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Bilder-Upload fremden Eigentums auf Facebook birgt etliche Tücken
Facebook
In Heek Fotos von Häusern und Gartenmauern machen und auf der Internetplattform Facebook hochladen – ist das wirklich erlaubt? Ja und nein. Es kommt auf das Wie an, erklärt ein Rechtsanwalt.
Durch die Straßen in Heek laufen, Fotos von Häusern sowie Gartenzäune machen und diese dann mal eben auf der Plattform Facebook hochladen – ist das wirklich erlaubt? Oder droht dafür womöglich eine Strafe? Einen aktuellen Fall aus der Dinkelgemeinde haben wir als Anlass genommen, um darüber mit einem Experten zu sprechen. Und einige seiner Antworten sind überraschend.
Vor wenigen Tagen postete ein lokal bekannter Naturschützer in einer örtlichen Facebook-Gruppe Bilder, auf denen Häuser aus der Dinkelgemeinde samt der dazugehörigen Gartenzäune beziehungsweise -mauern zu sehen sind. An dieser Stelle geht es jetzt nicht um die Generalkritik des Naturschützers an der Gartengestaltung, sondern um die rechtlichen Aspekte dieses Vorgehens.
Der Facebook-Post polarisiert
Georg Tervooren, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht bei der Kanzlei Bäumer&Kollegen mit Kanzleien in Rosendahl, Ahaus und Heek, bringt auf Anfrage der Redaktion Licht ins Dunkle. Eines vorweg: Auf Basis der Schilderung des Sachverhaltes hat die Angelegenheit für den Rechtsanwalt keinen strafrechtlichen Charakter. Die Bilder selbst liegen ihm nicht vor.
Im Zivilrecht ist eine Einzelfallprüfung nötig
Juristisch interessant könne die Sache aber aus einem ganz anderem Grund werden. Stichwort Zivilrecht. Denn letztlich steht jedem Betroffenen der Rechtsweg offen. Dabei kann es um den Punkt „Allgemeines Persönlichkeitsrecht“ und eine mögliche Verletzung dessen gehen.
„Es ist in zivilrechtlicher Hinsicht stets eine Einzelfallprüfung notwendig im Rahmen eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches, ob es zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gekommen ist. Die Verhältnismäßigkeit ist in jedem Fall separat zu prüfen“, erklärt Rechtsanwalt Georg Tervooren.
Es gelten klare Regeln für Fotoaufnahmen
Dabei könne sich der Fotograf auf die grundgesetzlich verankerte Meinungsfreiheit berufen. Andererseits könne aber eben auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sein. „Diese Abwägung ist nur am Einzelfall möglich.“
Klingt kompliziert, heißt aber im Klartext: Ein losgelöstes Foto einer Mauer, eines Zaunes oder Hauses vom öffentlichen Raum aus ist sauber, sprich juristisch kaum anfechtbar. Anders sieht es aus, wenn für das Foto das Grundstück betreten wird, eine Drohne zum Einsatz kommt oder Personen ohne ihr Einverständnis auf den Fotos zu sehen sind.
Fotos von PKW mit Kennzeichen kann kritisch werden
All das ist in Heek nicht passiert. Aber: „Je weiter in die Privatsphäre des Betroffenen eingegriffen wird, umso eher könnte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen“, so der Rechtsanwalt. Und dass kann schneller passieren, als wohl sich wohl viele klar machen.
„Kritisch könnten dann schon Aufnahmen von Pkw mit amtlichem Kennzeichen werden oder Straßennamensschilder, die eine Zuordnung eines konkreten Grundstückes ermöglichen“, erklärt der Rechtsanwalt. So etwas ist auch im Heeker Fall passiert. Zwar ist das Bild nicht scharf, doch weder Straßenschild noch Kennzeichen wurden unkenntlich gemacht. Hier gilt es aufzupassen.
Bisher liegen keine Anzeigen vor
So oder so prallen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit aufeinander. „Ein zuständiger Richter hätte hier dann eine Abwägung der jeweiligen Rechte vorzunehmen, die Einzelfallprüfung“, so Georg Tervooren.
Vorausgesetzt, die Sache würde zur Anzeige gebracht. „Den Kollegen in Ahaus liegt derzeit in diesem Fall keine Anzeige vor“, so Dietmar Brüning von der Kreispolizeibehörde auf Nachfrage.
Liebt als gebürtiger Münsterländer die Menschen und Geschichten vor Ort. Gerne auch mit einem Blick hinter die Kulissen. Arbeitsmotto: Für eine spannende Story ist kein Weg zu weit.
