Wann müssen Mieter bei Eis und Schnee streuen und fegen?

Glätte und Schnee können auf nicht gestreuten Zugangswegen schnell zu Unfällen und Verletzungen führen. In welchen Fällen der Mieter zum Winterdienst verpflichtet ist, lässt sich leicht überprüfen.

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Berlin

, 08.01.2018, 04:14 Uhr / Lesedauer: 1 min
Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter zum Winterdienst verpflichtet werden. Eine bestimmte Klausel muss im Mietvertrag stehen. Foto: Ole Spata/dpa

Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter zum Winterdienst verpflichtet werden. Eine bestimmte Klausel muss im Mietvertrag stehen. Foto: Ole Spata/dpa

Vermieter können die Streupflicht im Winter auf Mieter übertragen. Mieter müssen allerdings nur dann streuen oder fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart ist, erklärt der Deutsche Mieterbund.

Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt können Mieter allein durch eine Regelung in der Hausordnung nicht zum Winterdienst verpflichtet werden (Az.: 2/11 S 136/87).

Das bloße Aufstellen und Einwerfen eines sogenannten Schneeräumplans in die Briefkästen der Mieter reicht nicht aus, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 9 U 38/12). Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, dass Erdgeschossmieter automatisch streuen müssen, befand das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 16 U 123/87).

Wichtig zu beachten: Im Winter gilt laut Bundesgerichtshof (BGH) der Grundsatz: Streuen bei Glatteis ist wichtiger als Schneefegen (Az.: III ZR 165/66). Bei Glatteisbildung muss sofort gestreut werden. An die Behauptung, „Streuen ist zwecklos“ sind hohe Anforderungen zu stellen, sie muss notfalls vom Streupflichtigen bewiesen werden, entschied unter anderem der BGH (Az.: VI ZR 219/04).

Auch andauernder gefrierender Sprühregen macht Streumaßnahmen nicht von vornherein zwecklos. Es besteht bei anhaltender überfrierender Nässe die wiederholte Verpflichtung zum Streuen, sobald die Wirkung des Streuguts nachgelassen hat, entschied das Kammergericht Berlin (Az.: 14 U 159/02).