Kreis Recklinghausen gibt Antworten auf aktuelle Corona-Fragen
Coronavirus
Der Kreis Recklinghausen hat in einer Pressemitteilung von Sonntag (11.10.) häufig gestellte Fragen zur Corona-Warnstufe beantwortet. Dabei hat er noch neue Schutzmaßnahmen in der Hinterhand.

Die Maskenpflicht gilt im Kreis Recklinghausen aktuell auch in Fußgängerzonen und an öffentlichen Plätzen sowie überall da, wo der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. © picture alliance/dpa
Der Kreis Recklinghausen gilt seit gestern (10.10.) als Risikogebiet, da auf der Seite des Landeszentrums Gesundheit NRW (LZG) der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten worden ist.
Derzeit liegt der Wert im Kreis bei 56,8 (Stand 11.10., 0 Uhr) und damit um 4,5 höher als noch am Samstag (10.10.). Das Überschreiten des Grenzwertes hat einige Auswirkungen. Häufig gestellte Fragen und Antworten hat der Kreis dafür zusammen getragen.
Fragen zum Thema Reisen
Die aktuellen Informationen, welche Regelungen für eine geplante Reise gelten, gibt es auf den Seiten des (Bundes-)Landes, in das die Reise gehen soll. Viele Städte haben ebenfalls Informationen auf ihrer Seite. In jedem Fall empfiehlt sich die Kontaktaufnahme zum Vermieter.
Wenn am Urlaubsort ein negatives Testergebnis vorgelegt werden muss, gibt es einige Testzentren, an denen diese Tests durchgeführt werden, beispielsweise an Flughäfen. Am Düsseldorfer Flughafen ist es an Terminal C zu finden.
Im Kreis Recklinghausen bieten Gesundheitsämter aktuell keine kostenlosen Tests an. Das Ministerium hat am Freitagnachmittag (9.10.) einen Erlass geschickt, dass die Behörden diese Tests anbieten sollen.
Wegen der umfangreichen Tests, die durch die hohe Zahl von Neuinfektionen momentan notwendig sind, um Infektionsketten zu unterbrechen, haben Kreis und DRK derzeit nicht die Kapazitäten, zusätzlich diejenigen zu testen, die verreisen möchten.
Zusätzliches Personal für die Durchführung von Tests steht so kurzfristig nicht zur Verfügung, auch die Laborkapazitäten sind begrenzt. Das hat der Krisenstab des Kreises Recklinghausen dem Land entsprechend mitgeteilt.
Das ist bei privaten Feiern erlaubt
In der Corona-Schutzverordnung des Landes heißt es zu privaten Feiern aus besonderem Anlass (beispielsweise Hochzeiten) in § 15a: „An Festen nach § 13 Absatz 5 dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen, es sei denn die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die zuständige Behörde lässt auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Absatz 1 eine Ausnahme zu.“
Wenn das Ordnungsamt eine Ausnahme mit bestimmten Auflagen zulässt, dürfen mehr als 25 Personen teilnehmen, andernfalls ist die Teilnehmerzahl auf 25 Personen begrenzt.
Weitere Maßnahmen sind möglich
Weitere Maßnahmen, die nicht in der Corona-Schutzverordnung stehen, sind Vorschläge des Kreises Recklinghausen. Sie werden erst dann rechtskräftig, wenn es dafür die Zustimmung vom LZG und vom Gesundheitsministerium gibt. Diese Rückmeldung steht noch aus. Sobald diese vorliegt, wird eine Allgemeinverfügung erlassen, erst dann sind die zusätzlichen Maßnahmen rechtskräftig.