Fragen und Antworten: Diese Regeln gelten jetzt für Geschäfte, Restaurants und Spielplätze

Coronavirus

Fast täglich gibt es neue Regeln zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus. Die Stadt hat jetzt neue Erlasse des Landes in Verordnungen umgesetzt. Das sind die wichtigsten Punkte.

Dortmund

, 18.03.2020, 19:38 Uhr / Lesedauer: 3 min
Die Dortmunder Innenstadt war schon am Mittwoch wie leergefegt – die meisten Geschäfte bleiben hier wegen der Corona-Pandemie vorerst geschlossen.

Die Dortmunder Innenstadt war schon am Mittwoch wie leergefegt – die meisten Geschäfte bleiben hier wegen der Corona-Pandemie vorerst geschlossen. © Sarah Rauch

Viele Geschäfte in der Innenstadt und den Stadtteilen hatten am Mittwoch schon geschlossen. Gewissermaßen im vorauseilenden Gehorsam. Denn die „Allgemeinverfügung“ der Stadt, die das festlegt, wurde erst im Laufe des Tages zusammengestellt und gilt ab Mitternacht.

Zuvor hatte es noch einige Verwirrung um die Anordnungen des Landes gegeben. Nachdem erst davon auszugehen war, dass alle Geschäfte wie gewohnt öffnen können, gab es erst am Dienstagabend um 22 Uhr einen neuen Erlass mit strengen Regeln zur Ladenöffnung. Das ärgerte nicht nur viele Geschäftsleute, sondern auch die Stadt. „So sieht Krisenmanagement nach unserem Verständnis nicht aus“, kritisierte Oberbürgermeister Ullrich Sierau am Mittwoch die Landesregierung.

Jetzt stehen die neuen Regeln aber fest. Wir erklären sie.

Welche Regeln gelten für Geschäfte?

Grundsätzlich heißt es in der Verfügung: „Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen.“ Aber es gibt Ausnahmen. Die Faustformel dafür: Überall dort, wo Waren des täglich Bedarfs angeboten werden, geht der Betrieb weiter. Das gilt für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte. Auch Großhandel, Dienstleister und Handwerker dürfen weiter arbeiten. Generell gilt: Alle noch geöffneten Geschäfte müssen Maßnahmen zur Hygiene treffen und durch die Steuerung des Zutritts Warteschlangen vermeiden.

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Wie ist es mit Einkaufszentren?

Sie dürfen öffnen, wenn es dort Geschäfte gibt, für die die Ausnahmeregelungen gelten. Ein Beispiel: Die Thier-Galerie darf öffnen, weil es dort einen Drogeriemarkt, Bäcker und Restaurants gibt. Der Zugang soll allerdings streng geregelt werden. Es soll ein „Einbahnstraßen“-System zwischen den Zugängen an der Silberstraße und am Westenhellweg geben, kündigt Rechtsdezernent Norbert Dahmen an. Ein längerer Aufenthalt in der Galerie ist nicht erlaubt.

Welche Regelungen gelten für die Gastronomie?

Kneipen und Bars sind ja schon seit Anfang der Woche geschlossen. Jetzt gilt neu: Restaurants dürfen nur noch zwischen 6 und 15 Uhr öffnen. Gäste müssen mit Kontaktdaten registriert werden. Es gelten besondere Hygienevorschriften und ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Tischen.

Wo ist denn die Grenze zwischen Kneipe und Restaurants?

Die müsste der Gastronom kennen, sagt Norbert Dahmen. Denn maßgeblich ist die jeweilige Konzession. Wenn ein Lokal als „Speisegaststätte“ genehmigt ist, darf sie bis 15 Uhr öffnen. Lieferdienste sind nach der Verordnung von der Zeitbeschränkung nicht betroffen, ebenso wenig „Außer-Haus-Verkauf“ also zum Beispiel Drive-In-Schalter.

Gibt es auch zeitliche Beschränkungen für die Geschäfte?

Strengere Ladenöffnungszeiten werden in der Verordnung nicht festgelegt. Dazu gibt es auch keine Vorgaben des Landes. Im Gegenteil: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken und Großhandelsgeschäfte dürfen sogar sonn- und feiertags von 13 bis 18 Uhr öffnen. Das gilt allerdings nicht für Karfreitag und die Osterfeiertage.

Was wird sonst noch geschlossen?

Geschlossen werden mit der neuen Verfügung nun auch in Dortmund alle Spiel- und Bolzplätze. Das gilt etwa auch für den Hoeschpark in der Nordstadt. Dort gibt es viele Sport- und Freizeitangebote, erklärt der Rechtsdezernent. Andere Grünanlagen wie der Rombergpark oder der Fredenbaum-Park sind aber weiter zugänglich - natürlich auch hier mit Ausnahme der Spielplätze.

Wie werden Verstöße geahndet?

Die Stadt beginnt an diesem Donnerstag (19.3.) erst einmal mit Kontrollen. Über Strafen müsse dann in jedem Einzelfall entschieden werden, kündigt Norbert Dahmen an. Es können sowohl hohe Bußgelder wie auch strafrechtliche Konsequenzen drohen - mit bis zu fünf Jahren Haft. Zur Not werde die Stadt auch Lokale versiegeln, kündigt der Rechtsdezernent an.

Droht auch ein generelles Ausgehverbot?

Bislang nicht. Das kann sich aber in den nächsten Tagen oder Wochen noch ändern. Schon jetzt sieht man aber Gruppen von Menschen kritisch. „Eine Ansammlung im öffentlichen Raum ist derzeit unerwünscht“, erklärt Dahmen. Sollte das Thema ein Problem bleiben, sei ein weiterer Landeserlass zu erwarten - der dann wohl in Richtung Ausgehverbot gehen. Auch größere Versammlungen im häuslichen Rahmen sollte es nicht geben.
Sierau wie Dahmen appellierten erneut an die Einsicht jedes Einzelnen. Was man bislang an Missachtung wahrnehme, sei schon sehr problematisch, sagte der OB. Die Stadt habe schon in der vergangenen Woche auf den Ernst der Lage aufmerksam gemacht und erklärt, dass es um Leben und Tod gehe. „Wir müssen das Virus austrocknen durch die Unterbrechung der Infektionsketten“, sagt der OB. Je früher das gelinge, desto eher sei wieder Party.

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