
© Optik Klose
Familienrechts-Kolumne: Was passiert im Trennungsjahr mit der gemeinsamen Wohnung?
Familienrecht im Kreis Unna
Nicht immer hält eine Ehe - doch was passiert dann mit der gemeinsamen, angemieteten Wohnung? Das ist je nach Ausgangslage unterschiedlich, erklärt Familienrechts-Experte Leander Müller.
Für viele Ehepaare dürfte es die Lebensrealität sein, zusammen in einer gemieteten Wohnung zu leben. Im Regelfall haben dabei beide Ehepartner den Mietvertrag zusammen unterschrieben. Doch was passiert im Falle einer Trennung mit der gemieteten Wohnung?
Die erste Frage, die sich stellt, lautet: Wer wohnt weiterhin in der Wohnung? Wie so vieles im Familienrecht, kann auch diese Frage einverständlich zwischen den Ehepartnern geregelt werden. Es gibt die Möglichkeit zusammen und zugleich getrennt in der Wohnung weiterzuleben. Das für die Einleitung und den Vollzug der Ehescheidung nötige Trennungsjahr fängt auch dann an zu laufen, wenn die Ehepartner unter Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft getrennt in einer Wohnung zusammen leben.
Sind beide Ehepartner Mieter, müssen auch beide kündigen
Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass der eine nicht mehr für den anderen kocht und Wäsche wäscht, man nicht mehr zusammen Mahlzeiten einnimmt und man nicht mehr in einem Raum zusammen schläft. Sobald die Ehepartner beginnen, wie in einer Wohngemeinschaft miteinander (oder aneinander vorbei) zu leben, kann das Scheidungsjahr beginnen. Dabei handelt es sich nicht um ein Kalenderjahr, sondern die der Trennung nachfolgenden 12 Monate.
Mehr Inhalte exklusiv für junge Familien
Ob Steuern, Familienrecht, Ausflugstipps oder Einblicke in den Alltag junger Familien. Auf unseren Internetportalen finden Sie exklusive Inhalte für Eltern und Kinder: Ruhr Nachrichten | Hellweger AnzeigerDa nach der Trennung das getrennte „Zusammenleben“ für die kommenden 12 Monate sicherlich nicht für jeden der beiden Ehepartner eine erfreulich Aussicht darstellen dürfte, werden sich die Ehepartner vielfach darüber verständigen wollen, wer von beiden aus der ehemals gemeinsamen ehelichen Wohnung auszieht oder ob möglicherweise beide sich jeweils ein eigenes neues Zuhause suchen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage danach, was mit der gemieteten Wohnung passiert.
Wenn beide Eheleute die Mieter der Wohnung sind, dann können sie die Wohnung auch nur gemeinsam kündigen. Sobald einer der beiden hierzu nicht bereit ist und der andere Ehepartner möglicherweise als Alleinverdiener die Miete bisher getragen hat, könnte der finanzstärkere Ehepartner in die missliche Lage geraten, dass der Vermieter weiterhin die volle Miete von ihm fordern darf und der Mietvertrag - mangels Bereitschaft des anderen Ehepartners die Wohnung zu kündigen – auch nicht beendet werden kann. Wenn man zu Beginn des Mietverhältnisses keine Vereinbarung mit dem Vermieter dahingehend geschlossen hat, dass auch einer allein die Möglichkeit haben soll, aus dem Mietverhältnis auszuscheiden, bleibt nur noch der Weg über das Gericht, um den anderen Ehegatten zur Zustimmung zur Kündigung zu bewegen.
Ein besonderer Fall herrscht, wenn es zu Gewalt in der Ehe kommt
Wenn beide die eheliche Wohnung weiterhin nutzen wollen und es zum Streit kommt, kann das Familiengericht nach Antrag eines Ehegatten darüber bestimmen, wem vorerst die Wohnung ganz oder teilweise zustehen soll. Dies gilt auch für Eigentumswohnungen. Dabei wird das Familiengericht berücksichtigen, bei wem die Kinder verbleiben sollen, und ob diese in der Wohnung leben, oder wer der Eigentümer der Wohnung ist. Einen besonderen Fall stellen insoweit die Fälle ehelicher Gewalt dar: Wenn ein Ehegatte den anderen zum Beispiel im Zuge der Trennung körperlich verletzt hat, wird eine Teilung des Lebens in der Wohnung dem verletzten Ehepartner wohl nicht mehr zumutbar sein.
Der in der Wohnung verbliebene Ehepartner darf sich bei einer Wohnungszuweisung jedoch nicht zu früh freuen: Der ausgezogene Ehepartner kann, je nach Fallkonstellation, eine Nutzungsentschädigung für das Wohnenbleiben des anderen von diesem Verlangen. Manchmal kommunizieren die Eheleute auch gar nicht weiter und einer der beiden zieht von heute auf morgen aus der Wohnung aus. In diesem Fall gilt nach Ablauf von sechs Monaten eine Vermutung dahingehend, dass der ausgezogene Ehepartner dem anderen die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen hat.
Der Familienrechts-Experte
