Wegfall der EEG-Umlage ab 1. Juli: Das müssen Verbraucher jetzt beachten

Strom

22 Jahre galt die EEG-Umlage, durch die Verbraucher mehr für ihre Stromrechnung zahlen mussten. Mit dem Wegfall ab dem 1. Juli werden sie nun entlastet. Doch wird der Strom jetzt sofort günstig?

Nordkirchen, Olfen, Lünen, Selm

, 30.06.2022, 10:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Vor 22 Jahren wurde die EEG-Umlage, auch „Ökostromumlage“ in Deutschland eingeführt. Sie diente dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Bisher wurde die Umlage bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben. Damit ist nun aber ab dem 1. Juli 2022 endgültig Schluss. Denn im Rahmen des ersten Entlastungspaketes der Bundesregierung wird die EEG-Umlage komplett gestrichen. Doch was bedeutet das für die Stromkunden?

Susanne Terwey, Leiterin von der Beratungsstelle Dülmen der Verbraucherzen­trale NRW, erklärt wie nun umgerechnet wird. „Energieversorger müssen den entsprechenden Betrag in Höhe von 4,43 Cent pro Kilowattstunde brutto bei den Strompreisen berücksichtigen und mit der Jahresrechnung an die Haushalte weitergeben.“

Aber sinkt der Strompreis nun sofort? Zunächst einmal müssen laut der Verbraucherzentrale Energieversorger die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Für Privathaushalte ändern sich die mo­natlichen Abschläge aber nicht sofort. Denn die Preissenkung wird erst mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet.

Zählerstand ablesen ist wegen Wegfall nicht überall notwendig

Eine Zwischenablesung von Zählerständen ist bei Haushalten mit Haushaltsstrom nicht erforderlich, denn der Stromverbrauch verteilt sich sehr gleichmäßig über das Jahr. Eine Schätzung des Stromverbrauchs durch den Stromanbieter zur Jahres­mitte reicht daher aus, so die Verbraucherzentrale.

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Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Strom heizen und eine Wärmepumpe oder eine Nachtstromspeicherheizung haben, soll­ten hingegen eine Zwischenablesung vornehmen. Deren Stromver­brauch ist über das Jahr durch die Heizperiode ungleichmäßig verteilt, und kann auch von Jahr zu Jahr witterungsbedingt anders gelagert sein. Haushalte sollten daher am 30.Juni den Zählerzwischenstand able­sen und den Wert ihrem Stromanbieter mitteilen.

Stromanbieter müssen nicht extra über EEG-Umlage informieren

Über den Entfall der EEG-Umlage und die neuen Preise müssen Stromanbieter Haushalte nicht gesondert informieren. Ein Sonderkündi­gungsrecht, wie es sonst bei Preisänderungen üblich ist, gibt es eben­falls nicht. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung durch den Weg­fall der EEG-Umlage mindert, ist in der Stromrechnung allerdings trans­parent auszuweisen.

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Bei der Grundversorgung müssen die neuen Prei­se auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden. Weitere Informationen zu dem Thema und Tipps zur Abrechnung von Strom- und Gasrechnungen finden Sie unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/23268