Steuern und Familie: Was steuerlich machbar ist und was nicht, kann ganz schön kompliziert zu durchblicken sein. Unser Familien-Steuerexperte gibt Eltern Tipps, was sie bei der Steuererklärung beachten können.

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Steuern und Familie: Bei zwei Studentenjobs ist die Steuerklasse entscheidend

rnSteuer-Kolumne für Familien

Kann ein Student zwei Jobs annehmen, ohne steuerlich dafür belastet zu werden? Das fragte ein Leser unseren Familien-Steuer-Experten Uwe Erbach. Er erklärt, was möglich ist und was nicht.

von Uwe Erbach

Kreis Unna

, 29.07.2021, 06:35 Uhr / Lesedauer: 2 min

Als ich den vorangegangenen Teil dieser Steuer-Kolumne verfasst habe, befanden sich die Schülerinnen und Schüler in NRW in voller Vorfreude auf die Sommerferien. Es gibt einige, die sich um einen Ferienjob bemühen und dabei einiges zu beachten haben. Heute soll es um eine Leserfrage gehen, und zwar ob Werkstudenten bei einem anderen Arbeitgeber ihre fehlenden Stunden steuerunschädlich auffüllen können beziehungsweise ob grundsätzlich die Möglichkeit besteht, einen weiteren Job steuerunschädlich annehmen zu können.

Ein Werkstudent arbeitet neben seinem Studium in einem Unternehmen, wobei die Arbeitszeit pro Woche maximal 20 Stunden betragen darf. Schließlich handelt es sich bei dem Studium um die Haupttätigkeit. Bei dieser 20-Stunden-Grenze handelt es sich um ein sehr komplexes Thema, welches nicht Thema dieses Teils sein soll. Ein Vorzug besteht darin, dass ein Werkstudent keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlt und die Rentenversicherung mit dem Arbeitgeber geteilt wird.

Je nach Steuerklasse fällt eine unterschiedlich hohe Lohnsteuer an

Als Werkstudent besteht die Möglichkeit, zwei Werkstudentenjobs anzunehmen, um die Erfahrungen auszubauen und mehr Geld zu verdienen. Hier muss die 20-Stunden-Grenze unbedingt beachtet werden. Doch was gilt aus steuerlicher Sicht zu beachten? Durch den aktuell gültigen steuerlichen Freibetrag (Grundfreibetrag) in Höhe von Euro 9744 Euro für das Jahr 2021, können pro Monat 812 Euro brutto verdient werden, ohne dafür Lohnsteuer zahlen zu müssen.

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Auf der einen Seite gilt zu beachten, dass der Grundfreibetrag durch zwei Werkstudentenjobs schnell überschritten werden kann und somit Lohnsteuer gezahlt werden muss. Auf der anderen Seite ist die Steuerklasse sehr entscheidend für den Lohnsteuerabzug. Je nach vorliegender bzw. zugeordneter Steuerklasse bei dem aktuellen Arbeitgeber, fällt eine unterschiedlich hohe Lohnsteuer an.

Die meisten Studenten werden in Steuerklasse 1 sein, da dieser die ledigen Personen ohne Kinder angehören. Durch diese Steuerklasse kommt der volle Grundfreibetrag zur Geltung. Da die Steuerklasse 1 nur bei einem Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber vergeben werden kann, ist automatisch bei jedem weiteren Arbeitgeber die Steuerklasse 6 anzuwenden. Die Steuerklasse 6 ist die teuerste Steuerklasse, die monatlich zu einem erheblichen Lohnsteuerabzug führt. Hier lohnt sich eine eigene Berechnung, ob eine weitere Beschäftigung sinnvoll ist. Sollte durch die Steuerklasse 6 zu viel Lohnsteuer einbehalten worden sein, kann diese durch die Einkommensteuererklärung wieder zurückgeholt werden.

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Steuerunschädliche Aufstockung über Freibetrag ist nicht möglich

Fazit: Bei mehreren Beschäftigungen sind die Steuerklassen für den monatlichen Lohnsteuerabzug von großer Bedeutung. Aus steuerlicher Sicht muss geprüft werden, ob eine weitere Beschäftigung lohnend ist und ob am Ende genug Nettolohn übrigbleibt. Eine steuerunschädliche Aufstockung der Arbeitszeit über den Grundfreibetrag hinaus, ist nicht möglich – dies gilt für alle Dienstverhältnisse.

Auch wenn am Ende nicht der Betrag übrig bleibt, den sich ein Student erhofft hat, kann in den meisten Fällen gesagt werden, dass durch die Beschäftigungen die bestehenden Kenntnisse ausgebaut, vertieft und gefestigt werden konnten. Als Student besteht das Privileg, in unterschiedliche Jobs hineinzuschauen und wertvolle Lebenserfahrung sammeln zu können.

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Der Steuer-Experte
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Uwe Erbach (31) ist Steuerberater und selbst junger Familienvater. Er arbeitet seit November 2016 bei Blumrich, Bispinghoff & Partner in Werne, einer mittelständischen Steuerberatungskanzlei mit zwei weiteren Standorten in Kamen und Hamm (www.blumrich-bispinghoff.de). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt neben den alljährlichen Steuererklärungen für Unternehmer und Privatpersonen auf der Erstellung von Jahresabschlüssen und der laufenden steuerlichen sowie betriebswirtschaftlichen Beratung.
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