Urteil: Polizei darf bei Demo nicht einfach filmen
Verwaltungsgericht
Rund 2000 Demo-Teilnehmer bewegen sich im September 2016 durch Dortmund. Die Polizei fährt mit einem Videowagen vorweg und filmt. Das durfte sie nicht, hat das Verwaltungsgericht geurteilt.

Demo-Anmelderin Iris Bernert-Leushacke und Anwalt Jasper Prigge haben den Prozess gewonnen. © Jörn Hartwich
Es war der 24. September 2016. Demonstrationsteilnehmer aus ganz Deutschland waren nach Dortmund gekommen, um an der Versammlung „Es reicht! Rechte Gewalt stoppen in Dortmund und anderswo“ teilzunehmen. Los ging’s um 13 Uhr mit einer Auftaktkundgebung hinter dem Bahnhof, dann zog man durch die Innenstadt. Immer vorweg: ein Kleinbus der Polizei mit einer aufmontierten Videokamera.
Die Behörde hatte zwar vorher per Twitter mitgeteilt, dass nur Übersichtsbilder gemacht und zur Einsatzleitung übertragen würden. Und dass nichts gespeichert werde.
Aufnahmen eindeutig rechtswidrig
Laut Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gibt es für die Filmaufnahmen jedoch keine gesetzliche Grundlage. „Sie waren eindeutig rechtswidrig“, hieß es am Dienstag im Urteil.
Von einer Kamera gehe eindeutig eine Einschüchterungswirkung aus – egal, ob sie überhaupt laufe oder nicht. Der einzelne würde sich bei einer Nonstop-Kameraüberwachung sehr genau überlegen, ob er ein Schild mit einer politischen Botschaft hochhalte oder nicht. „Weil ihm das möglicherweise eines Tages vorgehalten werden könnte“, so Richter Carsten Herfort. Grundsätzlich solle jeder ohne Überwachung demonstrieren können.
Und genau deshalb sei das Filmen ein Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Versammlungsfreiheit.
Filmen nur, wenn es gefährlich wird
Im Einzelfall könne eine Kameraüberwachung natürlich erforderlich sein. Zum Beispiel, wenn eine Gruppe damit beginne, sich Mützen und Schals über die Gesichter zu ziehen. Dann dürfe selbstverständlich sofort gefilmt werden. „Ich muss nicht warten, bis der erste Stein geflogen ist“, so Herfort.
„Es reicht, wenn der Einsatzleiter sagt: Jetzt wird es gefährlich.“ Dann könne der Kameraeinsatz beginnen.
Im Einzelfall könne möglicherweise auch eine komplette Demonstration gefilmt werden. Dann brauche man aber Tatsachen, die dies begründen. Das sei bei der Demonstration von September 2016 jedoch nicht der Fall gewesen. Die hohe Zahl von 2000 Teilnehmern reiche auf jeden Fall nicht auf, eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.
Die Richter hatten vielmehr den Verdacht, dass der Kameraeinsatz nach dem Motto erfolgt ist: „Wir halten mal drauf, dann bleiben die schon alle ruhig.“ Genau das sei jedoch nicht erlaubt.
Richter raten: Einsatzbereit sein
Die Polizei hatte sich unter anderem auf eine angeblich vergleichbare Demo von August 2016 berufen, bei der es zu Ausschreitungen gekommen war. Diesen Vergleich ließen die Richter allerdings nicht gelten. Unter anderem deshalb, weil der Demonstrationszug damals in Richtung Dorstfeld gezogen ist – und eben nicht in der Innenstadt geblieben ist.
Der Tipp der Richter: Die Polizei sollte die Videowagen einsatzbereit halten, die Kamera aber sichtbar abdecken und nur im Krisenfall einsetzen.