Moscheeverein soll Farbe bekennen
Diskussion um Minarettbau
Die Diskussion um die Moschee-Erweiterung und den Bau eines Minarettes Am Holzplatz hat die SPD-Ratsfraktion zum Anlass genommen, am Donnerstag mit dem Moscheevorstand der Ditib-Gemeinde zu sprechen. Zwei Vertreter der Moscheegemeinde haben ihr Kommen zugesagt, sagt SPD-Fraktionschef Friedhelm Fragemann.

Der Vorstand der Moscheegemeinde mit (v.l.) Enes Kizilcan (2. Vorsitzender), Mustafa Coban (1. Vorsitzender) und Ferit Kocatürk (Dialogbeauftragter).
Wie bereits geschildert, plant der Moscheeverein neben einer Erweiterung auch den Bau eines Minarettes. Das stößt in einigen Teilen der Dorstener Bürgerschaft auf Kritik. Auch die SPD möchte den Moscheeverein nun zu näheren Einzelheiten befragen. Aufs Tapet bringt die SPD, die sich mit Friedhelm Fragemann, Michael Baune, Swen Coralic, Jennifer Schug, Eva Slaghekke und Monika Luft dem Gespräch stellt, auch die Frage, wie die Ditib-Gemeinde Dorsten ihre Rolle in der Dorstener Gesellschaft sieht und was sie für die Integration tut", wie Fragemann zudem ausführte.
Zwischenzeitlich hat Stadtbaurat Holger Lohse nach der Veröffentlichung der Pläne in der Dorstener Zeitung einige Fragen der Bevölkerung zu Baurecht und Denkmalschutz beantwortet.
Lesen Sie hier die Hintergründe für die städtische Haltung zu den Bauplänen der Moscheegemeinde
Die Rolle der Ditib-Gemeinden ist in der gesellschaftlichen Diskussion nicht unumstritten. Wieso kommt die Ditib-Moscheegemeinde Dorsten ausgerechnet jetzt zum Zug mit ihren Bauplänen und ihrem Wunsch nach einem Minarett?
Die Stadt kann angesichts der bundesweiten aktuellen Diskussion über die türkischen Ditib-Gemeinden insgesamt nachvollziehen, dass der Zeitpunkt als unglücklich empfunden wird, um jetzt über den Bau eines Minaretts am Moscheegebäude am Holzplatz zu beraten. Allerdings spielt diese gesellschaftliche Diskussion dabei keine Rolle; die Stadt ist nicht frei darin, den Bau eines symbolischen Minaretts an der Ditib-Moschee am Holzplatz zu genehmigen. Sie kann nur feststellen, ob das Bauvorhaben zulässig ist und muss es dann genehmigen. Hier sind allein Landes- und Bundesgesetze, Vorschriften und Urteile ausschlaggebend.
Wie ist der aktuelle Stand der Dinge?
In der vergangenen Woche gab es ein Gespräch der Stadtverwaltung mit den Bauherrenvertretern und den Architekten, was genau die Gemeinde überhaupt beantragen wird, welches Modell genehmigungsfähig sein könnte und welche Detailfragen dabei zu beachten sind. Das Konzept der Architekten, so das Ergebnis, steht nicht vor unüberwindbaren Hürden. Diese Feststellung ist noch keine Genehmigung, da noch kein Bauantrag vorliegt. „Wir kommen ja erst mit diesem Antrag ins Verfahren.“
Was ist die Grundlage für die Baugenehmigung?
Grundlage für die Entscheidung ist der Paragraf 34 des Baugesetzbuches, der Vorhaben in Innenbereichen regelt, für die kein Bebauungsplan besteht. Danach sind Vorhaben zulässig . . ., "wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“.
Dürfen muslimische Gemeinden Minarette errichten? Wie sehen die gesetzlichen Grundlagen dafür aus?
Zur Frage, ob nach diesem Paragrafen der Bau eines Minaretts zulässig ist, gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die sich mehrheitlich für Minarette ausgesprochen hat. Obergerichte haben hier auch festgestellt, dass der Höhenmaßstab nicht eingehalten werden muss. Minarette sind danach städtebaurechtlich wie Kirchtürme zu betrachten. Bei dem Plan, ein höchstens 20 Meter hohes Minarett zu bauen, ist davon auszugehen, dass es sich im Sinne dieser Rechtsprechung in die nähere Umgebung einfügt. Hinzu kommt, dass keine Lautsprecher und kein begehbarer Rundlauf vorgesehen sind.
Inwieweit werden die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt?
Zur Frage, ob ein Minarett das alte Postgebäude am Holzplatz in seiner Eigenschaft als Denkmal beeinträchtigt, wurde der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Fachdienststelle beteiligt. Von dort wurden keine Bedenken vorgetragen, wenn das alte Postgebäude als solches erkennbar bleibt und wenn Alt- und Neubauten getrennt wahrnehmbar bleiben.