Steuern und Familie: Was steuerlich machbar ist und was nicht, kann ganz schön kompliziert zu durchblicken sein. Unser Familien-Steuerexperte gibt Eltern Tipps, was sie bei der Steuererklärung beachten können. © Montage Klose

Steuer-Kolumne für Familien

Steuern und Familie: Betreuungs- und Fahrtkosten für Großeltern geltend machen

Betreuungskosten für die Kinder sind steuerlich absetzbar. Ebenso wie die Fahrtkosten, die Großeltern für das Aufpassen auf den Nachwuchs aufwenden, erklärt unser Familien-Steuerexperte.

von Uwe Erbach

Kreis Unna

, 09.06.2021 / Lesedauer: 3 min

Haben Sie Ihr Kind im Kindergartenalter mal gefragt, was das Schönste am Kindergarten ist? Genau das habe ich letztens gemacht. Meine Frage lautete ungefähr so: ,,Mäuschen, worauf freust du dich am meisten im Kindergarten?“ Unsere Tochter (4) antwortete mir: ,,Papa, am meisten freue ich mich auf meine Freundinnen und auf die Turnhalle.“

Wie schön, dass unsere Kinder in die Kita gehen können, um ihre Freunde zum Spielen zu treffen, zu Basteln, zu Malen und einfach mit den Erziehern zu spielen. Viele Eltern kommen in den Genuss, ihre Kinder in die Kita schicken zu können, sofern noch Plätze frei sind.

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar

Doch was ist steuerlich machbar, wenn der Gebührenbescheid der Stadt vorliegt und in manchen Fällen neben der hohen monatlichen Belastung auch noch eine höhere Nachzahlung für das vergangene Jahr gefordert wird? Kinderbetreuungskosten lassen sich als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzen. Unabhängig davon, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist.
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Allerdings nur zu zwei Dritteln und bis zu einer jährlichen Obergrenze von 4000 Euro pro Kind. Die Betreuungskosten können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres steuermindernd berücksichtigt werden. Sollte sich das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen können, entfällt die Altersgrenze. Ein Abzug über das 14. Lebensjahr hinaus ist möglich.
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Was wird als Betreuungskosten anerkannt? Wenn Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt, werden die Kosten für einen Platz im Kindergarten, in einer Kindertagesstätte oder für den offenen Ganztag anerkannt. Sollten Sie einen Babysitter oder eine Nanny engagieren, zählen diese Aufwendungen ebenfalls zu den begünstigten Kinderbetreuungskosten. Wichtig: Sie müssen eine Rechnung erhalten und diese per Überweisung gezahlt haben, da das Finanzamt keine Barzahlungen akzeptiert.

Fahrtkosten für Großeltern können erstattet werden

Auch dürfen die Kosten wie Essensgeld für das Mittagessen, extra Frühstücksgeld oder auch das Spielgeld für Bastelmaterial und Spielsachen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes gesondert aufgeführt werden. Erst dann ist ein Abzug von der Einkommensteuer möglich. Und was ist mit einem Musikkurs? Ihr Kind erlernt ein Instrument, es erlernt das Singen und Notenlesen, aber ein Abzug von der Steuer ist hier ebenfalls ausgeschlossen. Auch alles, was mit Sport und anderen Freizeitaktivitäten zu tun hat, ist nicht begünstigt. Selbst Nachhilfeunterricht ist nicht abzugsfähig.
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Und was ist, wenn die Großeltern aushelfen? Sollten die Großeltern Ihr Kind betreuen, können Sie Ihren Eltern eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,30 Cent pro gefahrenen Kilometer auszahlen und von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Fahrtkosten der Großeltern, die auf das Enkelkind aufpassen, in der Steuererklärung als Kinderbetreuungskosten angegeben werden können und erstattungsfähig sind.

Selbst dann, wenn die Großeltern unentgeltlich das Kind aus familiärer Gefälligkeit betreuen. Die Oma oder der Opa müssen die Erstattung der Fahrtkosten nicht versteuern, da es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt. Wie immer, handelt es sich hierbei um keine Einzelberatung und der Inhalt wurde nach bestem Wissen und nach aktueller Rechtslage abgefasst.

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