In Fitnessstudios gilt die 2Gplus-Regel: Wer hinein will muss genesen oder geimpft sein und zusätzlich einen Test oder eine Boosterimpfung vorweisen.

© Angelina Zander

Mit 2Gplus ins Restaurant und Fitnessstudio: Es gibt zwei Möglichkeiten

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Die Corona-Regeln sind schwer zu überblicken. Wo brauche ich in Castrop-Rauxel noch einen Test? Wann gilt man bei Johnson&Johnson-Impfung als geboostert? Wo gilt 2Gplus? Ein Überblick.

Castrop-Rauxel

, 20.01.2022, 08:55 Uhr / Lesedauer: 2 min

Zuletzt wurde am Sonntag (16.1.) die Coronaschutzverordnung des Landes geändert, nur drei Tage nach der vorigen Anpassung. In der bislang letzten Änderung ging es vor allem darum, wer nun als geboostert gilt. Ebenfalls verabschiedet wurde am Sonntag die gültige neue Test- und Quarantäneverordnung. Wie wirkt sich das in Castrop-Rauxel aus? Ein Überblick.

In Castrop-Rauxel wie im gesamten Kreis Recklinghausen gelten die landesweiten Regelungen der Coronaschutzverordnung. Anders als beispielsweise in der Nachbarstadt Dortmund wurden keine zusätzlichen Maßnahmen angeordnet. Anders als in Dortmund galten in Castrop-Rauxel auch schon ab 12. Januar die Regeln der Test- und Quarantäneverordnung, wurde die Isolierungs- und Quarantänedauer für Corona-Infizierte und Kontaktpersonen bereits verkürzt.

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Die vielleicht wichtigste Änderung betrifft die 2Gplus-Regeln. Vor allem Menschen, die ihre erste Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten haben, fragen sich in dem Zusammenhang, wie ihr Impfstatus aussieht und ob sie nach einer Auffrischungsimpfung als geboostert gelten.

Viele Menschen suchen Rat in den Apotheken

Apotheker Claus Ehrensberger berichtet, dass viele Kunden in seiner Glückauf-Apotheke auf Schwerin ihn deshalb um Rat fragen. „Gerade kam ein Mann von einem Sportverein, der wollte wissen, wen er denn jetzt reinlassen darf und wen nicht“, sagt er. Aber auch Ehrensberger, der wie fast alle Apotheker digitale Impfzertifikate anbietet, vermisst einen guten Informationsfluss und konnte in dem Fall nicht helfen.

Klar ist: Wer in eins der Fitnessstudios in Castrop-Rauxel geht, wer in ein Restaurant oder eine Kneipe, ins Theater, ins Museum will, muss geimpft oder genesen sein und zusätzlich einen negativen Coronatest haben – entweder einen 48 Stunden gültigen PCR-Test oder einen 24 Stunden gültigen Antigen-Schnelltest. Der Test ist allerdings nicht notwendig, wenn man als geboostert gilt. Und da wird es kompliziert.

Geboostert ist man jetzt generell nach drei Impfungen. Wer sich nach einer Zweifachimpfung mit Johnson & Johnson (hier reichte am Anfang eine Impfung) und einem mRNA-Wirkstoff als geboostert glaubte, gilt seit Sonntag unter Umständen nur als grundimmunisiert.

Wer Johnson & Johnson erhielt, braucht jetzt doch insgesamt drei Impfungen

Nach der neuen Corona-Schutzverordnung brauchen Menschen, die ihre erste Impfung mit Johnson & Johnson erhielten, jetzt zwei Auffrischungsimpfungen, um als geboostert zu gelten. Die erste kann bereits 14 Tage nach der Erstimpfung erfolgen, die zweite dann weitere drei Monate später.

Für diejenigen, die jetzt noch diese drei Monate abwarten müssen, gibt es allerdings eine gute Nachricht: Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber weniger als 90 Tage zurückliegt, gelten als geboostert. Damit entfällt häufig die Testpflicht. Wer als Besucher in ein Krankenhaus will, braucht auf jeden Fall einen negativen Corona-Test.

Das gilt für alle – für Menschen mit einer Johnson & Johnson-Erstimpfung, aber auch für diejenigen, die nach zwei Impfungen mit Biontech oder Moderna noch auf ihre Auffrischungsimpfung warten.

Genese haben spezielle Probleme bei digitalen Impfzertifikaten

Eine zeitliche Beschränkung gilt auch bei Genesenen. Ihr PCR-Nachweis einer Corona-Infektion muss mindestens drei Wochen und darf höchstens 90 Tage alt sein, damit sie unter die 2G-Regel fallen. Nach drei Monaten, und nicht wie bisher nach sechs Monaten, wird also auch eine Impfung notwendig, um als geboostert zu gelten.

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Zu dieser Personengruppe zählen ebenfalls Menschen, die Apotheker Ehrensberger um Rat fragen und dabei ihre digitalen Impfzertifikate vorweisen. In denen sei neben dernImpfungen der Gesundet-Status nicht festgehalten, so Ehrensberger, und damit nicht ihre 2Gplus-Berechtigung. Er weiß allerdings: „Dies ist ein technisches Problem, das mit der nächsten EDV-Anpassung gelöst werden soll.“