
Darf ich ewig auf öffentlichen Parkplätzen stehen? Onkel Max weiß die Antwort! © dpa
Frag doch Onkel Max: Darf man ewig auf öffentlichen Parkplätzen parken?
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Was muss ich eigentlich beachten, wenn ich langfristig auf einem Parkplatz stehenbleiben will? Onkel Max weiß die Antwort!
NEFFE HERBERT B. fragt: Hallo Onkel Max, es sind ja gerade Ferien. Wie lange darf ich eigentlich auf einem öffentlichen Parkplatz stehenbleiben?
Eigentlich, lieber Herbert, gibt es keine Vorschrift, die eine grundlegende Begrenzung der Parkdauer für Autos festsetzt. Deshalb ist das Dauerparken von Pkw – zumindest auf öffentlichen Parkplätzen bzw. Straßen – erlaubt. Natürlich nur, wenn die Parkzeit nicht per Schild beschränkt ist.
Allerdings muss das Fahrzeug natürlich ordnungsgemäß angemeldet sein, also auch Nummernschild und gültige TÜV-Plakette haben.
Was allerdings nur den Wenigsten klar ist: Steht ein Auto unbeaufsichtigt für längere Zeit an einer Stelle, kann es zu Problemen kommen. Wenn kurzfristig eine Halteverbotszone eingerichtet wird, zum Beispiel wegen eines anstehenden Umzugs oder geplanten Bauarbeiten, gilt eine Frist von – Achtung ! – nur drei Tagen, in denen das Auto umgeparkt werden muss. Ansonsten wird der Wagen wahrscheinlich abgeschleppt. Und das kostet!
Besser wäre es also, dem Nachbarn oder einer Vertrauensperson Schlüssel und Papiere dazulassen. Und derjenige sollte dann auch alle drei Tage nach dem Auto sehen.
Das wäre auch gut, weil von dem Fahrzeug selbst eine Gefahr ausgehen könnte, zum Beispiel durch austretendes Öl. Wird so ein Problem nicht umgehend behoben, übernehmen die Behörden und schicken eine Rechnung.
Mit einem Wohnmobil ist das Dauerparken im Wohngebiet übrigens auch erlaubt. Es kommt aber auf die zulässige Gesamtmasse an. Beträgt die bis zu 7,5 Tonnen, darf man das Wohnmobil dauerhaft in einem Wohngebiet parken. Ist es hingegen schwerer, ist das Parken im Wohngebiet zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten.
Und, wichtig!: Einen abgekoppelten Wohnwagen darf man nicht länger als zwei Wochen an derselben Stelle stehen lassen. Sonst wird ein Bußgeld fällig.
Sie haben auch eine Frage an Onkel Max? Schreiben Sie ihm an onkelmax@rnw.press Onkel Max bittet um Verständnis, dass er manchmal wegen der Vielzahl der Fragen nicht alle beantworten kann. Für weitere Fragen und Antworten bitte unten auf das Schlagwort „Onkel Max“ klicken.
Am 22. Oktober 1953 beantwortete Onkel Max erstmals in der Zeitung Alltagsfragen der Leserinnen und Leser, seiner Nichten und Neffen, wie er liebevoll sagt. Knapp 50 Jahre vor der Gründung von Google war er schon damals so etwas wie eine analoge Suchmaschine – und ist heute natürlich längst digital unterwegs. Wo selbst Google manchmal passen muss oder viel zu viel findet, da antwortet Onkel Max verständlich und auf den Punkt.
