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Steuern und Familie: Diese Vorteile gibt es für Alleinerziehende
Steuer-Kolumne für Familien
Wenn ein Elternteil alleinerziehend ist, kann das eine besondere steuerliche Entlastung mit sich bringen. Welche Voraussetzungen dafür gelten, erklärt unser Steuer-Experte Uwe Erbach.
Im Jahr 2019 waren laut Statistischem Bundesamt rund 2,2 Millionen Mütter und etwa 407.000 Väter in Deutschland alleinerziehend bei rund 11,56 Millionen Familien. Eine Familie im Sinne der Statistik umfasst alle Eltern-Kind-Gemeinschaften. Diese setzen sich aus Ehepaaren, nichtehelichen gleich- und gemischtgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften sowie alleinerziehenden Mütter und Vätern mit ledigen Kindern im Haushalt zusammen.
Doch was gibt es für Alleinerziehende im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu beachten? Sind Sie alleinerziehend? Haben Sie mindestens ein Kind, das bei Ihnen wohnt und erziehen Sie es ohne Partner? In diesem Fall steht Ihnen ein spezieller Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu.
Gesetzgeber hat Entlastungsbetrag auf 4008 Euro angehoben
Für das Jahr 2019 betrug der von der Summe der Einkünfte abzuziehende Entlastungsbetrag für das erste Kind 1908 Euro und erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro. Da es durch die andauernde Coronakrise oft zur erheblichen finanziellen Mehrbelastung in den Familien gekommen ist, hat der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag für das erste Kind seit 2020 um 2100 Euro auf insgesamt 4008 Euro angehoben. Für jedes weitere Kind gibt es weiterhin eine Erhöhung um 240 Euro.
Aber den Freibetrag gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen: Sie müssen mit mindestens einem Kind zusammenleben, für das Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben und Sie dürfen in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, mit der Sie eine gemeinsame Haushaltskasse führen.
Hier gibt es Ausnahmen: Die mit Ihnen lebende Person darf für einen Abzug des Freibetrages volljährig sein, wenn es sich um eine pflegebedürftige Person handelt, es sich um ein volljähriges Kind mit Anspruch auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag handelt oder es sich um eine Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen handelt.
Steuerklasse II: Entlastungsbetrag bei Lohnsteuer berücksichtigen
Sollten diese Voraussetzungen gegeben sein, können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Den Entlastungsbetrag können Sie auch schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen, indem Sie die Steuerklasse II beantragen.
Achtung: Haben Sie die Steuerklasse II und fällt eine der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag weg, z.B. weil Sie mit Ihrem Lebenspartner zusammenziehen und dadurch nicht mehr alleinerziehend sind oder weil ein Kind volljährig geworden ist und dadurch das Kindergeld wegfällt, müssen Sie das dem Finanzamt mitteilen. Der Entlastungsbetrag ermäßigt sich dann monatlich um je ein Zwölftel, für den die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen.
