Die neuen Corona-Regeln für NRW: Alle Maßnahmen, auch für den Karneval, einfach erklärt

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Die neuen Corona-Regeln für NRW: Alle Maßnahmen, auch für den Karneval, einfach erklärt

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Omikron ist in NRW vorherrschend. Es gelten starke Schutzmaßnahmen. Seit Mittwoch (9. Februar) gibt es, auch mit Blick auf den Karneval, einige Änderungen. Hier sind die nun gültigen Regeln.

NRW

, 09.02.2022, 09:00 Uhr / Lesedauer: 6 min

In den vergangenen Wochen gab es immer wieder Änderungen an der Corona-Schutzverordnung des Landes. Zuletzt wurden wieder mehr Zuschauer bei Veranstaltungen zugelassen. Jetzt gibt es erneut einige Änderungen. Sie wurden vor allem auch mit Blick auf den bevorstehenden Karneval erlassen.

Die neuen Regeln in NRW gelten eigentlich bis zum 9. März. Die Verordnung macht allerdings deutlich, dass es schon vorher Lockerungen geben könnte. So heißt es dort: „Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens wird bereits im Kontext der Bund-Länder-Abstimmung vom16. Februar 2022 eine Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen.“

Ganz konkret gelten seit Mittwoch (9. Februar) daher vorerst folgende Regelungen in Nordrhein-Westfalen, die wir hier in diesen 20 wichtigsten Punkten zusammenfassen:

1. Kontaktbeschränkungen: Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen – auch solche privater Art – sind im Innen- wie im Außenbereich nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Die Zahl der dabei beteiligten Hausstände ist unerheblich. Kinder bis einschließlich 13 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten sehr viel strengere Bestimmungen: Neben dem eigenen Haushalt dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen. Auch hier zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Angehörigen des weiteren Haushalts geimpft, genesen oder ungeimpft sind.

2. Die 7-Tages-Inzidenz: Die neue Verordnung nennt keine Grenzwerte, allerdings geht die größte Gefährdung von den steigenden Fallzahlen aus. Deshalb heißt es am Schluss der Verordnung: „Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden“. Unter diesem Vorbehalt stehen also alle angeordneten Maßnahmen.

3. 2G-Regelung im Einzelhandel: Nur vollständig Geimpften und Genesenen ist der Zugang zu Geschäften gestattet. Davon ausgenommen sind nur Geschäfte des täglichen Bedarfs. In den Supermarkt, zum Bäcker oder in die Drogerie oder Apotheke dürfen Ungeimpfte noch, aber nicht mehr in ein Bekleidungsgeschäft oder in einen Deko- oder Spielzeugladen. Wichtig: Die Geschäfte sind nicht mehr verpflichtet, die Zugangsbeschränkung lückenlos zu kontrollieren – es reicht eine stichprobenartige Kontrolle. Dabei müssen sich die Kontrolleure nicht nur den Impf- oder Genesenen-Nachweis zeigen lassen, sondern auch den Personalausweis.

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4. Körpernahe Dienstleistungen und Friseure: Körpernahe Dienstleistungen stehen nur den 2G offen, wobei es dabei zwei Ausnahmen gibt. Medizinische und pflegerische Dienstleistungen wie etwa die Fußpflege fallen nicht darunter. Besuche beim Friseur fallen unter die 3-G-Regel. Bei den Friseuren eine Verschärfung: Beim Friseur dürfen Getestete – egal, ob Kunde oder Dienstleister – nur noch ihr Handwerk ausüben beziehungsweise sich frisieren lassen, wenn sie eine FFP2-Maske tragen, für Geimpfte und Genesene genügt eine medizinische Maske.

5. Großveranstaltungen: Das Zuschauerverbot bei Großveranstaltungen ist aufgehoben. Bei Veranstaltungen mit mehr als 750 Personen darf in innenräumen nur 30 Prozent der Höchstkapazität ausgelastet werden. Maximal dürfen 4.000 Zuschauer zugelassen werden.

Im Freien, also etwa in Fußballstadien, darf die Hälfte der Zuschauerplätze belegt werden. Die Zuschauerhöchstgrenze beträgt 10.000.

Sowohl innen als auch außen gilt für alle Teilnehmer eine 2G-plus-Regelung und zudem besteht Maskenpflicht.

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6. Kinder und Jugendliche: Schülerinnen und Schüler werden dreimal pro Woche in den Schulen getestet. Das gilt jetzt vorerst auch für geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler gelten generell, auch wenn sie bereits volljährig sind, als getestet. Kinder im Vorschulalter gelten ohnehin als getestet. Generell gelten Kinder bis einschließlich 17 Jahren – und das ist neu – als immunisiert. Es gilt auch an den festen Sitzplätzen in den Schulen die Maskenpflicht.

