Bausparkassen haben kein Recht auf Kündigung nach 15 Jahren
Vertragsklauseln, die den Bausparkassen ein generelles Kündigungsrecht nach einer 15-jährigen Laufzeit einräumen, sind unwirksam. So entschied das Oberlandesgericht nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Bausparkassen können sich bei Abschluss eines Bausparvertrags kein generelles Kündigungsrecht nach 15 Jahren Laufzeit einräumen. Das geht aus einem Urteil des OLG Stuttgart hervor. Foto: Franziska Kraufmann
Bausparkassen können sich nicht ohne weiteres ein generelles Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn zugestehen. Entsprechende Klauseln in den Vertragsbedingungen benachteiligen Kunden unangemessen, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 2 U 188/17).
Die Regelung widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem Zweck eines Bausparvertrages. Das Verfahren war eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Das Gericht bezog sich bei der Begründung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Danach muss Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden (Az.: XI ZR 185/16). Diese sei hier nicht gegeben.
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