Corona-Regeln der Stufe 1: Das gilt am Freitag in Castrop-Rauxel

Coronavirus

Seit Montag befindet sich das Land NRW auf Inzidenzstufe 1, seit Dienstag auch der Kreis Recklinghausen. Für Castrop-Rauxel bedeutet das verschärfte Corona-Regeln. Was gilt am Freitag?

Castrop-Rauxel

von Jonas Hildebrandt

, 30.07.2021, 05:10 Uhr / Lesedauer: 2 min
Kontaktsport ist nur noch mit bis zu 100 Personen ohne Test erlaubt. Auch bei der Zulassung von Zuschauern gibt es Einschränkungen.

Kontaktsport ist nur noch mit bis zu 100 Personen ohne Test erlaubt. Auch bei der Zulassung von Zuschauern gibt es Einschränkungen. © Jens Lukas

Wochenlang ist die Inzidenz gestiegen, inzwischen lag sie mehr als acht Tage in Folge über 10 – sowohl in NRW als auch im Kreis Recklinghausen. Daher gelten in Castrop-Rauxel die strengeren Regeln der Inzidenzstufe 1.

Wir liefern Ihnen den großen Überblick, was Sie am Freitag (30.7.) beachten müssen:

  • Testpflicht am Arbeitsplatz: Arbeitnehmer, die eine Woche oder länger ihrem Arbeitsplatz fern waren, müssen bei ihrer Rückkehr einen negativen Test nachweisen können oder unter Aufsicht einen Selbsttest durchführen. Für Geimpfte und Genesene gelten Ausnahmen.
  • In der Öffentlichkeit dürfen sich beliebig viele Personen treffen, die aus maximal fünf verschiedenen Haushalten stammen. Vollständig geimpfte oder genesene Personen aus weiteren Haushalten dürfen ebenfalls dazu kommen. Auch Treffen von bis zu 100 getesteten, genesenen oder geimpften Personen aus beliebig vielen Haushalten sind erlaubt.
  • Kultur-Veranstaltungen im Freien sind grundsätzlich möglich. Bei über 200 Teilnehmern ist der Nachweis eines negativen Coronatests erforderlich, sofern man nicht geimpft oder genesen ist.
  • Für den Besuch des Parkbades Nord in Ickern ist kein negativer Test erforderlich. Im Vorfeld muss aber eine Eintrittskarte auf der Website des Bades erworben werden. (tickettune.com/castroprauxel/eintritt/)
  • Kontaktsport ist nur noch mit maximal 100 Personen ohne Test möglich. Vereine dürfen 100 getestete, geimpfte oder genesene Zuschauer zulassen. Alternativ darf mit einem festen Konzept sogar bis zu ein Drittel der Sportplatz-Kapazität ausgelastet werden. In diesem Fall müssen die Besucher auch nicht aus der GGG-Gruppe stammen. Wie die Zulassung von Zuschauern genau gehandhabt wird, hängt von den einzelnen Vereinen ab.
  • Restaurants, Cafés, Kneipen und Biergärten dürfen öffnen und ohne Testnachweis besucht werden. Um die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten, muss jedoch eine Platzpflicht eingehalten werden.
  • Private Veranstaltungen außer Partys dürfen stattfinden. Draußen sind sie mit maximal 200 Gästen erlaubt, drinnen mit bis zu 100. Alle Teilnehmer müssen aus der GGG-Gruppe stammen (getestet, genesen, geimpft).
  • Partys dürfen draußen mit bis zu 100 und drinnen mit bis zu 50 Gästen stattfinden. Grundvoraussetzung ist, dass alle Teilnehmer den Nachweis eines negativen Coronatests, einer Impfung oder einer überstandenen Infektion erbringen. Dafür müssen keine Abstände eingehalten werden.
  • Die Maskenpflicht wurde verschärft. Sie gilt in allen Innenräumen, sowie im Freien bei Veranstaltungen mit über 1000 Personen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Maskenpflicht in Einzelfällen auch drinnen wegfallen, etwa in Bibliotheken oder der Gastronomie. Immer gültig ist die Maskenpflicht allerdings in Warteschlangen, Anstell- und Kassenbereichen.
  • Die AHA-Regeln (Abstand halten, Hygienemaßnahmen beachten und Alltagsmaske tragen) sollen grundsätzlich immer eingehalten werden.