Steuern und Familie: Was steuerlich machbar ist und was nicht, kann ganz schön kompliziert zu durchblicken sein. Unser Familien-Steuerexperte gibt Eltern Tipps, was sie bei der Steuererklärung beachten können. © Montage Klose
Steuer-Kolumne für Familien
Steuern und Familie: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen
Ob Putzen, Wäsche waschen, die Pflege von Angehörigen: Haushaltshilfen können steuerlich geltend gemacht werden. Warum sich das lohnen kann, erklärt unser Familien-Steuerexperte Uwe Erbach.
von Uwe Erbach
Kreis Unna
, 10.09.2021 / Lesedauer: 3 minIm letzten Teil konnte ich Ihnen einen groben Überblick über abzugsfähige Handwerkerleitungen geben. Da in den eigenen vier Wänden immer wieder viel Trubel und Leben stattfindet, kann auch schonmal etwas kaputt gehen. Auch wenn sich Nachwuchs ankündigt oder die Kinder älter werden, steht häufig eine Renovierung an. Wir sind der Frage nachgegangen, welche steuerlichen Vorteile für Sie rausspringen, wenn Sie einen Handwerker beauftragen.
Auch die Betreuung von Kranken, Pflegebedürftigen und älteren Menschen fallen unter haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Neben der Betreuung sind auch Botengänge und Fahrdienste begünstigt. Nicht begünstigte Tätigkeiten der Haushaltshilfe sind Freizeitbetätigungen (Sport), Unterricht, und das Vermitteln von besonderen Fähigkeiten.
Haushalt wird zu Kleinunternehmen mit Betriebsnummer
Wie kommen Sie an die Steuervergünstigung? Die Haushaltshilfe muss im Privathaushalt beschäftigt werden. Die Familie wird durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zum kleinen Unternehmen mit eigener Betriebsnummer. Eine Betriebsnummer wird von der Minijob-Zentrale erteilt. Und die erforderlichen Meldungen im Haushaltsscheckverfahren müssen fristgerecht abgegeben werden. Wichtig ist, dass Sie für Ihre Einkommensteuererklärung alle relevanten Unterlagen vorliegen haben. Die Haushaltshilfe darf monatlich maximal 450 Euro verdienen, ohne dass diese Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Denn die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber übernommen.
Welche Steuervergünstigung erhält der Arbeitgeber? Durch die Beschäftigung einer Person im Privathaushalt wird im Rahmen der Einkommensteuer eine Steuererstattung in Form eines Abzugsbetrages gewährt. Die Steuererstattung beträgt 20 Prozent der entstandenen Kosten, maximal 510 Euro im Jahr. Der Höchstbetrag verringert sich um je 1/12 für jeden Monat, in dem kein Beschäftigungsverhältnis bestand.Achtung: Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Auch für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EstG fallen, ist eine Inanspruchnahme ausgeschlossen.
Wie Sie sehen, bleibt das Steuerrecht kompliziert und diese Steuervergünstigung ist individuell zu prüfen. Wie immer im Steuerrecht gilt: ,,Es kommt darauf an.“ – In diesem Sinne verbleibe ich bis zum nächsten Mal und wünsche Ihnen alles Gute!
Vielen Dank für Ihr Interesse an einem Artikel unseres Premium-Angebots. Bitte registrieren Sie sich kurz kostenfrei, um ihn vollständig lesen zu können.
Jetzt kostenfrei registrieren
Einfach Zugang freischalten und weiterlesen
Werden auch Sie RN+ Mitglied!
Entdecken Sie jetzt das Abo, das zu Ihnen passt. Jederzeit kündbar. Inklusive Newsletter.
Bitte bestätigen Sie Ihre Registrierung
Bitte bestätigen Sie Ihre Registrierung durch Klick auf den Link in der E-Mail, um weiterlesen zu können.
Prüfen Sie ggf. auch Ihren Spam-Ordner.
Einfach Zugang freischalten und weiterlesen
Werden auch Sie RN+ Mitglied!
Entdecken Sie jetzt das Abo, das zu Ihnen passt. Jederzeit kündbar. Inklusive Newsletter.