Corona-Gästelisten im Restaurant: Welche Rechte haben Besucher?
Coronavirus
Die Erfassung der Kontaktdaten gehört zum Hygiene-Konzept der Betriebe und muss von den Gästen beachtet werden. Dennoch haben auch Gäste Rechte. Ein Überblick.

Dass Gäste ihre Kontaktdaten hinterlegen, gehört in den meisten Gastronomiebetrieben zum Hygiene-Konzept. © picture alliance/dpa
Ohne Name, kein Essen. Seit einigen Wochen ist die Angaben der persönlichen Kontaktdaten Standard beim Restaurantbesuch. Auch beim Friseur, in Handwerksbetrieben oder Kinos werden die Daten mittlerweile verlangt. Dabei kommt es jedoch vor, dass auch falsche Namen angeben werden, wie der Corona-Ausbruch im Schanzenviertel in Hamburg zeigt. Mehrere Mitarbeiter einer Bar wurden positiv auf das Coronavirus getestet. Jetzt sucht die Behörde nach den Besuchern der „Katze“, denn nicht alle hatten korrekte Angaben gemacht.
Diese Angaben sind jedoch notwendig, um möglicherweise Infizierte zu identifizieren. Doch es gibt auch Bedenken bezüglich des Schutz der persönlichen Daten und der Transparenz bei der Verwertung. Lesen Sie hier, welche Rechte Sie als Gast haben, wie lange die Daten aufbewahrt werden müssen und wie die einzelnen Bundesländer die „Corona-Gästelisten“ handhaben.
Datenerfassung gehört zum Hygiene-Konzept
Das klare Ziel der Maßnahme: Gaststättenbetreiber sollen den Gesundheitsämtern im Fall einer Infektionen in ihrem Betrieb sagen können, mit welchen Gästen ein infizierter Besucher oder Mitarbeiter in Kontakt gekommen ist. So können Personen, die sich möglicherweise angesteckt haben, benachrichtigt werden. Die Gesundheitsämter bekommen Kontaktdaten aus Restaurants, wenn ein Besucher oder ein Mitarbeiter nachweislich positiv auf Covid-19 getestet worden ist und mit anderen Menschen dort direkten Kontakt hatte.
Darum gehört es in bestimmten Geschäften und Betrieben zum Hygiene-Konzept, die Daten ihrer Kunden zu verlangen. Ohne diese Corona-Maßnahme dürften manche Betriebe derzeit gar nicht öffnen. Hintergrund sind die Corona-Verordnungen der Länder, die jeweiligen Datenschutzbehörden informieren über die Datenschutzlage. Wirten ist es deshalb erlaut, den Zutritt zu verweigern, sollten die Daten nicht ausgehändigt werden. In einigen Bundesländern dürfen die Betreiber mittlerweile auch den Personalausweis verlangen, wenn es Zweifel an den Angaben gibt.
Darauf müssen Betriebe bei der Erfassung achten
Im Sinne des Datenschutzes dürfen Betriebe die gesammelten Daten nur für den Zweck der Infektionsverfolgung aufbewahren, nicht für Werbung oder andere Zwecke. Die Daten sollen daher auch nicht länger als notwendig gespeichert werden. Der Zeitraum variiert je nach Bundesland, doch meistens sind es vier Wochen.
Zudem sollten die Angaben nicht über Name, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Uhrzeiten hinausgehen. Fragen nach Alter oder Familienstand sind aus Datenschutzgründen nicht erlaubt. Gäste sollten die Möglichkeit haben, Angaben auch nachträglich zu ändern.
Nachfragen zu den Angaben müssen vom jeweiligen Betrieb beantwortet werden. Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen informiert: „Sie müssen klar darüber informiert werden, was warum und unter welchen Bedingungen gespeichert wird.“
Keine Listen oder Bücher auslegen
Manche Betriebe sind beim Datenschutz nicht allzu gründlich: Statt einzelner Zettel auszulegen, sollen die persönlichen Daten in Listen oder Bücher eingetragen werden - so dass jeder Gast Telefonnummer oder Adresse sehen kann. In allen Länder-Verordnungen ist das untersagt, Dritte dürfen die Daten nicht zu sehen bekommen und es müssen einzelne Kontakt-Zettel für jeden Gast vorhanden sein.
Gastronomen und Dienstleister sollten die Daten so aufbewahren, dass sie unzugänglich sind. Außerdem sollten sie nach Ablauf der Frist geschreddert oder verbrannt werden und nicht einfach in den Papierkorb geworfen werden.
Kontaktdaten online hinterlassen - Datenschutzerklärung prüfen
In einigen Gastronomiebetrieben ist es mittlerweile möglich, seine Kondaktdaten online zu hinterlegen, meistens über einen QR-Code, der mit dem Smartphone gescannt wird. Doch hier gibt es potenziell auch eine Gefahr für Sicherheitslücken.
Der Verbraucherschutz NRW rät zudem: „Bei digitalen Lösungen zur Datenerfassung sollten Sie also unbedingt in der Datenschutzerklärung prüfen, was mit Ihren Angaben gemacht werden soll - auch wenn das Lesen oft viel Zeit in Anspruch nimmt.“
Falsche Kontaktdaten können teuer werden
Vielen Gästen ist das Angeben ihrer Adresse oder Handynummer nicht geheuer - so ist auf den Kontaktzetteln gerne der Name Max Mustermann, wohnhaft in der Corona-Allee-19 zu lesen. Doch mittlerweile werden Falschangaben mit hohen Bußgeldern versehen. Die neusten Corona-Schutzverordnungen der Ländern veranschlagen generell deutlich höhere Bußgelder, als in der Vergangenheit.