7. Busse und Bahnen: In Bussen und Bahnen gilt die 3-G-Regel. Das heißt: Man muss geimpft, genesen oder getestet sein und einen entsprechenden Nachweis darüber bei sich haben. Der Testnachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Außerdem gilt in Bussen und Bahnen weiter die Maskenpflicht, wobei eine medizinische Maske oder eine FFP-2-Maske getragen werden muss. Eine Alltagsmaske genügt nicht, dringend empfohlen wird das Tragen einer FFP2-Maske.

8. Arbeitsplatz: Am Arbeitsplatz gilt grundsätzlich die 3-G-Regel. Auch hier haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also nur Zutritt, sofern sie geimpft, genesen oder getestet sind. Den Impf- und Genesenen-Nachweis muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nur einmalig kontrollieren, den Test an jedem Arbeitstag.

Als Test akzeptiert wird ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test. Der Arbeitgeber ist nur zweimal in der Woche verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Test anzubieten, an den übrigen Tagen ist der Arbeitnehmer in der Nachweispflicht.

Zugelassen ist neben einer Bescheinigung eines Testzentrums auch ein Selbsttest des Arbeitnehmers, wenn dessen Durchführung und Ergebnis vom Arbeitgeber kontrolliert wird. Dazu müsste sich allerdings der Arbeitgeber freiwillig bereitfinden, dazu verpflichtet ist er nicht.

9. Gastronomie, Hotels etc.: In Kneipen und Restaurants gilt die 2-Plus-Regel, bei touristischen Angeboten zur Übernachtung gilt die 2-G-Regel. Ungeimpfte haben auch mit Testnachweis keinen Zugang. Auch touristische Übernachtungen sind Ungeimpften verwehrt. Das heißt: Für den Zugang in Kneipen und Restaurants muss man geimpft und genesen sein und zusätzlich einen negativen Test vorlegen. Geboosterte Menschen benötigen diesen zusätzlichen Testnachweis nicht. Von der Testpflicht für Restaurants und Kneipen ausgenommen sind seit Sonntag (16.1.) aber auch geimpfte Genesene sowie doppelt Geimpfte zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung.

Sogar ungeimpfte Genesene dürfen ebenfalls in einem gewissen Zeitraum ohne Test in Fitnessstudio, Schwimmbad, Restaurant und Kneipe - ab dem 28. Tag ihres positiven PCR-Tests bis zum 90. Tag. Dafür gilt nur noch als geboostert, wer unabhängig vom Wirkstoff tatsächlich drei Corona-Schutzimpfungen erhalten hat. Das ist vor allem für all jene wichtig, die beim ersten Mal mit Johnson & Johnson geimpft wurden. Auch sie gelten jetzt erst nach der dritten Impfung als geboostert.

Für nicht-touristische Übernachtungen gilt die 3-G-Regel, wobei in diesen Fällen bei der Anreise ein Test vorgelegt werden muss. Nach Ablauf der Gültigkeit eines Tests, wobei ein Schnelltest 24 Stunden, ein PCR-Test 48 Stunden gilt, muss ein erneuter Test vorgelegt werden.

10. Clubs, Diskotheken, öffentliche und private Tanzveranstaltungen: Clubs und Diskotheken bleiben landesweit geschlossen. Darüber hinaus sind auch andere sowohl öffentliche als auch private Tanzveranstaltungen untersagt.

11. Kultur, Freizeit & Co.: Alles, was den Bereichen Kultur und Freizeit zuzuordnen ist, ist nur für geimpfte oder genesene Menschen zugänglich. Das betrifft unter anderem Museen, Ausstellungen, Konzerte, Kinos, Theater, Zoos, Freizeitparks und Eishallen.

12. Sport in Innenräumen: Bei Sport in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden, deshalb müssen auch Geimpfte und Genesene hierfür zusätzlich geboostert sein oder aber einen aktuellen, negativen Schnelltest vorzeigen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

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Von der Testpflicht ausgenommen sind nicht mehr nur Geboosterte, sondern auch geimpfte Genesene sowie doppelt Geimpfte zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung.

Ugeimpfte Genesene dürfen ebenfalls in einem gewissen Zeitraum ohne Test ins Fitnessstudio oder Schwimmbad, - ab dem 28. Tag ihres positiven PCR-Tests bis zum 90. Tag.

Besucherinnen und Besucher dürfen, wenn der Betreiber das anbietet, einen eigenen Schnelltest mitbringen und diesen unter Aufsicht des Betreibers vornehmen. Fällt er negativ aus, darf der Zugang gewährt werden.

13. Amateursportler: Wo für Zuschauerinnen und Zuschauer die 2-G-Regelung gilt, gilt sie jetzt auch für Amateursportler. Bisher konnten „übergangsweise“ auch ungeimpfte Sportlerinnen und Sportler mit einem aktuellen PCR-Test noch Zugang erhalten. Diese Regelung gibt es jetzt nicht mehr.

