In Sachen Familien- und Erbrecht informiert unser Familienrechts-Experte Leander Müller in dieser Kolumne über häufige Rechtsfälle in Familien.

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Familienrechts-Kolumne: Wie Großeltern ihr Umgangsrecht durchsetzen können

rnFamilienrecht im Kreis Unna

Großeltern hängen oft an ihren Enkelkindern. Doch nach einer Trennung kann das Verhältnis zwischen den Erwachsenen in Schieflage geraten. Wann Großeltern Umgangsrecht haben, erklärt unser Familienrechts-Experte.

von Leander Müller

Kreis Unna

, 04.08.2021, 06:35 Uhr / Lesedauer: 2 min

Kinder können sich sicherlich glücklich schätzen, wenn es nicht nur eine liebevolle Mutter und einen liebevollen Vater in ihrem Alltag gibt, sondern auch ebenso warmherzige Großeltern in ihrem Leben eine Rolle spielen. Nicht nur nach Auffassung der familiengerichtlichen Rechtsprechung sind solche Bindungen und die damit einhergehenden Bestärkungen für ein gesundes Aufwachsen von Kindern sinnvoll.

Bei vielen Großeltern ist nach einer Trennung der Eltern der Kinder das Interesse groß, weiterhin Kontakt und Umgang mit den Enkeln zu pflegen. Dies insbesondere, wenn die Großeltern bis zur Trennung einen engen Bezug zu ihren Enkeln hatten oder diese sogar während Abwesenheitszeiten der Eltern betreut haben. Wenn es zu einer Trennung kommt, können die Erwachsenenbeziehungen jedoch in Schieflage geraten. Wenn sich das Schwiegerkind und die Großeltern noch zu Zeiten der funktionierenden Ehe nicht leiden konnten, kann dies spätestens nach der Trennung nicht mehr weggelächelt werden.

Umgangsrecht besteht nur bei ausreichender Bindung zum Kind

Die bereits angelegten Risse zwischen den Erwachsenen treten dann über die (Enkel-)Kinder zu Tage. Was vorher noch normal und gewünscht gewesen ist, kann von einem Tag auf den anderen Tag unerwünscht sein. Die Kinder ziehen mit einem Elternteil in eine andere Wohnung um, welche weiter von den Großeltern entfernt ist, und der Kontakt wird vom betreuenden Elternteil blockiert. Es stellt sich die Frage: Haben auch Großeltern ein eigenes Umgangsrecht mit ihren Enkeln?

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Vom Grunde her lautet die Antwort: Ja, nicht nur die Eltern selbst, sondern auch die Großeltern, Geschwister oder andere enge Bezugspersonen können ein Recht auf Umgang mit Kindern haben. Der Nachweis der Voraussetzungen eines solchen Rechts und die praktische Durchsetzung erweist sich allerdings als schwierig. Das Umgangsrecht der Großeltern entsteht nur, wenn ausreichende Bindungen zu dem Enkelkind bestehen und nachgewiesen werden können. Diese Bindungen müssen auch weiterhin förderlich zur kindlichen Entwicklung sein.

Familiengericht kann Umgang der Großeltern zum Enkelkind regeln

Zwar darf der betreuende Elternteil den Umgang aufgrund eines Streites mit den Großeltern, zum Beispiel über die Erziehung der Kinder, nicht grundlos verweigern. Allerdings geht ein solcher Streit auch an den Kindern meist nicht spurlos vorbei. Zu wem und woran sie sich in diesem Streit halten sollen, zu den Großeltern oder zu dem betreuenden Elternteil, kann Kinder in Nöte stürzen. Wenn diese Not ernsthaft groß ist, kann eine grundlose Weigerungshaltung des betreuenden Elternteils trotzdem dazu führen, dass die Großeltern kein Recht bekommen. Sollte mit der Unterstützung vom Jugendamt oder sozialen Einrichtungen auch keine Lösung gefunden werden können, ist es möglich einen Antrag beim Familiengericht auf Regelung des Umgangsrechtes zu stellen.

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Die Familiengerichte sind gerade in Umgangssachen dazu aufgerufen, Lösungen zu vermitteln. Beim Umgangsrecht der Großeltern bleibt jedoch festzuhalten: Der zur Vermittlung zwischen den Beteiligten betriebene Aufwand, wie die mögliche Bestellung eines Umgangspflegers, bleibt meistens hinter den Bemühungen zur Umgangsvermittlung zugunsten eines nichtbetreuenden Elternteil zurück. In diesen Fällen zeigt sich besonders anschaulich wie wichtig es ist es wenigstens zu versuchen den Streit gütlich beizulegen. Denn wenn ein Streit über die Erziehung der Kinder zwischen Großeltern und Eltern besteht, müssen die Großeltern oftmals zurückstehen.

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Der Familienrechts-Experte

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Leander Müller (33) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht. Er ist in der Rechtsanwalts- und Notarsozietät Schlüter Graf in Dortmund (www.schlueter-graf.de) tätig. Zu seinen Haupttätigkeiten gehören vorsorgende Beratungen und die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten rund um beispielsweise den Pflichtteil, Vermächtnisse, Testamente, die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, Scheidungen, Vermögensauseinandersetzungen oder Unterhaltsansprüche.
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