
© Lukas Wittland
Corona-Inzidenz unter 100: Diese Lockerungen könnten bald kommen
Coronavirus
Die Inzidenz im Kreis Recklinghausen liegt seit Donnerstag erstmals wieder unter 100. Wir erklären, welche Lockerungen in Aussicht sind. Und wann diese frühestens in Kraft treten können.
Die Zahl der Corona-Neuinfektionen sinkt seit mehreren Wochen beständig, sowohl in ganz Nordrhein-Westfalen als auch im Kreis Recklinghausen. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) und Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) haben kürzlich Lockerungsschritte angekündigt. Sie werden am Samstag (15.5.) mit der neuen Corona-Schutzverordnung in Kraft treten. Allerdings nicht überall im Land sofort, weil sie an die Inzidenz gekoppelt sind.
Damit es zu Lockerungen kommt, muss die Inzidenz fünf Werktage am Stück unter 100 bleiben. Der Kreis Recklinghausen hat an Christi Himmelfahrt mit 96,2 den zweistelligen Bereich erreicht, für die Öffnungen zählt aber der Freitag (14.5.) als Tag 1, mit einer Inzidenz von 93,6.
Lockerungen ab kommenden Freitag (21.5.) möglich
Wenn es so weitergeht, ist der kommende Mittwoch (19.5.) der fünfte Werktag mit einer Inzidenz von weniger als 100. Wiederum zwei Tage später, also am Freitag (21.5.) träten im Kreis die Lockerungen in Kraft.
Wir fassen an dieser Stelle zusammen, was im Kreis Recklinghausen in diesem Fall wieder erlaubt wäre.
Zu beachten ist allerdings, dass viele der Lockerungen davon abhängig sind, ob eine Person entweder vollständig geimpft, von einer Corona-Erkrankung genesen oder aktuell negativ getestet ist. Der Corona-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Ausgangssperre:
Die Ausgangssperre fiele komplett weg. Das gilt für alle – nicht nur für die Menschen, die geimpft, genesen oder getestet sind (GGG-Gruppe).
Kontaktbeschränkungen:
Diese blieben bestehen, es sei denn, man gehört zur GGG-Gruppe. Bis zur Corona-Inzidenz von 100 dürfen sich zwei Haushalte mit maximal fünf Personen treffen. Umfasst ein Haushalt allein bereits fünf Personen, darf höchstens eine weitere Person hinzukommen.

Die Außengastronomie darf bei einer stabilen Inzidenz unter 100 wieder öffnen. © Witte
Einzelhandel, Gastronomie, Ferienwohnungen und Campingplätze:
Der Einzelhandel darf komplett öffnen, zudem ohne Terminbuchung. Allerdings wiederum nur für jene, die geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet sind. Darüber hinaus gilt die Regel: Die Kundenanzahl ist auf eine Person pro 20 Quadratmeter beschränkt.
Nicht nur in die Geschäfte indes kann es Leute der GGG-Gruppe nun wieder ziehen, sondern auch in die Biergärten. Liegt die Inzidenz stabil unter 100, darf die Außengastronomie öffnen. Gleiches gilt für Ferienwohnungen, Campingplätze oder Wohnmobil-Stellplätze. Hotels dürfen bis zu 60 Prozent ihrer Kapazität auslasten.
Sport und Freizeit:
Die Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist in einer Gruppe von bis zu 20 Erwachsenen erlaubt. Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren dürfen in einer Gruppe von bis zu 20 Personen gar Kontaktsport betreiben – unter freiem Himmel.
Zudem können Zuschauer bei Sportevents wieder mit dabei sein – in Zahlen: maximal 500 Personen und bis zu 20 Prozent der eigentlich möglichen Zuschauerkapazität. Ausgenommen davon sind länderübergreifende Profiligen wie die ersten drei Bundesligen im Fußball - das berührt Castrop-Rauxel allerdings ohnehin nicht.
Bei einer stabilen Inzidenz unter 100 dürfen außerdem kleinere Außeneinrichtungen öffnen, zum Beispiel Minigolf-Anlagen, Kletterparks oder Hochseilgarten. Freibäder dürfen zur Sportausübung ebenfalls aufmachen, wobei die Liegewiesen gesperrt bleiben müssen. Überall gilt: Mindestvoraussetzung ist ein negativer Corona-Test.
Kultur:
Konzerte mit maximal 500 Personen sind zulässig, allerdings nur unter freiem Himmel. Ebenso wie der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen und ähnlichen Einrichtungen.
Eine Terminbuchung indes ist in jedem Fall erforderlich. In geschlossenen Räumen darf sich maximal eine Person pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche aufhalten. Und: Sie muss mindestens getestet sein - also zur GGG-Gruppe gehören.
All diese beschriebenen Lockerungsschritte, die nur bei einer Inzidenz unter 100 gegangen werden dürfen, sind erst einmal bis zum 4. Juni befristet. So lange gilt die ab Samstag gültige Corona-Schutzverordnung.
Schreibt seit 2015. Arbeitet seit 2018 für die Ruhr Nachrichten und ist da vor allem in der Sportredaktion und rund um den BVB unterwegs.
