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Rätseln um 2G: Wie sollen Impfnachweise kontrolliert werden? Was ist erlaubt, was nicht?
Coronavirus
Kino, Laden, Kneipe, Fitnessbude – wegen Corona haben dort nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Doch was darf wie kontrolliert werden? Was ist Pflicht, was verboten? Es herrscht Verwirrung.
Seit die 2G-Regel für praktisch alle Bereiche des Freizeitbereichs zur Norm geworden ist, herrscht an den Eingängen Verwirrung. Die Praxis, wie kontrolliert wird, ist höchst unterschiedlich.
Die einen werfen nur einen flüchtigen Blick auf den QR-Code des Impfnachweises. Reicht das? Andere lassen sich das Zertifikat aufblättern und schauen genau, wann der Betreffende wann welche Impfung erhalten hat. Dürfen die das? Außerdem wird vielerorts noch neben dem Impfzertifikat die Vorlage des Personalausweises verlangt. Ist das rechtens?
Das Gesundheitsministerium des Landes hat Antworten auf die vielerorts diskutierten Fragen. Danach ist klar: Der bloße Blick der Kontrolleurin oder des Kontrolleurs am Eingang auf den QR-Code reicht definitiv nicht, denn: Ohne Einscannen dieses Codes lässt sich rein gar nichts Relevantes erkennen, außer, dass da jemand ein digitales Covid-Zertifikat vorzeigt. Aber ob er einmal, zwei- oder gar dreimal geimpft ist, ist nicht erkennbar. Daher kann so auch nicht die Frage beantwortet werden, ob dieser Mensch zur 2G-Gruppe gehört.
Es gibt nur einen richtigen Weg
Die digitale Bescheinigung aufklappen, sodass sie die personenbezogenen Daten zu den einzelnen Daten der Impfung einsehen können, dürfen die Kontrolleure aber auch nicht. Stattdessen sollen sie, so schreibt es die Corona-Schutzverordnung in Paragraph 4, Absatz 6 ausdrücklich als einzigen legitimen Weg vor, die für sie kostenlose CovPassCheck-App benutzen. Mit ihrer Hilfe lässt sich der QR-Code abscannen. Dabei wird der Impfstatus überprüft. Das Ergebnis wird mitgeteilt, nicht aber, wann der Betreffende welche Impfung erhalten hat.
Bleibt die Frage: Darf am Eingang neben dem Impfnachweis auch die Vorlage eines Ausweises verlangt werden? Das darf nicht nur so sein, sondern das muss laut Coronaschutzverordnung sogar erfolgen. Man muss also seinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Notfalls genügt auch ein Führerschein. Der Abgleich mit dem Ausweis ist notwendig, damit nicht jemand missbräuchlich den Impfnachweis eines anderen Menschen benutzt.
Übrigens: Die Kontrolle, ob jemand geimpft oder genesen ist, hat am Eingang zu erfolgen. Das Land sagt dazu: „Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen; eine alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb des Angebots ist nur auf der Grundlage eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzepts zulässig.“ Konkret bedeutet das: Wenn ich mit einer größeren Gruppe in ein Restaurant gehe, reicht es nicht, wenn der Kellner sagt: „Setzen Sie sich schon mal an den Tisch, die Kontrolle machen wir dann später.“
Ulrich Breulmann, Jahrgang 1962, ist Diplom-Theologe. Nach seinem Volontariat arbeitete er zunächst sechseinhalb Jahre in der Stadtredaktion Dortmund der Ruhr Nachrichten, bevor er als Redaktionsleiter in verschiedenen Städten des Münsterlandes und in Dortmund eingesetzt war. Seit Dezember 2019 ist er als Investigativ-Reporter im Einsatz.
