Zwei Männer treten in der Viehsammelstelle Werne auf ein Rind ein. Die Strafen für solche Taten fallen viel zu lasch aus, meint Experte Prof. Bülte.

© Soko Tierschutz e.V.

Professor für Strafrecht: Tierquäler kommen mit laschen Strafen davon

rnTierquälerei-Skandal Werne

Die Empörung über die Misshandlungen von Schlachttieren in der Werner Viehsammelstelle ist groß. Viele möchten Täter und Hintermänner eingesperrt sehen. Dazu wird es kaum kommen, meint ein Experte.

Werne

, 03.08.2021, 05:30 Uhr / Lesedauer: 2 min

Wer in diesen Tagen in Werne mit den Menschen ins Gespräch kommt, hört nur ein Thema: der Mecke-Tierquälerei-Skandal. Die Empörung fängt mit der Aussage an: „Da gehe ich nie wieder einkaufen.“ Viele, die die Schläge und Tritte auf Fotos und im Video gesehen haben, würden die Täter und gerne auch die Hintermänner für lange Zeit weggeschlossen sehen.

Das ist aber nur ein frommer Wunsch, glaubt man den Aussagen von Prof. Dr. Jens Bülte (45). Bülte leitet den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht an der Universität Mannheim. Er befasst sich „seit 2017 wissenschaftlich mit dem Tierschutz-Strafrecht“, sagt er auf Anfrage der Redaktion. Sein ernüchterndes Fazit: „Verhängte Freiheitsstrafen müssen Sie mit der Lupe suchen.“

So gebe es trotz der Vielzahl von Verstößen nur ganz wenige Urteile, die mit einer Freiheitsstrafe endeten. Und diese werden fast ausnahmslos zur Bewährung verhängt. Eine der wenigen Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung sei bei einem Fall gegen einen Landwirt im Jahre 2019 dokumentiert. Der Mann bekam drei Jahre (in der Berufung dann doch Bewährung).

„Verhängte Freiheitsstrafen müssen Sie mit der Lupe suchen.“
Prof. Dr. Jens Bülte (45)

Das Gesetz sieht für Tierquälerei bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Prof. Bülte verweist darauf, dass es sich bei den drei Jahren korrekterweise nicht um die gesetzliche Höchststrafe handelt, „sondern um die höchste Strafe pro Einzelfall“. Sind mehrere Taten beweisbar, sind die Strafen zusammenzurechnen und die drei Jahre könnten überschritten werden. So könnte in einem komplizierten Berechnungsverfahren aus mehreren Geld- eine Freiheitsstrafe werden.

Die Realität freilich sieht anders aus. Freiheitsstrafen sind sehr selten und werden allenfalls bei besonderen, erschwerenden Umständen, wie etwa einschlägigen Vorstrafen, verhängt. Hier werde im Vergleich mit anderen Straftaten wie Diebstahl oder Betrug mit zweierlei Maß gemessen.

Prof. Dr. Jens Bülte von der Uni Mannheim nimmt Stellung zu Tierschutz-Strafverfahren. Er sagt: Hier wird im Vergleich mit anderen Straftaten wie Diebstahl oder Betrug mit zweierlei Maß gemessen.

Prof. Dr. Jens Bülte von der Uni Mannheim nimmt Stellung zu Tierschutz-Strafverfahren. Er sagt: Hier wird im Vergleich mit anderen Straftaten wie Diebstahl oder Betrug mit zweierlei Maß gemessen. © Jens Bülte

Der angemessenen Bestrafung von Tätern steht auch noch etwas anderes im Wege. „Staatsanwalt und Gerichte stellen in Tierschutzprozessen oftmals besonders hohe Anforderungen an Beweismittel. Heimlichen Videoaufnahmen oder weiterem Beweismaterial von engagierten Tierschützern „wird oft nicht geglaubt“. Soweit in besonders klaren Fällen nicht eingestellt wird, werden die Verfahren ohne öffentliche Verhandlung im Wege eines Strafbefehles, also einer Geldstrafe, abgeschlossen.

Wendet man diese Aussagen auf den Tierskandal in Werne an, dürften die Täter mit milden Strafen davonkommen. Prof. Jens Bülte resümiert nach seinen bisherigen Untersuchungen: „Einen fehlenden Vollzug im Tierschutz-Strafrecht kann man kaum bestreiten.“ Mit Sanktionen gegen die verantwortlichen Geschäftsführer oder das Unternehmen ist erfahrungsgemäß nicht zu rechnen, obwohl das geboten wäre, sagt er.

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