Der Rat hat Notburga Henke nun einstimmig aufgefordert, ihr Mandat zurückzugeben.

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Rat fordert 3G-Verweigerin Notburga Henke zur Mandats-Rückgabe auf

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Ein klares Votum gegen die Corona-Skeptikerin Notburga Henke gab es am Donnerstag, 25. November: Der Castrop-Rauxeler Rat hat sie einstimmig zur Rückgabe ihres Rats-Mandats aufgefordert.

Castrop-Rauxel

, 26.11.2021, 19:30 Uhr / Lesedauer: 2 min

Die nach wie vor ungeimpfte Ratsfrau Notburga Henke hat in den vergangenen Monaten mit ihrer Verweigerung, sich vor Rats- und Ausschusssitzungen wenigstens einem Corona-Schnelltest zu unterziehen, für einen handfesten Skandal gesorgt.

Zuletzt hatte sie sogar noch versucht, ihre Teilnahme an der Umweltausschusssitzung über einen dubiosen Rechtsanwalt aus dem Coronaleugner-Lager per einstweiligem Beschluss durch das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht zu erstreiten. Ohne Erfolg.

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Die Ratsfraktion der Grünen hat ihr langjähriges Fraktionsmitglied mittlerweile aus der Fraktion ausgeschlossen. Ihr Ratsmandat, das sie in einer demokratischen Wahl gewonnen hat, kann ihr nicht aberkannt werden.

Michael Breilmann stellte den Antrag für die CDU

Aber der Rat der Stadt hat nun am Donnerstag (25.11.) den einstimmigen Beschluss gefasst, Notburga Henke aufzufordern, ihr Ratsmandat freiwillig abzugeben.

Den Antrag dazu stellte CDU-Fraktionschef Michael Breilmann in einer persönlichen Erklärung. Darin brachte er noch einmal sein komplettes Unverständnis für Henkes Verhalten zum Ausdruck und forderte seine Kollegen aller Fraktionen auf, sich öffentlich gemeinsam und einstimmig dagegen zu positionieren.

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Notburga Henkes Versuch, sich über den Anwalt einzuklagen, der in dem entsprechenden Schriftsatz Corona-Tests als sinnfrei deklariert habe, „hat der ganzen Sache aus unserer Sicht die Krone aufgesetzt“, so Michael Breilmann. Die Äußerungen Henkes und ihres Anwalts seien unerträglicher Unfug.

„Im Rat endgültig untragbar gemacht“

In der Diskussion des Antrags bestätigte FDP-Fraktionschef Nils Bettinger, dass Notburga Henke eine eigene Meinung unbenommen sei. Es sei ihr auch erlaubt, Klage einzureichen, um ihre Position unabhängig überprüfen zu lassen.

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Spätestens das erwähnte Anwaltsschreiben aber sei unsäglich, fordere der Anwalt doch den Bürgermeister darin sogar offen zum Rechtsbruch auf. „Damit hat sich Notburga Henke im Rat endgültig untragbar gemacht“, so Bettinger.

So sahen das auch alle anderen anwesenden Ratsfraktionen (die UBP war im Rat diesmal nicht vertreten) und stimmten dem Antrag der CDU schließlich bei insgesamt fünf Enthaltungen einstimmig zu.

Zwei Enthaltungen wurden begründet

Mindestens zwei der fünf Enthaltungen, darauf wiesen die sich enthaltenden Andreas Kemna (Die Fraktion) und Bürgermeister Rajko Kravanja ausdrücklich hin, sollten dabei keineswegs als Unterstützung von Henkes Position verstanden werden

„Ich enthalte mich, weil es mir aus meiner Sicht nicht zusteht, missliebige Bürger zum Rücktritt aufzufordern“, so Kemna. Darum enthalte er sich. Er konstatiere aber gern, dass Notburga Henke eine echte „Corona-Schwurblerin ist und sich als ernsthafte Diskutantin für mich erledigt hat“.

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Kravanja schließlich enthielt sich, weil er als Bürgermeister Neutralität zu wahren habe. Hätte er als politischer Mensch abstimmen müssen, so der Bürgermeister weiter, „würde ich den Antrag aber natürlich unterstützen“.

Ob und wie Notburga Henke auf die Rats-Resolution reagiert, ist unklar. Nach ihrem Versuch, sich die Teilnahme an der Umweltausschuss-Sitzung zu erklagen, hat man von ihr nichts mehr gehört.

Ratsausschluss für Henke ist nicht möglich

Aus dem Rat ausgeschlossen werden kann Notburga Henke übrigens nicht. In § 37 des NRW-Kommunalwahlgesetzes sind alle Punkte aufgeführt, nach denen ein gewählter Ratsvertreter seine Mitgliedschaft verlieren kann. Dabei gibt es folgende sechs Alternativen:

1. durch Verzicht,

2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,

3. durch ein Parteiverbot,

4. durch Ungültigkeit der Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,

5. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses für die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Vertretung,

6. durch Annahme der Wahl zum Bürgermeister oder Landrat der Gebietskörperschaft, deren Vertretung der Ratsvertreter angehört.

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