In Schleswig-Holsteins Verordnung heißt es beispielsweise: „Die vorsätzliche Angabe von falschen Kontaktdaten stellt [...] eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer mit einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro geahndet werden kann.“
Auch die Wirte und Betreiber werden mehr in die Verantwortung genommen. In Nordrhein-Westfalen kann die „fehlende oder mangelhafte Datenerhebung oder Dokumentation“ die Verantwortlichen zwischen 500 und 2000 Euro kosten.
Da es allerdings recht knifflig werden kann, falsche Kontaktdaten überhaupt zu entlarven, appelliert beispielsweise das Land Niedersachsen an das Verantwortungsbewusstsein der Menschen: „Sie berauben sich und vor allem die anderen Menschen in Ihrem Umfeld der Möglichkeit, schnell und zielgerichtet auf ein etwaiges Infektionsgeschehen reagieren zu können. Die Angabe von falschen Daten ist daher schlicht verantwortungslos – auch für Ihren eigenen Schutz im Infektionsfall!“
Diese Regelungen gelten im jeweiligen Bundesland
In jedem Bundesland gilt, dass das Datum des Besuchs, Zeitpunkt des Betretens und Verlassen der Lokalität erfasst werden muss, um eine Infektionskette überhaupt identifizieren zu können. Darüber hinaus gibt es je nach Bundesland minimale Abweichungen, was die Gäste oder Kunden in „Corona-Gästelisten“ angeben müssen und was nicht.
Baden-Württemberg: Betreiber müssen Vor- und Nachname, Anschrift und, soweit vorhanden, die Telefonnummer der Gäste einsammeln. Nach einem Monat müssen die Daten gelöscht werden.
Bayern: Im Freistaat müssen Name und Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse oder postalische Adresse) von jeweils einer Person pro Hausstand für einen Monat gespeichert werden.
Berlin: Für einen Monat werden Name, Vorname, vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse, Telefonnummer eines jeden Gastes gespeichert.
Brandenburg: Vorname, Familienname, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse (beide Angaben sind nicht erforderlich) werden für einen Monat bei einem Besuch eines Restaurants in Brandenburg gespeichert.
Bremen: Die Daten jedes einzelnen Gastes werden in Bremen für drei Wochen gespeichert. Dazu gehören Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse.
Hamburg: In Hamburg müssen Gäste, oder Kunden, ihren Namen, Adresse und Telefonnummer hinterlassen, die ab dem Tag des Besuchs vier Wochen lang gespeichert werden.
Mecklenburg-Vorpommern: Hier wird empfohlen, dass die Servicekräfte im normalen Restaurantbetrieb die personenbezogenen Daten eines Gastes der Gästegruppe mit der Bestellung aufnimmt. Hierzu zählen Vor- und Familienname, Adresse und Telefonnummer. Die werden dann für einen Monat gespeichert.
Hessen: In Hessen müssen Name, Adresse, Telefonnummer für vier Wochen gespeichert werden. „Die Nutzung eines Einzelformulars je Gast oder zu einem Haushalt gehörende Gruppe, sind ebenfalls möglich“ heißt es von der Datenschutzbehörde.
Nordrhein-Westfalen: Es wird vorgesehen, Namen, Adresse und Telefonnummer der Gäste für einen Monat zu speichern.
Niedersachsen: Die Daten werden einen Monat lang gespeichert. Anzugeben sind: Familienname, Vorname, vollständige Anschrift, und eine Telefonnummer.
Rheinland-Pfalz: Grundsätzlich gilt hier die Regel: „Pro Gast ein Blatt“, wie die Datenschutzzentrale schreibt. Der Gast muss Name, Adresse und Telefonnummer hinterlassen. Einen Monat lang werden die Zettel aufbewahrt.
Saarland: Für einen Monat müssen Name, Anschrift und Erreichbarkeit der Gäste aufbewahrt werden. Bei gemeinsamen Haushalten reichen die Angaben je eines Vertreters.
Sachsen: Im Freistaat müssen Besucher und Gäste ihren Namen, Telefonnummer oder E-Mail Adresse angeben. Die Erfassung der Daten aller in einem Haushalt lebenden Personen ist dabei nicht erforderlich, eine Person genügt. Die Kontakdaten müssen nach einem Monat vernichtet werden.
Sachsen-Anhalt: Gäste müssen Name, Adresse und Telefonnummer angeben. „Die Erfassung weiterer Daten aus Nützlichkeitsaspekten, z. B. E-Mailadressen oder Unterschriften, ist nicht zulässig“, heißt es vom Datenschutz Sachsen-Anhalt. Die Daten werden für einen Monat gespeichert.
Schleswig-Holstein: Hier werden einen Monat lang „Vor- und Nachname, - Anschrift, sowie, jedoch nur soweit vorhanden, - Telefonnummer oder - E-Mail-Adresse“ gespeichert.
Thüringen: Für vier Wochen ab Betreten der Lokalität, werden die Kontaktdaten gespeichert, zu denen Name und Vorname, Wohnanschrift oder Telefonnummer zählen.
Der Artikel "Corona-Gästelisten im Restaurant: Welche Rechte haben Besucher?" stammt von unserem Partner, dem RedaktionsNetzwerk Deutschland.