Sturz bei Fahrbahn-Check ist kein Arbeitsunfall
Arbeitnehmer sind auch auf dem Weg zum Betrieb unfallversichert. Weichen sie von ihm kurzzeitig ab, gilt der Schutz nicht mehr. Das zeigt ein Fall, bei dem der Betroffene zwischenzeitlich die Straße prüfen wollte.

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Der Schutz der Unfallversicherung gilt nicht, wenn Arbeitnehmer den unmittelbaren Weg zum Betrieb unterbrechen. Foto: Swen Pförtner/dpa
Ist die Straße glatt? Bevor man sich im Winter auf den Weg zur Arbeit macht, mag es vernünftig sein, das zu prüfen. Unfallversichert sind Pendler währenddessen aber nicht. Das zeigt ein Urteil des
In dem verhandelten Fall ging es um den Sturz eines Berufspendlers: Er hatte am Morgen wie gewohnt sein Haus verlassen und seine Tasche ins Auto geladen, war dann aber nicht losgefahren. Stattdessen ging er zu Fuß aus der Einfahrt auf die Straße vor dem Haus, um sie auf Glätte zu prüfen. Grund dafür war, dass der Deutsche Wetterdienst vor überfrierender Nässe in der Nacht gewarnt hatte. Auf dem Rückweg zum Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am Arm.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts ist das kein Wegeunfall - und damit auch kein Fall für die Unfallversicherung. Denn mit dem Glätte-Check habe der Pendler den unmittelbaren Weg zur Arbeit unterbrochen. Stattdessen sei die Prüfung der Straße eine sogenannte Vorbereitungshandlung. Diese sei jedoch nur versichert, wenn Pendler rechtlich dazu verpflichtet sind oder wenn sie ein unvorhergesehenes Hindernis beseitigen müssen - einen umgestürzten Baum auf der Fahrbahn etwa.
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