Neue Test- und Quarantäneregelungen in NRW: Was jetzt gilt

Coronavirus

Das RKI hat neue Empfehlungen für die Corona-Quarantäne veröffentlicht. Die NRW-Landesregierung will sich daran orientieren. Es gibt aber eine entscheidende Änderung.

Düsseldorf

04.05.2022, 12:19 Uhr / Lesedauer: 2 min
Karl-Josef Laumann (CDU), Gesundheitsminister von Nordrhein-Westfalen.

Karl-Josef Laumann (CDU), Gesundheitsminister von Nordrhein-Westfalen. © picture alliance/dpa

Das NRW-Gesundheitsministerium hat mitgeteilt, dass in Nordrhein-Westfalen ab dem 5. Mai, Donnerstag, eine neue Corona-Test- und Quarantäneverordnung gilt. Die NRW-Landesregierung greift dabei die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) von Montag, 2. Mai, auf, nimmt aber eine entscheidende Änderung vor.

So gilt in der neuen Verordnung zwar, dass die Quarantäne von Menschen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, verkürzt wird. Die Isolation kann nun nach fünf Tagen enden statt nach sieben. Nur müssen sich Corona-Infizierte in NRW weiterhin zwingend freitesten. Nach den Empfehlungen des RKI ist das nicht nötig. Ohne Freitestung endet die Quarantäne in NRW wie bisher nach zehn Tagen.

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Komplett die RKI-Empfehlungen hat die Landesregierung bei der Quarantäne-Pflicht für Kontaktpersonen übernommen: Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne. Das Gesundheitsministerium empfiehlt ihnen aber, Kontakte zu reduzieren.

Für NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann ist die Entscheidung, die Quarantäne-Regeln zu lockern, vertretbar. „Die Anpassungen sind auch in Nordrhein-Westfalen möglich, da nach Ansteckung mit einer Omikron-Variante die Inkubationszeiten und die Krankheitsverläufe in der Regel kürzer sind“, sagte der Minister.

In NRW komme zudem „eine im Bundesvergleich hohe Impfquote in den älteren Altersgruppen hinzu“, so Laumann. Die NRW-Entscheidung, dass Corona-Infizierte sich weiterhin freitesten müssen, verteidigt er. „Gerade für den Schutz von vulnerablen Personen halte ich das auch weiterhin für geboten – insbesondere vor der Wiederaufnahme einer Tätigkeit in vulnerablen Einrichtungen.“

Die nun veröffentlichte Verordnung beinhaltet insbesondere folgende Regelungen

Isolierung bei einer Corona-Infektion

  • Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben.
  • Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Die Isolierung kann grundsätzlich nach zehn Tagen ohne weiteren Test beendet werden.
  • Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses.
  • Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich. Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend).
  • Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.
  • Positiv getestete Personen müssen – wie bisher - ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.

Infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe)

  • Die allgemeinen Regelungen finden auch hier Anwendung.
  • Es gilt zudem ein Tätigkeitsverbot.
  • Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
  • Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen.
  • Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.


Quarantäne (gilt bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen)

  • Entsprechend der Empfehlungen des RKI entfällt die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen ab sofort ganz. Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.
  • Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden.
  • Für immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt.

nib

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