Konzert ausgefallen: So macht man Ansprüche gegenüber Veranstalter geltend

Verbrauchertipp

Tickets gebucht, aber die Veranstaltung fällt wegen Corona aus. Vom Veranstalter kein Geld zurück, sondern einen Gutschein bekommen. Gucke ich in die Röhre, wenn der Veranstalter insolvent wird?

Lünen, Selm

, 23.12.2021, 08:45 Uhr / Lesedauer: 2 min
Jutta Gülzow von der Verbraucherberatungsstelle Lünen weiß Rat bei ausgefallenen Veranstaltungen.

Jutta Gülzow von der Verbraucherberatungsstelle Lünen weiß Rat bei ausgefallenen Veranstaltungen. © Beate Rottgardt (Archiv)

Wer vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie Veranstaltungstickets gekauft hatte, erhielt für die ausgefallenen Events häufig lediglich einen Gutschein statt der gewünschten Rückerstattung. Viele ärgerten sich über die gesetzliche Neuregelung, die dazu gedacht war, die von der Krise gebeutelten Unternehmen über Wasser zu halten. Das ist die Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW.

„Durch die Zwangsgutscheine mussten Verbraucher den Unternehmen einen zinslosen Kredit gewähren, auch wenn sie vielleicht selbst in finanziellen Schwierigkeiten waren“, sagt Jutta Gülzow, Leiterin der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Lünen. „Wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden müsste, tragen die Verbraucher das volle Risiko.“ Die gute Nachricht: Wer den Gutschein bis zum 31. 12.2021 noch nicht eingelöst habe, könne sich den Betrag zu Beginn des neuen Jahres auszahlen lassen. Wie das geht und wen es betrifft, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Zeitpunkt des Kaufs entscheidend

Der Zeitpunkt des Ticketkaufs ist entscheidend. Die Gutscheinlösung gilt rückwirkend für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, für die vor dem 8. März 2020 Tickets gekauft worden sind. Der Veranstaltungstermin ist unerheblich.

Betroffen sind Tickets für Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe. Aber auch Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios oder Dauerkarten für Stadien zählen dazu. Ist eine solche Veranstaltung ausgefallen, konnte der Veranstalter anstelle der Erstattung einen Gutschein ausstellen. Wichtig: Für Karten, die nach dem 8. März gekauft worden sind, gilt die Regelung nicht. Verbraucher müssen in diesen Fällen weder einen Gutschein noch einen Ersatztermin akzeptieren, sondern können sich nach Ansicht der Verbraucherzentrale den Ticketpreis erstatten lassen.

Verjährung innerhalb von drei Jahren

Wer den Gutschein bis Ende des Jahres nicht eingelöst hat, kann laut Verbraucherzentrale ab dem 1. Januar 2022 die Auszahlung des Betrages verlangen. Sollte man das nicht wollen, kann der Gutschein auch weiterhin zur Zahlung von Tickets eingesetzt werden. Grundsätzlich gelte: Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Bei Veranstaltungen, die 2020 wegen des Coronavirus abgesagt wurden, können Ansprüche also bis zum 31.12.2023 geltend gemacht werden. Bei Veranstaltungen, die 2021 abgesagt werden, läuft die Verjährungsfrist noch bis zum 31.12.2024.

Das ist ein Auszug aus dem Musterbrief der Verbraucherzentrale.

Das ist ein Auszug aus dem Musterbrief der Verbraucherzentrale. © Screenshot Arndt Brede

Mit dem Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW können Betroffene ihre Ansprüche gegenüber einem Veranstalter geltend machen. Der Musterbrief muss durch die eigenen Kontaktdaten und die Anschrift des Veranstaltungsunternehmens ergänzt werden. Der Brief kann dann per Einschreiben oder per Fax an den Anbieter geschickt werden.

Hier finden Interessierte den Musterbrief zur Auszahlung eines Corona-Gutscheins:

https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2021-12/musterbrief-auszahlung-corona-gutschein.pdf