Corona-Maßnahmen verschärft: NRW verbietet zu Weihnachten und Silvester nicht nur Partys
Coronavirus
Kurz vor Weihnachten hat das Land NRW die Corona-Schutzmaßnahmen für die Zeit bis 12. Januar verschärft. Nicht nur ein Party-Verbot dürfte die Feiertagsplanung vieler Menschen zerstören.

Das Land hat die Corona-Schutzmaßnahmen für die Weihnachtstage und den Jahreswechsel noch einmal in mehreren Punkten verschärft. © Foto: Pixabay
Eigentlich sollte die aktuelle Corona-Schutzverordnung bis zum 21. Dezember gelten, doch am Donnerstagnachmittag (16. Dezember) gab es unangekündigt und überraschend eine neue Verordnung. Mit der frühzeitigen Verschärfung reagiert das Land auch auf die Ausbreitung der Omikron-Variante, heißt es in einer Mitteilung des Landes-Gesundheitsministeriums.
Man wolle jetzt frühzeitig Planungssicherheit für die Feiertage schaffen, begründete das Ministerium die vorzeitige Veröffentlichung der neuen Verordnung.
Die wesentlichen Verschärfungen betreffen vier Punkte:
1. Sowohl öffentliche als auch private Tanz- und Diskoveranstaltungen sind verboten. Es wird daher weder Silvester-Bälle noch -Partys geben dürfen. Das dürfte Gastronomen ebenso hart treffen wie Familien und Cliquen, die für den Silvesterabend schon ein Tanzfest geplant hatten.
2. Die Städte und Gemeinden müssen Plätze und Straßen festlegen, an denen sowohl öffentlich veranstaltete Feuerwerke als auch das private Zünden von Feuerwerkskörpern verboten ist. Damit dürfte es auch an diesem Jahreswechsel wie im vergangenen Jahr ruhig am Nachthimmel des Silvesterbands bleiben.
3. Gerade im Hinblick auf die Konzerte und Gottesdienste zu Weihnachten und zum Jahreswechsel gilt für Chöre: Geimpfte und genesene Sängerinnen und Sänger können bei den Auftritten und den dafür notwendigen Proben auf das Tragen einer Maske verzichten. Das gilt allerdings nur für die beteiligten Menschen, die tatsächlich singen, nicht für jene, die zwar an einem Konzert mitwirken, nicht aber singen.
4. Da an den Schulen noch bis zum 23. Dezember unterrichtet und somit auch getestet wird, gelten Schülerinnen und Schüler bis zum 26. Dezember als getestet. Während der Ferien zwischen dem 27. Dezember und einschließlich 9. Januar gelten sie nicht als getestet. Nicht geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler müssen dann einen Einzeltestnachweis vorlegen, wenn sie als vollständig immunisiert gelten wollen.