Schonfrist vorbei
Masern-Impfpflicht für Kita-Kinder und Schüler greift seit 1. August: Stadtsprecherin nennt Details
Seit 1. August müssen Kita-Kinder, Schüler und bestimmte Beschäftigte eine Impfung gegen Masern nachweisen. Das Gesundheitsamt hat aber über die Zahl der Betroffenen jedoch keinen Überblick.
Die Schonfrist ist vorbei. Seit dem 1. August, mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes, müssen alle Kinder bei Tagesmüttern, in Kitas und Kindergärten sowie Schüler, Erzieher, Lehrer und medizinisches Personal in Gemeinschaftseinrichtungen nachweisen, dass sie einen vollständigen Masernimpfschutz haben. Nur wer ein ärztliches Attest hat, dass er sich nicht impfen lassen kann, ist davon ausgenommen.
Die Einrichtungen konnten sich die Impfnachweise bis 31. Juli vorlegen lassen und müssen in bestimmten Fällen Ungeimpfte an das örtliche Gesundheitsamt melden.
Doch das hat laut Stadtsprecherin Anke Widow keinen Überblick darüber, wie viele Dortmunder und Dortmunderinnen insgesamt von der Masern-Impfpflicht betroffen sind.
„Die Zahl der Betroffenen in Dortmund genau zu ermitteln, ist nicht möglich“, sagt Widow auf Anfrage. Eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt bestehe lediglich, wenn es sich um schul- oder unterbringungspflichtige Menschen handele.
Übergangsfrist ist am 31. Juli ausgelaufen
Von der Masern-Meldepflicht betroffen seien deshalb nur Schüler aller Dortmunder Schulen und Menschen, für die eine Unterbringungspflicht bestehe, wie etwa für Asylbewerber und Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften. Dort führe das Gesundheitsamt auch Masernschutzimpfungen durch. Darüber hinaus gebe es Prüffälle, die aufgrund nicht eindeutig formulierter ärztlicher Atteste notwendig würden, so Widow.
Schon seit März 2020 gilt bundesweit: Wer sein Kind in einem Kindergarten oder einer Kita anmeldet, muss den Impf- oder einen Ausnahmenachweis vorzeigen – sonst gibt es keinen Platz. Für Kinder und Beschäftigte, die vor März 2020 in ihrer aktuellen Einrichtung waren, galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli.
Alle Kinder und Mitarbeiter, die erst zum Stichtag 1. August 2022 den Nachweis erbringen mussten, seien verständigt worden, so die Stadtsprecherin. Über verschiedene Multiplikatoren und zuständige Stellen hätten zum Beispiel Schulen, Kitas, Horte und Tagespflegeeltern vorab und während der Umsetzung des Masernschutzgesetzes ausführliche Informationsschreiben erhalten.
Eltern erhalten Erinnerungsschreiben
An die Eltern von Schülern sende das Gesundheitsamt zudem ein Erinnerungsschreiben und im nächsten Schritt eine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung, den Nachweis in der Schule vorzulegen. Widow: „Erhält das Gesundheitsamt von der Einrichtung keine positive Rückmeldung zu einem ausreichenden Nachweis, prüft das Gesundheitsamt den Einzelfall.“
Kommen Eltern der Aufforderung nicht nach, beziehungsweise können keinen Impfschutz für ihre Kinder nachweisen, bekommen sie unter Umständen nicht nur ein Betreuungsproblem, sondern ihnen droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2500 Euro. „Bislang wurde noch kein entsprechendes Verfahren eingeleitet“, berichtet Widow.
Allzu hoch dürfte die Zahl der ungeimpften Schüler auch nicht sein. Laut Widow betrug die Quote im Schuljahr 2019/2020 der zweifach geimpften Kinder bei Einschulung 92 Prozent. Weil die Schuleingangsuntersuchungen während der Corona-Pandemie nur eingeschränkt möglich gewesen seien, könnten die Zahlen dieser Untersuchungen und die Masern-Impfzahlen der Jahre 2021 und 2022 nicht als verlässliche Datenbasis für die Impfquoten dienen. Zudem lägen die Erwachsenen keine aktuellen Impfquoten vor, erklärte die Behördensprecherin.
Statt Impfpass ist als Nachweis auch Titerbestimmung möglich
Beschäftigte ohne gültigen Impfnachweis droht ein sogenanntes Tätigkeitsverbot. Grundsätzlich bestehe per Gesetz ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot für alle Menschen, die keinen ausreichenden Nachweis zum Masernschutz vorlegten und keiner Schul- oder Unterbringungspflicht unterlägen, unterstrich Anke Widow.
Wer gegen Masern geimpft ist, aber seine Impfung nicht nachweisen kann, etwa weil der Impfpass nicht mehr zu finden ist, muss nicht verzweifeln. Anke Widow beschreibt den Ausweg: „Hier besteht nach dem Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit, beim Kinder- oder Hausarzt eine Titerbestimmung vornehmen zu lassen. Diesen Titernachweis kann man in der Einrichtung vorlegen, um einen ausreichenden Masernschutz nachzuweisen.“
Wer das nicht will oder kann, den verweist die Stadtsprecherin auf eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission. Die Stiko rät, Menschen mit unklarem Impfstatus so zu behandeln wie Ungeimpfte und den Impfschutz zu erneuern.
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