Diese Corona-Regel gelten aktuell in Schermbeck
Coronavirus
Die NRW-Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung angepasst. Aufgrund niedriger Infektionszahlen wurde eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt, die derzeit auch in Schermbeck gilt.

Schermbeck und der Kreis Wesel sind in der Inzidenzstufe 0 - das bringt weitere Lockerungen. © dpa
Die neue Inzidenzstufe 0 gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen. Die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel liegt seit 16. Juni unter 10. Die Einstufung in die Inzidenzstufe 0 bringt weitere Lockerungen. Diese Regeln gelten nun in Schermbeck und den übrigen Städten im Kreis Wesel:
Kontaktbeschränkungen: Es gibt keine Beschränkungen mehr. Mindestabstände sind nur noch eine Empfehlung.
Maskenpflicht: Maske muss in Bereichen getragen werden, auf deren Nutzung auch Personen angewiesen sind, die sich bislang noch nicht impfen lassen konnten: ÖPNV, Taxis, Schülerbusse, Einzelhandel, Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen. Betreiber anderer Einrichtungen können selbst entscheiden, ob sie deren Nutzung vom Tragen einer Maske abhängig machen.
Sport: Sport kann ohne Beschränkungen ausgeübt werden. Sportveranstaltungen können mit bis zu 25.000 Zuschauern bzw. maximal 50 Prozent der Kapazität stattfinden. Im Außenbereich können bis zu 5.000 Zuschauer ohne Beschränkungen teilnehmen - in Innenbereichen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer maximalen Auslastung von 33 Prozent der Kapazität. Ab 5.000 Zuschauern sind Tests (für Ungeimpfte) und Hygienekonzept erforderlich.
Freizeit: Es gibt keine Beschränkungen. Die Kontaktnachverfolgung ist aufgehoben - sofern auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, was aktuell der Fall ist. Der Betrieb von Clubs und Diskotheken im Innenbereich ist mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test zulässig.
Private Feiern und Volksfeste: Wenn mehr als 50 Personen (einschließlich immunisierte Personen) an einer privaten Veranstaltung teilnehmen, besteht eine Testpflicht für Teilnehmer, die nicht vollständig geimpft sind. Stadtfeste, Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen sind möglich, sofern sämtliche Teilnehmer einen negativen Testnachweis vorlegen können. Veranstalter müssen entweder Zugangskontrollen durchführen oder stichprobenhaft Kontrollen durchführen. Besucher müssen beispielsweise durch Aushänge darüber informiert werden, dass ein Negativtest notwendig ist.
Kultur: Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert etc.) hat der Veranstalter die Wahl zwischen einer Testung und einem Sitzplan nach Schachbrettmuster. Darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen. Ab 5.000 Gästen sind Tests und ein Hygienekonzept erforderlich. Museen können ohne Einschränkungen (auch ohne Maske) besucht werden. Musikfestivals sind zulässig.
Einzelhandel: Die flächenmäßige Begrenzung fällt weg - sofern auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, was aktuell der Fall ist. Maskenpflicht bleibt bestehen.
Gastronomie: Keine Einschränkungen, solange die Tische im Abstand voneinander stehen oder Abtrennungen zwischen Tischen vorhanden sind. Das Personal muss getestet sein (Selbsttest genügt) oder eine Maske tragen.
Außerschulische Bildung: Kontaktdaten müssen erhoben werden. Darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen.
Kinder-/Jugendarbeit: Bei Ferienangeboten besteht eine einmalige Testpflicht zu Beginn des Ferienangebots. Bei Kinder- und Jugendreisen besteht eine Testpflicht bei Anfang und Ende des Angebots.
Beherbergung/Tourismus: Die Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen. Eine Testpflicht besteht nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz von über 10.
Messen/Märkte: Es gibt keine Beschränkungen - sofern auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, was aktuell der Fall ist.
Tagungen/Kongresse: Es gibt keine Beschränkungen