten in allen Handelseinrichtungen Hygienevorschriften, eine Maskenpflicht und Begrenzungen für die erlaubte Zahl der Kunden im Geschäft abhängig von dessen Größe.

Dienstleistungen

Bei Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann (zum Beispiel Schlüsseldienste, Waschsalons, Kfz-Werkstätten) gilt die Pflicht, medizinische Masken zu tragen, sowie allgemeine Hygieneregeln.

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Bei Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Kunden und Kundinnen und das Personal einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen können. Es gilt die Pflicht, medizinische Masken zu tragen. Bei Dienstleistungen, bei denen der Kunde oder die Kundin keine Maske tragen kann, muss das Personal verpflichtend eine FFP2-Maske tragen. Friseurdienstleistungen, Fußpflege medizinisch notwendige Dienstleistungen und Personenbeförderung sind von der Pflicht, einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorzuweisen, befreit.

Kirchen

Über die Öffnung von Kirchen entscheiden und informieren die evangelischen Gemeinden in Dortmund selbst. In der Regel sind die Kirchen an den Oster-Tagen zeitweise geöffnet und es gelten Hygieneregeln inklusive einer Maskenpflicht. Präsenzgottesdienste finden in der Regel nicht statt. Eine Übersicht gibt es auf der Website des evangelischen Kirchenkreises.

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Von Dortmunds katholischen Gemeinden wollen an den Oster-Tagen einige Präsenzgottesdienste anbieten, andere verzichten darauf. Auch darüber informieren die Gemeinden in der Regel selbst. Für Präsenzgottesdienste ist in der Regel eine Anmeldung erforderlich. Eine Übersicht über die katholischen Gemeinden in Dortmund mit Kontaktinformationen gibt es auf der Website der Stadtkirche.

Sportausübung

Amateursport ist ausschließlich auf Anlagen unter freiem Himmel erlaubt, sofern dabei die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden können. Zudem ist Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren mit höchstens zwei Aufsichtspersonen zulässig, wenn alle Beteiligten einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen können.

Profisport ist ohne Publikum erlaubt, soweit sich die Vereine für die Reduzierung von Infektionsrisiken verantwortlich zeigen und entsprechende Konzepte vorlegen.

Freizeit, Kultur und Bildung

Konzerte, Musikfestivals, Volksfeste sowie Aufführungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos sind in der Regel verboten. Clubs, Museen, Galerien, Freizeitparks, Kletterhallen, Minigolfanlagen, Spielhallen und Bordelle dürfen nicht öffnen.

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Schwimmbäder, Saunen und Thermen dürfen nur für gesetzlich festgelegte Prüfungen, und unter Auflagen für Anfängerschwimmkurse mit höchstens fünf Kindern und den Schwimmunterricht der Schulen geöffnet werden.

Der Betrieb von Fahr-, Flug- und Bootsschulen ist zulässig unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln. Im praktischen Unterricht und bei praktischen Prüfungen müssen verpflichtend FFP2-Masken getragen werden.

An Hochschulen dürfen Lehrveranstaltungen und Prüfungen nur dann in Präsenz stattfinden, wenn sie nur mit schweren Nachteilen für Studierende ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden könnten.

Bibliotheken bieten an allen Standorten einen Medienabholservice an. Bis zu fünf Medien können über ein Formular oder per E-Mail bestellt und nach Terminvereinbarung kontaktarm abgeholt werden.

Der Zoo hat bei vorheriger Terminbuchung geöffnet, es gilt die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Die Tierhäuser sind geschlossen.

Der Westfalenpark hat von 9 bis 18 Uhr geöffnet. Dort gilt außerhalb der Gebäude keine Maskenpflicht. Es ist jedoch eine Registrierung vor Ort notwendig, mit der die Zahl der gleichzeitig im Park anwesenden Besuchenden begrenzt wird.

Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Demonstrationen) müssen bei der Polizei angemeldet werden und unterliegen ebenfalls Hygieneauflagen.

Gastronomie

Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Kneipen, Cafés und sonstige gastronomische Einrichtungen dürfen nicht regulär öffnen. Erlaubt sind Lieferdienste und Außerhausverkauf. Der Verzehr von Speisen im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle ist verboten. Für Kantinen und Mensen gelten Ausnahmen.

Die Rechtsgrundlage

In Dortmund gilt die aktuelle Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Landes NRW vom 29. März 2021. Sie gilt zunächst bis zum 18. April. Die Dortmunder Stadtverwaltung hat basierend darauf zusätzliche Allgemeinverfügungen erlassen, die zum Beispiel die ortsgebundene Maskenpflicht in manchen Parks und Fußgängerzonen festlegen.
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