Nach Veranstaltungsverbot – auch viele öffentliche Einrichtungen bleiben geschlossen

Coronavirus

Der Krisenstab der Stadt Dortmund hat am Sonntagnachmittag getagt. Die Ausbreitung des Coronavirus hat auch Auswirkungen auf viele öffentliche Einrichtungen.

Dortmund

, 15.03.2020, 17:52 Uhr / Lesedauer: 2 min
Die Ausbreitung des Coronavirus wirkt sich auch auf weitere öffentliche Einrichtungen der Stadt Dortmund aus.

Die Ausbreitung des Coronavirus wirkt sich auch auf weitere öffentliche Einrichtungen der Stadt Dortmund aus. © Schütze (Archiv)

Der Krisenstab der Stadt Dortmund hat am Sonntag (15. März) getagt, um die Umsetzung der Erlasse des Landes zur Aussetzung der Schulpflicht und zum Betretungsverbot für Kitas festzulegen und die Folgen für die Stadt Dortmund zu definieren.

Darüberhinaus hat er auch festgelegt, wie andere öffentlichen Einrichtungen mit der Situation umgehen sollen.

Auswirkung auf die VHS, Bibliotheken und Musikschule

Auch die städtischen Museen, die VHS, die Bibliotheken und die Musikschule sowie die städtischen Hallenbäder, Sporthallen und Sportplätze bleiben geschlossen.

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Die Seniorenbegegnungsstätten, die städtischen Jugendfreizeitstätten wie das Dietrich-Keuning-Haus bleiben geöffnet; Veranstaltungen finden dort nicht statt.

Auch die Pflanzenschauhäuser im Botanischen Garten Rombergpark und die Tierhäuser im Zoo bleiben geschlossen. Für den Zoo gilt, dass während des gesamten Zeitraumes der Schließung nur der halbe Eintrittspreis zu zahlen ist.

Kein Unterricht ab Montag in Dortmund

Das Land NRW hat am Freitagnachmittag veranlasst, dass der Unterricht in den Schulen ab Montag bis zum Beginn der Osterferien ausgesetzt wird. Dies heißt, dass in Dortmund ab Montag (16. März) kein Unterricht mehr stattfinden wird.

Die Betreuung von Kindern von Klasse 1 bis einschließlich Klasse 6 wird in den gewohnten Schulen allerdings für Eltern, die keine andere Betreuung ihrer Kinder ermöglichen können und in „kritischen Bereichen der Infrastruktur“ arbeiten, durch Lehrer sichergestellt. Die Betreuung dieser Kinder in der OGS findet statt.

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Dies gilt analog auch für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt: Von Montag an hat das Land NRW ein Betretungsverbot der Kindertageseinrichtungen verfügt und damit eine Regelung, die auch für Kindertagespflegepersonen und „besondere Formen der Kindertagesbetreuung“ wie Brückenangebote gilt.

Ab Montag werden nur noch die Kinder betreut, deren Eltern keine andere Betreuung organisieren können und in „kritischen Bereichen der Infrastruktur“ arbeiten, das heißt Schlüsselpersonen sind.

Zu „kritischen Bereichen der Infrastruktur“ zählen laut Erlass des Landes folgende Sektoren: Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient.

Dazu zählen insbesondere:

  • Alle Einrichtungen die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe dienen
  • Alle, Einrichtungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz),
  • oder der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Für die Stadt Dortmund selbst sind das die Beschäftigten von Stadtverwaltung, Stadttöchtern und die Beschäftigten in den Schulen und in der Kinderbetreuung.

Das Land hat festgelegt: Diese Schlüsselpersonen dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie alleinerziehend sind oder beide Elternteile Schlüsselpersonen sind und wenn die Kinder

  • keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus dem Risikogebiet vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen

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