Die Stadtmitarbeiter hielten sich in der Regel an die Dienstanweisung, eine bewusst in Kauf genommene Quarantäne nach dem Urlaub zu vermeiden.

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Urlaub im Corona-Hochrisikogebiet hat Folgen für genau einen Stadt-Mitarbeiter

rnStadtverwaltung

Der Personaldezernent der Stadt Dortmund hatte vor den Sommerferien bei Corona-Leichtsinn im Urlaub mit Gehaltskürzung gedroht. Am Ende gab es nur in einem Fall arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Dortmund

, 16.09.2021, 05:10 Uhr / Lesedauer: 2 min

Ende Juni hatte Dortmunds Personaldezernent Christian Uhr städtische Mitarbeiter aus Sorge vor einer vierten Corona-Welle davor gewarnt, wissentlich in Virusvarianten- oder Hochrisikogebiete zu reisen und Ansteckungen billigend in Kauf zu nehmen. Er hatte angekündigt, dass im Fall, dass jemand deshalb in Quarantäne muss, die entsprechende Anzahl der Tage nachgehalten würde. Darüber hinaus hatte er bei Corona-Leichtsinn sogar Gehaltskürzungen nicht ausgeschlossen.

Alle 10.000 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wurden per Dienstanweisung angehalten, sich regelmäßig zu informieren, welche Urlaubsländer unter die Virusvarianten- und Hochrisikogebiete fallen. Offensichtlich mit Erfolg.

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Auf Nachfrage dieser Redaktion teilte Stadtsprecher Frank Bußmann mit, der Personalverwaltung sei lediglich ein Einzelfall bekannt, in dem ein Mitarbeiter „wissentlich in ein Land gereist ist, welches nach der Rückreise eine Quarantänepflicht auslöst. Dieser Fall wurde ausführlich geprüft und durch die Personalverwaltung angemessen gewürdigt.“

Status des Landes hat sich in manchen Fällen geändert

Zu den Konsequenzen hieß es auf weitere Nachfrage: „In dem beschriebenen Einzelfall mussten entsprechend Urlaubstage eingesetzt werden. Darüber hinaus wurde arbeitsrechtlich eine Ermahnung ausgesprochen.“

Eine „Ermahnung“ bezeichnet eine Rüge ist aber gegenüber einer Abmahnung das mildere Mittel; denn sie ist keine Androhung einer Kündigung wie die Abmahnung, die eine Warnfunktion hat.

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Ansonsten, so Bußmann, hätten die Mitarbeiter nach ihrem Urlaub nicht bewusst eine Quarantänepflicht in Kauf genommen. Allerdings habe sich bei manchen Fällen während des Urlaubsaufenthaltes der Status des Landes verändert. Wie zum Beispiel bei den Niederlanden, die zwischenzeitlich von „kein Risikogebiet“ zum Hochrisikogebiet gestuft wurden.

Quarantäne im Homeoffice

Auch hier handele es sich laut Personalverwaltung um „Einzelfälle“. Die betroffenen Mitarbeiter konnten aber während der notwendigen Quarantäne ihren Dienst im Homeoffice versehen. Bußmann: „Eine Arbeitsverhinderung lag nicht vor und somit bestand auch nicht die Notwendigkeit einer Urlaubs- oder Entgeltkürzung.“

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Wie es dienstrechtlich für die Herbstferien aussieht, sei noch unklar, sagt der Stadtsprecher. Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen seien befristet und reichten momentan nicht in die Herbstferienzeit des Landes Nordrhein-Westfalens hinein. „Eine Verlängerung oder Veränderung der gesetzlichen Lage bleibt abzuwarten.“

Unterschied bei Quarantäne-Regelung

Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten

  • Laut Stadt Dortmund besteht nach einer Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet lediglich für ungeimpfte Personen eine Quarantänepflicht. Wer geimpft oder bereits genesen ist, wird von dieser Regelung nicht tangiert.
  • Für Virusvariantengebiete ergibt sich für alle Personengruppen eine Quarantänepflicht mit der Möglichkeit einer „Freitestung“ nach 5 Tagen für Geimpfte/Genesene.