Rat beschließt neue Stellplatzsatzung für Werne Was bedeutet das für Hauseigentümer?

Rat beschließt neue Stellplatzsatzung: Was bedeutet das für künftige Bauprojekte?
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Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am Mittwoch (6. Dezember) mehrheitlich eine neue Stellplatzsatzung für Werne beschlossen. Die umfasst nicht nur Vorgaben für Pkw-, sondern auch für Fahrradstellplätze. Im Kern wird die Anzahl der geforderten Stellplätze erhöht. Zwar können künftige Häuslebauer in Ausnahmefällen von besagten Vorgaben abweichen und auf Plätze verzichten – allerdings müssen sie dann tief in die eigene Tasche greifen und bis zu 10.000 Euro Ablöse auf den Tisch legen. Wir erklären die Details.

Warum hat die Stadt Werne die neue Stellplatzsatzung erstellt?

Das ist im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass sich die Zahl der Pkw kontinuierlich erhöht. Ein Stellplatz je Wohneinheit reicht bei Wohngebäuden inzwischen nicht mehr aus. Im Regelfall werden heutzutage bei zwei Berufstätigen in einem Haushalt auch zwei Fahrzeuge genutzt. Die Folge ist, dass immer mehr private Pkw im öffentlichen Raum abgestellt werden. Das widerum behindert den Verkehrsfluss und erhöht das Unfallrisiko - zum Beispiel, wenn Fußgänger auf die Fahrbahn auszuweichen müssen, um an den parkenden Fahrzeugen vorbeizukommen.

Der Werner Politik war die Stellplatzproblematik schon länger ein Dorn im Auge. Insbesondere die SPD hatte für eine entsprechende Neuregelung plädiert. Nun hat die Verwaltung geliefert.

Wer ist von der Stellplatzsatzung betroffen?

Die Satzung gilt laut Verwaltung offiziell nur bei „Neuerrichtung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Nutzungsänderung baulicher und sonstiger Anlagen“. In Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen können weiterhin abweichende Regelungen getroffen werden. Wer beispielsweise anbaut und auf diese Weise zusätzlichen Wohnraum im Bestand schafft, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Herstellungspflicht zusätzlicher Stellplätze und Fahrradabstellplätze befreit werden. Ob das der Fall ist, entscheidet die städtische Bauaufsichtsbehörde.

Grundsätzlich bezieht sich die Stellplatzsatzung aber nicht nur auf Wohnimmobilien, sondern auf jegliche Gebäudearten - von der Gaststätte bis hin zu Schule, Pflegeheim, Kleingartenanlage und Logistikbetrieb. Unter anderem ist in der Satzung beispielsweise festgelegt, dass in Kitas zwei Pkw-Stellplätze je 20 Kinder und ein Fahrradabstellplatz je 10 Kinder errichtet werden müssen. Bei Grundschulen sind es 1,5 Pkw-Stellplätze je 30 Schüler und ein Fahrradabstellplatz je vier Schüler.

Ein Kind schaut zwischen zwei Autos auf die Straße.
Parkende Autos am Straßenrand erfordern besondere Aufmerksamkeit. © Helga Felgenträger (A)

Welche Richtwerte gelten für Wohngebäude?

Ein- und Zweifamilienhäuser müssen 1,5 Pkw-Stellplätze je Wohneinheit nachweisen. Bei Bedarf sollten zudem zwei Fahrrad-Abstellplätze je Wohneinheit errichtet werden - dazu besteht aber keine Pflicht. Anders ist das bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten. Hier müssen sowohl 1,5 Pkw-Stellplätze als auch 1,5 Abstellplätze für Fahrräder nachgewiesen werden. Grundsätzlich gilt: Bei Nachkommastellen wird aufgerundet. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen, Carports oder Ähnlichem nachgewiesen werden.

Wie müssen die Stellplätze beschaffen sein?

Die Satzung schreibt eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 300 Metern, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 200 Metern vor. Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 100 Meter betragen. „Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind“, heißt es in dem entsprechenden Paragraphen.

Werden auf einem Grundstück mehr als vier Stellplätze geschaffen, ist „für je fünf Stellplätze mindestens ein standortgerechter Laubbaum und dem Standort entsprechender Wuchs innerhalb der Stellplatzfläche zu pflanzen“. Die Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen zudem nicht zweckentfremdet werden.

Ein Luftbild von der Werner Innenstadt mit Kirche und Marktplatz.
Die Verwaltung hat die Stadt in mehrere Zonen aufgeteilt. In denen gilt jeweils ein unterschiedlicher Ablösebetrag. In der Innenstadt ist es am teuersten. © www.blossey.eu

Wie lässt sich die Zahl der geforderten Stellplätze reduzieren?

Das ist laut Satzung zulässig, sofern die Herstellung von Stellplätzen aus „rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand“ möglich ist. In diesem Fall müssen die Betroffenen dennoch einen sogenannten Ablösebetrag zahlen. Die Höhe ist davon abhängig, wo sich das Grundstück befindet. In der Innenstadt (Zone 1) werden für einen nicht gebauten Pkw-Stellplatz 10.000 Euro fällig, in der „erweiterten Innenstadt“ (Zone 2) sind es hingegen 8.500 Euro. In Stockum und Horst (Zone 3) zahlt man 7.500 Euro und im restlichen Stadtgebiet (Zone 4) 8.000 Euro. Im Falle von nicht errichteten Fahrradabstellplätzen sind es 500 Euro in Zone 1 und 400 Euro in den übrigen Zonen.

Die Verwaltung weist in ihrer Vorlage darauf hin, dass diese Werte im Vergleich zu den bisherigen Ablösebeträgen in der Stadt Werne etwa doppelt so hoch und auch im Vergleich mit anderen Kommunen wie Selm oder Bönen überdurchschnittlich hoch sind. Ein Verstoß gegen die Vorgaben in der Satzung kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 geahndet werden.

Was geschieht mit den gezahlten Ablösebeträgen?

In der Satzung ist festgelegt, dass die Ablösebeträge für die Herstellung zusätzlicher oder die Aufwertung bestehender Parkeinrichtungen verwendet werden. Außerdem für Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs, des Fahrradverkehrs, des Fußverkehrs und schließlich für Maßnahmen, die Bestandteil des kommunalen Mobilitätskonzeptes sind.

  • Die Verwaltung hatte in ihren Entwurf der Stellplatzsatzung ursprünglich auch einen Paragraphen eingearbeitet, der es Betroffenen ermöglichen sollte, die Zahl der erforderlichen Stellplätze für Kfz auch auf andere Weise zu reduzieren. Dies wäre etwa durch besondere Mobilitätsmaßnahmen (z.B. Carsharing, Jobticket) möglich gewesen - aber auch nur, sofern nachgewiesen werden könnte, dass der Stellplatzbedarf durch diese Maßnahme tatsächlich nachhaltig verringert wird.
  • Bis zu 25 Prozent der Stellplätze - maximal jedoch 25 Stellplätze - hätten laut Paragraph zudem durch die Schaffung von zusätzlichen Fahrradabstellplätzen ersetzt werden können.
  • Die SPD hatte allerdings beantragt diesen Paragraphen zu streichen - mit der sinngemäßen Begründung, dass eine solche Maßnahme ja nicht die Zahl der Pkw reduziere. Diesem Vorschlag folgten die Ratsfraktionen mehrheitlich. Lediglich die Grünen stimmten gegen die neue Satzung.

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