Hinter der Diskothek in Gescher sollte der Angeklagte eine Minderjährige vergewaltigt haben. Jetzt wurde er freigesprochen.

© Stephan Rape

Vergewaltigungs-Prozess: Freispruch zweiter Klasse für Stadtlohner

rnAussage gegen Aussage

Ein Stadtlohner sollte eine seinerzeit 14-Jährige hinter einer Disko in Gescher vergewaltigt haben. Für ihn nimmt der Prozess ein gutes Ende – seine Unschuld ist aber nicht bewiesen.

Stadtlohn

, 20.08.2021, 04:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Am Mittwoch hatte die Achte Strafkammer des Landgerichts in Münster eine schwere Entscheidung zu treffen. Ein Stadtlohner soll eine seinerzeit 14-Jährige hinter einer Diskothek in Gescher vergewaltigt haben. Der Angeklagte bestreitet die fast vier Jahre zurückliegende Tat, es sei lediglich zu einvernehmlichem Oralverkehr gekommen. Das mutmaßliche Opfer aber stellte die Situation anders dar.

Eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation also, wie sie sehr häufig vorkommen, wenn der Vorwurf der Vergewaltigung im Raum steht. Dann kommt es umso mehr darauf an, wie widerspruchsfrei und glaubwürdig die Einlassungen der einzelnen Parteien sind.

Zweifel an der Schuld geben den Ausschlag

„Die sexuellen Handlungen betreffend gibt es keine weiteren Beweismittel als die Aussagen“, führte der Richter in der Begründung seines Urteils aus. Das lautete am Ende Freispruch. „Im Ergebnis wegen der verbliebenen Zweifel“, führte der Vorsitzende aus – nicht wegen der erwiesenen Unschuld.

Bereits in der Vorwoche hatte der Prozess seine wohl entscheidende Wendung genommen. Das mutmaßliche Opfer konnte die seinerzeit bei der Polizei gemachten Aussagen nämlich nicht bestätigen.

Sie wollte die Diskothek in den Morgenstunden des 12. November 2017 verlassen, fand aber ihre Verzehrkarte nicht mehr. Die erforderlichen 30 Euro zur Auslösung konnte sie nicht aufbringen. Da erschein der Angeklagte als Retter, er versprach, das Mädchen über den Hinterausgang herauszubringen.

Soweit gleichen sich die Aussagen. Was dann passierte, ist hingegen unklar. Der Angeklagte sprach von einvernehmlichen Oralverkehr, das Mädchen davon, dass sie damit nicht einverstanden gewesen sei – und dies deutlich geäußert habe. So steht es in den seinerzeit angefertigten Vernehmungsprotokollen. Allerdings wiederholte die heute 17-Jährige diese Aussage vor Gericht nicht.

„Das steht diametral zu den Äußerungen, die sie in den Vernehmungen getätigt hat“, monierte der Richter in seinen abschließenden Ausführungen. „Es ist schwer erklärbar, dass man sich überhaupt nicht erinnert.“ Und man könne nicht die eine Aussage gegen die andere aufwiegen.

„Es ist nicht verwunderlich, dass man sich selbst und seine Erinnerungen in Zweifel zieht“, hatte die Staatsanwältin zuvor in ihrem Plädoyer erklärt. „Wir haben es bei vielen Fällen sexualisierter Gewalt, dass Opfer sich selbst hinterfragen.“ Andersherum: Welches Motiv hätte der Teenager gehabt, das alles nur zu erfinden? Sie forderte letztlich eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten.

Jetzt lesen

Der Anwalt der Verteidigung hingegen plädierte auf Freispruch, wenngleich er nicht von einer Unschuld seines Mandanten sprach. „Hier in der Verhandlung wird das erhoben, wonach sich das Urteil bemisst.“ Es könne letztlich nicht mehr sicher aufgeklärt werden, was sich zugetragen hat.

Auch in einem zweiten Punkt entschied das Gericht im Sinne des Angeklagten. Grundsätzlich wäre die Ausnutzung einer Zwangslage, in der sich das minderjährige Mädchen seinerzeit befand, im Gegenzug für sexuelle Handlungen strafbar. Der Stadtlohner sagte, es habe sich um eine Party ab 18 gehandelt und er habe daran keine weiteren Gedanken verschwendet.

Für den Angeklagten ist es noch nicht vorbei

Auch ein Türsteher und der Geschäftsleiter der Diskothek verwiesen auf die Einlasskontrollen, bei denen grundsätzlich immer ein Ausweis vorgezeigt werden müsse. „Aber reingekommen ist sie ja trotzdem“, entgegnete der Richter. Letztlich aber sah er „keine greifbaren Anhaltspunkte, dass für den Angeklagten zu erkennen gewesen wäre, dass sie unter 18 ist“.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte auf Anfrage, dass sie gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen wird.

Schlagworte:
Lesen Sie jetzt