Wann Polizisten für Unfälle im Dienstwagen zahlen

Fragen & Antworten

Bei einem Einsatz in Lünen ist sein Streifenwagen mit einem anderen Auto zusammengestoßen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen muss nun entscheiden, ob der ehemalige Polizist 17.000 Euro für die Reparatur des Wagens zahlen muss. Wir haben die Hintergründe der Entscheidung zusammengestellt.

Lünen

, 23.10.2015, 06:56 Uhr / Lesedauer: 2 min
Der Schaden an dem Polizei-Auto war groß: 17.000 Euro soll der Beamte bezahlen.

Der Schaden an dem Polizei-Auto war groß: 17.000 Euro soll der Beamte bezahlen.

Was war passiert?

"Einbrecher auf einem Firmengelände" lautete der Alarm am 25. November 2012. Der Polizist entschied sich, ohne Martinshorn zu fahren, um mögliche Täter nicht auf sich aufmerksam zu machen. Ob er auch das Blaulicht nicht eingeschaltet hatte, ist umstritten. In jedem Fall kam es auf der Kurt-Schumacher-Straße zum Zusammenstoß des Streifenwagens mit einem anderen Auto. Jetzt verlangt das Land NRW 17.000 Euro Reparaturkosten von dem inzwischen pensionierten Beamten. Dagegen wehrt er sich.

Sind Polizisten gegen solche Schadensfälle nicht über ihren Dienstherrn versichert?

Nicht grundsätzlich. Die Fahrzeuge gehören dem Land NRW. Für das Land gelte die sogenannte "Selbstversicherung", erläutert Wolfgang Beus, Sprecher des NRW-Innenministeriums. Das Land kommt für Schäden an Dienstfahrzeugen somit selbst auf, die "Versicherung" sind also die Steuerzahler.

Wann müssen Polizisten damit rechnen, zur Kasse gebeten zu werden?

"Wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zugrunde liegt, sagt Frank Schniedermeier, Vorsitzender der Kreisgruppe Dortmund der Gewerkschaft der Polizei (GdP).

Was sind Beispiele dafür?

Wenn ein Schaden vorsätzlich, also mit Absicht, herbeigeführt wurde, ist der Regressanspruch unstrittig. Gerichte haben laut Schniedermeier außerdem entschieden, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn ein Polizist beim Rückwärtsfahren einen Poller rammt, obwohl er einen Beifahrer hatte, der ihn hätte einweisen können. Oder wenn versehentlich falscher Kraftstoff, etwa Benzin statt Diesel, getankt wurde.

Gibt es Gerichtsentscheidungen, die mit dem aktuellen Lüner Fall vergleichbar sind?

Ja, so Schniedermeier. Auch beim Fahren bei Rotlicht unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten für Polizeifahrzeuge im Einsatz sei in Urteilen schon grobe Fahrlässigkeit anerkannt worden.

Von Polizisten wird erwartet, dass sie schnell vor Ort sind, um eingreifen zu können. Wie passt das zusammen mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit?

Es kommt immer auf den Einzelfall an, betonen Gewerkschafter Schniedermeier und Ministeriumssprecher Beus. Der GdP-Vertreter weist darauf hin, dass Polizisten im Einsatz oft innerhalb von Bruchteilen von Sekunden Entscheidungen treffen müssen. "Wenn Eile oder die Wahrnehmung polizeilicher Kernaufgaben die Aufmerksamkeit in erheblichem Maße beanspruchen können, ist nicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen", so Schniedermeier.

Wie oft kommen Unfälle mit Einsatzfahrzeugen vor und wie oft wird Schadenersatz verlangt?

Laut Ministeriumssprecher Beus gab es im vergangenen Jahr 2710 derartige Unfälle in NRW mit 185 Verletzten. Darunter waren 321 sogenannte "Sonder- und Wegerecht"-Unfälle. Rein statistisch, betont Beus, ereigneten sich nur 2,3 Unfälle mit Polizeifahrzeugen je 100 000 gefahrene Kilometer. Wie oft Beamte nach Unfällen in Regress genommen werden, dazu lägen ihm keine Zahlen vor, erklärt der Ministeriums-Sprecher.

Können sich Beamte gegen die Risiken absichern?

GdP-Vertreter Schniedermeier rät jedem Polizisten dazu. Das sei über Versicherungen möglich. Mitglieder seiner Gewerkschaft seien über den Mitgliedsbeitrag bei selbst verschuldeten Unfällen mit Dienstfahrzeugen abgesichert. 

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