
Rose Sommer freut sich sehr über das BGH-Urteil zu den Mitgliedsbeiträgen in Fitnessstudios. © dpa/Verbraucherzentrale
BGH-Urteil hilft Fitnessstudio-Mitgliedern in Castrop-Rauxel
Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios waren während der Pandemie ein heftiger Streitpunkt. Jetzt freut sich die Verbraucherzentrale, manche Betreiber können ein Urteil des BGH nicht verstehen.
Begeisterungsstürme gibt es in der Verbraucherzentrale Castrop-Rauxel nicht jeden Tag. Doch am Donnerstag (5. Mai) sorgte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bei Beratungsstellen-Leiterin Rose Sommer und ihren Mitstreiterinnen für großen Jubel.
In den vergangenen zwei Jahren hatten sie für viele Verbraucher mit den Studios über die Frage gestritten, ob bereits gezahlte Beiträge während der Lockdowns erstattet werden müssen oder als unentgeltliche Trainingszeiten an den ursprünglichen Vertrag angehängt werden. Außerdem ging es darum, ob die Verträge – wenn die Beiträge nicht eingezogen oder gezahlt wurde – kostenpflichtig um diese Zeiten verlängert werden dürfen.
Rund 100 Fälle alleine in Castrop-Rauxel
Mit rund 100 Fällen dieser Art habe die Beratungsstelle in Castrop-Rauxel im Laufe der Pandemie zu tun gehabt, berichtet Rose Sommer. „Gerade im zweiten Lockdown wurden oft keine Beiträge mehr eingezogen, aber der Vertrag verlängert und die Zeit einfach hinten drangehängt“, berichtet sie.
Gerade auch für Kunden, die ihren Vertrag aus unterschiedlichen Gründen beenden wollten, habe das vielfach zu einem Rechtsstreit geführt. Die Fitnessstudios hätten sich regelmäßig auf den § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), „Anpassung der Geschäftsgrundlage“, berufen, aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte dieser Notfallparagraph aber wegen der Corona-Hilfen nicht gelten.
Das Urteil des BGH schaffe jetzt Klarheit. Da der Vertragszweck (Nutzung des Fitnessstudios) für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden konnte, sei die von dem Betreiber geschuldete Leistung wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar. „Diesen Streit hatten wir mit größeren Ketten, aber auch mit kleinen Studios, die sich familiär geben. Teilweise wurde die Kündigung bereits bestätigt, aber zwei Monate später wegen des erneuten Lockdowns noch eine Zahlung gefordert“, schildert Rose Sommer.
Urteil auch für bereits bezahlte Gebühren wichtig
Die Studios hätten mit Anwälten und Inkassoschreiben gedroht. Nicht jeder Studio-Besucher wollte den Weg vor Gericht wählen. Deshalb hätten einige trotz des gegenteiligen Rats der Verbraucherzentrale die Gebühren bezahlt. „Auch diese Kunden können unserer Meinung nach auf Grundlage dieses Urteils ihr Geld zurückfordern“, freut sich die Leiterin der Beratungsstelle.
Die Betreiber der Fitnessstudios können sich mit dem Urteil nicht wirklich anfreunden. „Das ist auf keinen Fall richtig. Erst hieß es, dass die Zeit angehängt werden darf, von heute auf morgen ist alles anders. Wenn auf einmal 20 Leute kommen und ihr Geld zurückfordern, können wir den Laden zumachen“, meint Timo Schermuly vom „No Limit Gym“ in Ickern. Er gehe aber aufgrund der Solidarität der Kunden in dem kleinen Studio nicht davon aus, dass es dazu komme, zumal man während des Lockdown-Kurses auch einige Online-Kurse angeboten habe, die viele wahrgenommen hätten.
Neuanmeldungen als Hilfe gegen Rückforderungen
Svetlana Glazkina hat das Fitnessstudio „In Shape“ für Frauen erst Anfang des Jahres übernommen. Auf die Regelung zu Zeiten der Lockdowns hatte sie somit keinen Einfluss. In den Monaten, als geschlossen war, sei abgebucht worden, danach wurde der entsprechende Zeitraum kostenlos angeboten. „Wenn jemand in dem Zeitraum kündigen will, müssten wir das aber zulassen und das Geld auszahlen“, vermutet sie in Zusammenhang mit dem Urteil.
Da macht es Mut, dass gerade mit dem sommerlichen Wetter sich immer mehr Frauen neu anmelden. „So langsam tut sich was, zum Glück“, blickt Svetlana Glazkina hoffnungsvoll in eine Zukunft mit möglichst wenigen Altlasten.
Rose Sommer würde sich in vielen Fällen mehr Gespräche zwischen Betreibern und Besuchern wünschen. „Das muss man kommunikativ abklären und nicht auf sein Recht pochen“, findet sie.
Berichtet gerne von Menschen, die etwas zu erzählen haben und über Entwicklungen, über die viele Menschen sprechen.
