Laut Landesverordnung muss man sich zur Nachverfolgung von Corona-Infektionsketten in bestimmten Bereichen in Kontaktlisten eintragen. © Thomas Schroeter
Datenschutz
Corona: Kontaktdaten-Erfassung wird in Castrop-Rauxel heiß diskutiert
Datenschutz hin oder her: Zur Nachverfolgung von Infektionsketten muss man sich in Gaststätten, bei Friseuren und anderswo in Listen eintragen. Das sorgt in Castrop-Rauxel für Diskussionen.
In Corona-Zeiten kann es wichtig sein, die Kontaktdaten der Bürger erfassen, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Mit der gerade begonnenen Öffnung des Alltagslebens wird dies immer wichtiger.
Das Land hat angeordnet, dass Kunden und Gäste beim Besuch von Gaststätten, Friseuren oder Sportstudios ihre Kontaktdaten hinterlassen müssen. Wird ein Kunde im Nachhinein positiv getestet, soll man so nachvollziehen können, welche Kunden zeitgleich anwesend waren und damit Infektionsketten nachvollziehen.
Was passiert mit den Kontaktdaten?
Generell gibt es zu solchen Maßnahmen Bedenken. Was passiert mit meinen Daten? Wie lange werden sie aufgehoben? Wer sieht die Kontaktdaten? Dazu hat sich am Montagabend, 11. Mai, in der Facebook-Gruppe „Du bist Castroper wenn“ eine massive Diskussion entwickelt.
Schnell wurde ersichtlich, dass die Listen in den unterschiedlichen Läden, Restaurants oder Friseuren offenbar sehr unterschiedlich geführt werden. Ein Gruppenmitglied etwa berichtet, bei ihrem Friseur liege eine Liste aus, in der sich alle Kunden untereinander eintrügen: „Wenn man sich da einträgt, sieht man, wer schon alles da war. Name, Adresse, Uhrzeit. Es ist nicht in Ordnung!“
Doch wie sieht es rechtlich tatsächlich aus? Grundsätzlich ist die Erfassung der Kontaktdaten zulässig, stellt die NRW-Landesdatenschutzbeauftragte Helga Block klar, weil das Land eine entsprechende Regelung verabschiedet habe.
Anordnungen gelten für einzelne Bereiche
Wie das Gesundheitsministerium in Düsseldorf unserer Redaktion am Dienstag (12. Mai) auf Nachfrage mitteilte, werden darin folgende Anordnungen getroffen:
In Stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind Besucherlisten mit Name des Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs zu führen.In Gaststätten sind Kundenkontaktdaten sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie für jede Tischgruppe mittels einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) zu erheben. Der Inhaber muss die Listen „unter Wahrung der Vertraulichkeit“ für vier Wochen aufbewahren.Facebook: Für Lüge gibt es viel Schelte
Wie die Listen genau auszusehen haben, ist nicht geregelt. In der Anordnung des Landes steht auch nicht, dass ein Restaurant-Besitzer, Friseur oder Masseur sich von der Echtheit der Kontaktdaten überzeugen muss. Name und Anschrift müssen also nicht per Ausweis belegt werden. Es ist also theoretisch leicht, falsche Daten anzugeben.
Das hat laut Castroper Facebookgruppe mindestens ein Castrop-Rauxeler auch schon getan, wie er in der Gruppe schreibt: „Ich war heute in der Passage auch Kaffee trinken, musste mich auch eintragen, hab einen falschen Namen benutzt.“
Für diese Äußerung bezog der Mann denn aber auch reichlich verbale Prügel aus der Gruppe: „Wegen so Vollidioten wie dir, kann man dann im Notfall die Infektionskette nicht zurück verfolgen“, „Willst du für so viel Dummheit auch noch nen Orden?“, „Wegen A... wie dir kann ich nächstes Jahr noch mit dem Mundschutz rumlaufen , unfassbar“ oder auch „Immer wenn man glaubt der Gipfel der Dummheit ist erreicht kommt einer und holt den Highscore“ spiegeln wider, dass sich die Mehrheit von solchen Ideen distanziert.
Kunden müssen keinen Ausweis dabei haben
Wie eine Mitdiskutiererin in der Facebookgruppe anmerkte, gibt es auch in Castrop-Rauxel wohl Unternehmen, die sich trotz der fehlenden Anordnung von Kunden oder Gästen bei einem Besuch den Ausweis zeigen lassen. Dazu ist man laut Verordnungslage aber eindeutig nicht verpflichtet.
Zumal in Deutschland zwar alle Deutschen über 16 Jahren einen Personalausweis oder Reisepass besitzen müssen. Es gibt aber auch in Corona-Zeiten keine gesetzliche Pflicht, den Ausweis bei sich zu führen. Man muss ihn nur auf Anforderung etwa des Ordnungsamtes oder der Polizei von zu Hause holen können.
Vielen Dank für Ihr Interesse an einem Artikel unseres Premium-Angebots. Bitte registrieren Sie sich kurz kostenfrei, um ihn vollständig lesen zu können.
Jetzt kostenfrei registrieren
Einfach Zugang freischalten und weiterlesen
Werden auch Sie RN+ Mitglied!
Entdecken Sie jetzt das Abo, das zu Ihnen passt. Jederzeit kündbar. Inklusive Newsletter.
Bitte bestätigen Sie Ihre Registrierung
Bitte bestätigen Sie Ihre Registrierung durch Klick auf den Link in der E-Mail, um weiterlesen zu können.
Prüfen Sie ggf. auch Ihren Spam-Ordner.
Einfach Zugang freischalten und weiterlesen
Werden auch Sie RN+ Mitglied!
Entdecken Sie jetzt das Abo, das zu Ihnen passt. Jederzeit kündbar. Inklusive Newsletter.