Viele Geschäfte in Castrop-Rauxel wie hier Tedi in der Altstadt haben sich schnell auf die neuen Regeln eingestellt.

© Patricia Böcking

Alle Antworten zu den neuen Corona-Regeln in Castrop-Rauxel

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Kunden dürfen Läden, Museen oder Bibliotheken ab sofort nur noch mit einem negativen Testergebnis betreten. Wir haben Antworten auf Fragen rund um die neue Regelung und zu Bürgertestungen.

Castrop-Rauxel

, 29.03.2021, 15:41 Uhr / Lesedauer: 3 min

Der Inzidenzwert im Kreis Recklinghausen liegt dauerhaft über 100. Damit gehört der Kreis zu den Regionen, in denen am Montag (29.3.) die Notbremse gezogen werden müsste. Das Land hat aber eine Ausnahme genehmigt, weil es genügend Teststellen gibt. Deshalb müssen die Geschäfte nicht schließen, Bürger dürfen weiter in Ausstellungen, Bibliotheken oder in den Zoo.

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Ab Montag (29.3.) müssen aber alle Kunden dafür einen tagesaktuellen, negativen Schnelltest vorlegen. Was das bedeutet und wie das funktionieren soll, haben wir Svenja Küchmeister, Pressesprecherin des Kreises, gefragt.

? Für welche Geschäfte gilt die Test-Pflicht?

Betroffen sind alle Geschäfte, die noch in der vergangenen Woche mit Terminvergabe (Click & Meet) öffnen durften. Dazu zählen beispielsweise Textilgeschäfte, Schuhläden, Buchhandlungen oder Baumärkte. Supermärkte und Discounter können wie gewohnt öffnen. Ebenso Friseure – hier müssen nur Kunden einen negativen Test vorweisen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen können.

? Das bedeutet also auch, dass es beim Click & Meet bleibt?

Terminvereinbarungen sind weiter notwendig. Die Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein, indem man sich online anmeldet oder vor Ort eine Liste ausfüllt.

? Was genau bedeutet „tagesaktueller Test“?

Das ist in der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW festgelegt, die seit Montag gilt. Hier heißt es: „Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die

Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen.“

? In der Schutzverordnung wird in Paragraph 16 von einem Schnell- oder Selbsttest gesprochen. Hat man also die Wahl?

Nein, sagt Svenja Küchmeister und verweist auf Paragraph 4, der hier gelte. Zum einen müsse es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Weiter heißt es: „Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden.“ Ein Schnelltest, zu Hause gemacht, reicht also nicht aus.

? Muss etwas vorgezeigt werden, oder reicht die mündliche Auskunft?

Das negative Ergebnis muss vorgezeigt werden – entweder auf Papier oder auf dem Handy. Das kommt auf die Schnellteststelle an. Man muss darauf ablesen können, dass es sich um die entsprechende Person handelt.

? Was ist eigentlich mit den Verkäufern und Verkäuferinnen? Müssen sie sich auch testen lassen?

Diese Frage ist in den Verordnungen nicht geregelt, so Svenja Küchmeister.

? Immer mehr Menschen sind bereits gegen Corona geimpft, teils sogar zwei Mal. Gibt es für sie Ausnahmen von der Schnelltestpflicht?Nein, eine solche Ausnahme gibt es nicht. Wohl auch deshalb, weil es keine Sicherheit gibt, dass nicht auch Geimpfte Menschen noch ansteckend sein können, sollten sie doch das Virus in sich tragen.

? Kann man sich nur ein Mal pro Woche testen lassen?

Das kann Svenja Küchmeister nicht 100-prozentig beantworten. In der Coronavirus-Testverordnung steht: „Testungen nach § 4a (gemeint sind Bürgertestungen) können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden.“ In der entsprechenden Verordnung des Landes, so die Pressesprecherin, fehle das Wort „mindestens“. Sie geht aber davon aus, dass die Regel des Bunds gilt. Auch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe verweist auf die Bundesverordnung: Mehrere Tests sind möglich, so ein Sprecher auf Anfrage. Die Zahl der Tests zu erhöhen, sei schließlich auch ein Ziel der Aktion.

? Müssen also weitere Tests bezahlt werden, wie manchmal vermeldet wird?

Nein. Bürgertestungen sind kostenlos. Die Kosten werden vom Bund übernommen. Das bestätigt auch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe.

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? Was ist, wenn ein Händler einen Kunden ohne Test einlässt oder ein Kunde einen gefälschten Test vorweist?

In beiden Fällen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Paragraph 18, Absatz 2 Nr. 2a sagt, dass ordnungswidrig handelt, wer „einen fremden oder gefälschten Test verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen“. Geldbußen bis 25.000 Euro sind möglich. Ob die Verkäufer die Tests kontrollieren müsse, gibt es keine endgültige Aussage in den Bestimmungen. Die Ordnungsämter des Kreises, so Svenja Küchmeister, beraten sich gerade.