Der Witwenmörder von Sölde bleibt lebenslang in Haft
Revision abgelehnt
Lebenslange Haft, besondere Schwere der Schuld und Sicherungsverwahrung: Der Witwenmörder von Sölde muss die Höchststrafe verbüßen. Seine Revision beim Bundesgerichtshof war erfolglos.
Die 89-jährige Witwe Gisela A. wurde im April 2016 in ihrem Haus in Sölde erstochen. Als möglichen Täter hatte die Polizei kurz darauf den ehemaligen Gartenhelfer der Seniorin im Visier. Siegfried T. ist nicht nur ein vielfach vorbestrafter Gewalttäter. Seine DNA wurde auch unter einem Daumennagel der Verstorbenen gesichert.
Witwenmörder hatte die Tat im Prozess bestritten
Dennoch hatte der heute 72-Jährige die Tat während des gesamten Prozesses bestritten. Irgendwann hatte sein Verteidiger sogar beantragt, noch einmal die Daten des Navigationsgerätes aus dem Auto von Siegfried T. auswerten zu lassen. Die Polizei hatte dem Speicher zwar nichts entlocken können, doch vielleicht würde ja ein Fachmann der Herstellerfirma noch etwas finden.
Das tat der Experte wirklich: Laut Navigationsgerät war das Auto zur unmittelbaren Tatzeit am unmittelbaren Tatort. Ein weiteres Indiz, auf das die Richter ihre Verurteilung stützten. Siegfried T. erhielt die Höchststrafe. Er wird das Gefängnis nie wieder verlassen können.
Bundesgerichtshof wies Revision des Angeklagten zurück
Daran ist jetzt wirklich nichts mehr zu rütteln. Denn der Bundesgerichtshof wies die Revision des Angeklagten als unzulässig zurück. Und dabei mussten sich die höchsten deutschen Strafrichter sich dem Fall nicht einmal inhaltlich widmen.
Nach der Urteilsbegründung im November 2017 hatte sich nämlich eine bizarre Szene im Gerichtssaal abgespielt. Siegfried T. polterte gegen den damaligen Vorsitzenden Wolfgang Meyer, warf ihm vor „ein Märchen erzählt“ zu haben und wiederholte noch einmal: „Ich bin kein Mörder.“ Im nächsten Satz verblüffte der Angeklagte dann aber mit dem Wunsch, das Urteil unbedingt annehmen zu wollen. „Ich bestehe darauf“, sagte Siegfried T. mehrmals. „Ich habe ja doch keine Chance mehr.“
Diese Sätze nahm der Bundesgerichtshof jetzt für bare Münze. „Aus den Erklärungen des Angeklagten ergibt sich ein wirksamer Rechtsmittelverzicht“, heißt es in dem Beschluss des 4. Strafsenats. Auch wenn es sich Siegfried T. später tatsächlich anders überlegte und Revision einlegte: Der Zug war abgefahren. „Auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam“, führten die Richter weiter aus.