Pflegebedürftige sollen nach dem Willen des Gesetzgebers selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden.

Pflegebedürftige sollen nach dem Willen des Gesetzgebers selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. © dpa

Frag doch Onkel Max: Steht der pflegenden Enkelin ein Pflegegeld zu?

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Onkel Max beantwortet hier die Alltagsfragen der Leserinnen und Leser, seiner Nichten und Neffen, wie er sie liebevoll nennt. Diesmal geht es um die Frage, ob einer Enkeltochter Pflegegeld zusteht, wenn sie sich um die Pflege ihrer Großmutter kümmert.

von Onkel Max

04.10.2022, 10:00 Uhr / Lesedauer: 1 min

NICHTE CHRISTA G. fragt: Lieber Onkel Max, steht der Enkeltochter, die ihre Großmutter zu Hause pflegt, aus der Pflegekasse ein Pflegegeld zu?

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Ja, liebe Christa! Denn Pflegebedürftige sollen nach dem Willen des Gesetzgebers selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

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Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.

Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Geldes frei verfügen und gibt das Geld dann in der Regel an die sie versorgenden Personen weiter.

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Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden und ist nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Beim Pflegegrad 2 gibt es monatlich 316 Euro, bei Pflegegrad 3 dann 545 Euro, beim Pflegegrad 4 728 Euro und beim Pflegegrad 5 sind es schließlich 901 Euro.

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