Vergewaltigungs-Prozess: Der Freispruch tut weh, aber er ist richtig!
Meinung
Ein Stadtlohner soll eine Minderjährige vergewaltigt haben, so der Tatvorwurf. Das Gericht sprach ihn jetzt frei – aus gutem Grund, findet unser Redakteur Nils Dietrich.

Der Angeklagte ist am Mittwoch vor dem Landgericht in Münster freigesprochen worden. © Ludwig van der Linde
Die Unschuldsvermutung ist eine der Grundfesten unserer Justiz: Ein Angeklagter gilt so lange als unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist. Was das konkret bedeutet, war am Mittwoch vor dem Landgericht in Münster zu sehen. Dort konnte dem Angeklagten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Der Freispruch ist hier die einzige logische Konsequenz.
Dabei ist seine Unschuld aus guten Gründen nicht erwiesen. Es gibt eine Vielzahl von Hinweisen zu seinen Ungunsten – allen voran die Aussagen des mutmaßlichen Opfers. Das habe seinerzeit deutlich gemacht, dass es keinen Verkehr mit dem Angeklagten möchte. Der wiederum stritt zunächst alles ab, sprach dann von Einvernehmlichkeit.
Allein: Ihre vor fast vier Jahren getätigten Aussagen bestätigte die heute 17-Jährige vor Gericht nicht vollumfänglich. Ob sie dem Angeklagten sagte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle?, hatte der Richter gefragt. Sie konnte diese Frage nicht mit Sicherheit beantworten. Das war am Ende der maßgebliche Grund, der zu dem Freispruch geführt hat.
Diese Vorstellung mag schwer verständlich, gar schmerzhaft erscheinen. Aber eine mögliche Schuld konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, also ist er freizusprechen. So funktioniert Rechtsprechung – und das ist gut so.