In Sachen Familien- und Erbrecht informiert unser Familienrechts-Experte Leander Müller in dieser Kolumne über häufige Rechtsfälle in Familien.

© Optik Klose

Familienrechts-Kolumne: Was tun, wenn man enterbt worden ist?

rnFamilienrecht im Kreis Unna

Selbst wenn man enterbt worden ist, haben Personen rechtliche Ansprüche. Welche genau das sind und was es beim Erben zu beachten gibt, erklärt unser Familienrechts-Experte Leander Müller.

von Leander Müller

Kreis Unna

, 28.04.2021, 16:25 Uhr / Lesedauer: 2 min

Was passiert wenn man enterbt worden ist? Vielen dürfte dann der Gedanke kommen: „Geht das überhaupt? Ich habe doch einen Pflichtteil!“. Der Gedanke ist nicht ganz falsch, aber auch nicht ganz richtig: Im deutschen Erbrecht darf jeder über seine Erben selbst bestimmen, wenn er das möchte. Tut man es nicht, hält das Bürgerliche Gesetzbuch die Erben nach der sogenannten gesetzlichen Erbfolge parat.

Jetzt lesen

Diese gesetzlichen Erben sind zumeist nahe Verwandte. Zunächst kommen die Kinder oder deren Kinder zum Zuge. Wenn diese nicht (mehr) vorhanden sind, kommen die Eltern oder deren Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen, als gesetzliche Erben zum Erbe. Sind solche auch nicht vorhanden, erben die Großeltern oder deren Kinder. Danach bestimmt sich der Erbe anhand der Anzahl der Geburten die zwischen ihm und dem Verstorbenen liegen. Wer am nächsten am Verstorbenen dran ist, wird zum Erben bestimmt.

Verstorbene Person kann Erben ausgeschlossen haben

Letzteres ist eine Besonderheit des deutschen Erbrechts: Es gibt immer einen Erben irgendwo auf der Welt. In manchen Fällen müsste man die Linie der Verwandten bis in das Mittelalter hinein verfolgen, um einen Verwandten zu finden, der heute noch lebt. Daneben kann ein Ehegatte des Verstorbenen auch noch einen Erbteil bekommen, wenn er denn zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen selbst noch lebt.

Jetzt lesen

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann man bestimmen, dass eine bestimmte Person nicht Erbe sein soll und ausgeschlossen wird. Man kann auch bestimmen, dass eine bestimmte Person der Erbe sein soll, womit alle anderen Menschen als Erbe ausgeschlossen sind. In beiden Fällen spricht man von einer Enterbung. Es bleibt dann unter Umständen nur der Pflichtteil für den Enterbten.

Aber die Rache des Enterbten über den Weg des Pflichtteils hat mehrere Haken: Nicht jedem steht ein Pflichtteil am Nachlass zu. Denn es sind überhaupt nur die Kinder und deren Kinder, die Eltern und ein etwaiger Ehepartner der verstorbenen Person pflichtteilsberechtigt. Entgegen häufiger Annahmen haben zum Beispiel die Geschwister eines Verstorbenen kein Pflichtteilsrecht. Außerdem hat man als Pflichtteilsberechtigter keinen Anspruch darauf, bestimmte Gegenstände des Verstorbenen zu erhalten.

Pflichtteilsanspruch der Erben verjährt nach 3 Jahren

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldzahlungsanspruch gegen den Erben, mit dem eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichergestellt wird. Man erhält als Pflichtteil im Übrigen auch immer nur die Hälfte dessen, was man ohne die Enterbung wertmäßig erhalten hätte. Wenn der Verstorbene einen Ehegatten ohne Ehevertrag und zwei Kinder hinterlässt und eines der Kinder enterbt ist, dann hätte das enterbte Kind eigentlich einen Anspruch auf ¼ Anteil am Erbe. Da es aber enterbt ist und ihm nur noch der Pflichtteil zusteht, schmilzt die Beteiligung am Erbe auf 1/8 zusammen.

Langes Zögern empfiehlt sich übrigens nicht, denn der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren nach dem Tod des Verstorbenen. Nur in Ausnahmefällen lässt sich nach Ablauf dieser Frist der Pflichtteil noch geltend machen, zum Beispiel wenn man keine Kenntnis von dem Todesfall hatte.

Jetzt lesen

Familienrechts-Kolumne: Was tun, wenn man enterbt worden ist?
Leander Müller (33) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht. Er ist in der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Dr. Strecker und Hane in Lünen (www.strecker-hane.de) tätig. Zu seinem Aufgabenspektrum gehören vorsorgende Beratungen und die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten rund um beispielsweise den Pflichtteil, Vermächtnisse, Testamente, die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, Scheidungen, Vermögensauseinandersetzungen oder Unterhaltsansprüche.
Lesen Sie jetzt