Bei Profis sieht das anders aus. Für sie gilt – wie für alle Arbeitnehmer – die 3-G-Regel.

14. Singen im Chor: Geimpfte und genesene Sängerinnen und Sänger können bei den Auftritten und den dafür notwendigen Proben auf das Tragen einer Maske verzichten. Das gilt allerdings nur für die beteiligten Menschen, die tatsächlich singen, nicht für jene, die zwar an einem Konzert mitwirken, nicht aber singen. Zusätzlich gilt die 2G-plus-Regel.

15. Tanz und Karneval: Tanzveranstaltungen sind generell untersagt. Bei Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen, bei denen Tanzen nicht im Vordergrund steht, gilt die 2-G-Plus-Regel. Das heißt: Zutritt haben nur geimpfte oder genesene Menschen, die zusätzlich einen maximal 24 Stunden alten negativen Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen können.

Für die Karnevalswoche (24. Februar bis 1. März) gelten zudem diese verschärfte Regelungen: Bei Veranstaltungen in Innenräumen, bei denen die 2G-plus-Regeö gilt, ist der zusätzliche Test auch für Menschen erforderlich, die bereits geboostert sind. Das gilt auch für Gaststätten, Kneipen und Bars, sofern es sich nicht um reine Speiserestaurants handelt, die auch als solche genutzt werden.

Städte und Gemeinden können für die Karnevalswoche besondere Brauchtumszonen ausweisen, wo (ohne Tanz) gefeiert werden darf. Hier gilt grundsätzlich die 2G-plus-Regel, wobei im Außenbereich Geboosterte den Getesteten gleichgestellt sind. Der Zugang muss begrenzt werden und die Einhaltung der 2G-plus-Regel muss beim Zugang generell oder stichprobenartig kontrolliert werden.

Karnevalsumzüge sind generell verboten.

Den Kommunen steht es frei, weitere Schutzmaßnahmen in der Karnevalswoche zu ergreifen, sofern sie das für notwendig erachtet. Dazu können etwa eine verschärfte Maskenpflicht oder etwa eine Begrenzung der Teilnehmerzahl gehören.

16. Versammlungen, Bildungsveranstaltungen etc.: Für Einrichtungen und Veranstaltungen, die nicht dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, gilt die 3-G-Regelung. Das betrifft unter anderem Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen im Bildungsbereich, Messen, Kongresse und auch die Sitzungen kommunaler Gremien.

17. Beerdigungen und Trauungen: Bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen gilt die 3-G-Regel.

18. Die Pflicht zur Kontrolle: Veranstalter und Betreiber müssen die digitalen Impf- und Testnachweise kontrollieren. Dabei muss zusätzlich der vorgelegte Impf- oder Genesenen-Nachweis mit dem Personalausweis verglichen und so überprüft werden. Dabei soll die CovPassCheck-App genutzt werden.

19. Maskenpflicht: In Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammenkommen, gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Gleiches gilt auch für Außenbereiche immer dann, wenn dort der Kontakt zu vielen anderen Menschen möglich ist, also beispielsweise in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern. Kommunen können, wenn sie das für sinnvoll halten, auch im Außenbereich – etwa in Fußgängerzonen – eine Maskenpflicht anordnen.

20. Quarantäne: Die neuen Quarantäneregeln sehen seit Sonntag (16.1.) vor, dass Infizierte ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn Tage in Isolierung müssen. Diese kann – bei zwei Tagen Symptomfreiheit – durch Negativ-Testung auf sieben Tage verkürzt werden. Infizierte müssen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich und eigenständig informieren.

Kontaktpersonen: Wer mit einem Infizierten im gleichen Haushalt lebt, muss automatisch für zehn Tage in Quarantäne. Diese kann durch Frei-Testung auf sieben Tage verkürzt werden. Bei Kindern in Kindertageseinrichtungen und Schülern kann die Quarantänezeit auf fünf Tage verkürzt werden.

Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, wird ein PCR-Test Pflicht. Sonstige Kontaktpersonen müssen nicht automatisch in Quarantäne, sondern nur bei Anordnung des Gesundheitsamtes. Bei fehlendem oder unvollständigem Impfschutz wird eine Selbstisolierung erwartet.

Ausnahmen gelten für Geboosterte mit drei Corona-Schutzimpfungen. Dies gilt auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Auch geimpfte Genesene müssen als Kontaktperson nicht in Quarantäne.

Doppelt Geimpfte: Nach zweimaliger Impfung entfällt die Quarantäne zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung.

Genesene: Sie müssen ab dem 28. Tag ihres positiven Tests bis zum 90. Tag nicht in Quarantäne.

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