Urteil: Anlieger durch Schmitz-Erweiterung nicht in Rechten verletzt

Erweiterung Schmitz Cargobull

Ein Anlieger hatte gegen den Bauvorbescheid für die Erweiterung von Schmitz Cargobull geklagt. Er befürchtete Nachteile durch Lärm- und Lichtimmissionen. Jetzt wurde das Urteil bekannt.

Vreden

, 13.04.2021, 11:55 Uhr / Lesedauer: 2 min
Das Verwaltungsgericht war mit zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern in die Verhandlung gegangen. Nun ist das Urteil bekannt gegeben worden: Die Klage gegen die Bauvorbescheide zur Erweiterung des Unternehmens Schmitz Cargobull wurde abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht war mit zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern in die Verhandlung gegangen. Nun ist das Urteil bekannt gegeben worden: Die Klage gegen die Bauvorbescheide zur Erweiterung des Unternehmens Schmitz Cargobull wurde abgewiesen. © Anne Winter-Weckenbrock

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage eines Vredener Ehepaars abgewiesen, das sich gegen die erteilten Bauvorbescheide für die Erweiterung des Unternehmens Firma Schmitz Cargobull in Großemast gewandt hatte. Die Anlieger des Erweiterungsgebiets hatten Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht, sie befürchten unzumutbare Belästigung durch Lärm und Licht durch den Betrieb des Aufliegerherstellers.

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Das Verwaltungsgericht machte jetzt das Urteil bekannt: Auf das geltende Gebot der Rücksichtnahme könnten sich die Kläger nicht berufen, so das Gericht. „Denn ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lasse sich weder mit Blick auf die durch den geplanten Betriebsbereich BB II verursachten Lärm- oder Lichtimmissionen noch hinsichtlich etwaiger Erschütterungen aufgrund der Fahrzeugbewegungen auf der Verbindungstrasse und bei der Errichtung der Lärmschutzwand feststellen“, heißt es laut Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts in der Urteilsbegründung.

Anlieger durch Schmitz-Erweiterung nicht in seinen Rechten verletzt

Auch kam das Verwaltungsgericht zu der Feststellung, dass den klagenden Anliegern, was die Betriebsbereiche drei bis sechs von Kantine über Verwaltung bis Fertigungshalle angeht, die Klagebefugnis fehle: Nach den vorliegenden Schallimmissionsprognosen liege das Grundstück der Kläger nicht im Einwirkungsbereich schädlicher Lärmimmissionen dieser Betriebsbereiche.

Einen Parkplatz, auf dem Schmitz Cargobull ihre fertig produzierten Lastkraftwagen unterbringt, gibt es schon seit langem in Großemast. Gegen diesen Betriebsbereich hatte sich die Klage nicht gewendet.

Einen Parkplatz, auf dem Schmitz Cargobull ihre fertig produzierten Lastkraftwagen unterbringt, gibt es schon seit langem in Großemast. Gegen diesen Betriebsbereich hatte sich die Klage nicht gewendet. © Markus Gehring

Daher sei es offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die Kläger durch die Bauvorhaben dieser Betriebsbereiche rücksichtslos und damit in eigenen Rechten beeinträchtigt würden. Die Klage gegen den Bauvorbescheid betreffend das Gesamtbauvorhaben des Werkes 2 sei unbegründet.

Oberverwaltungsgericht hat Bebauungsplan für unwirksam erklärt

Zum Hintergrund: Anfang 2016 hatte der Kreis Borken der Firma Schmitz Cargobull verschiedene Bauvorbescheide zum Neubau eines Werkes zur Fertigung und Montage von Lkw-Kofferaufliegern (Sattelauflieger oder Trailer) in Vreden erteilt (Werk 2). Hiergegen hatten die Kläger im Mai 2016 Klage erhoben. Gleichzeitig hatten sie beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Normenkontrollklage gegen den von der Stadt Vreden für das Vorhaben der Firma Schmitz Cargobull aufgestellten Bebauungsplan erhoben. Durch Urteile vom 26. November 2018 hatte das Oberverwaltungsgericht diesen Bebauungsplan für unwirksam erklärt.

Zur Begründung der Klage gegen die Bauvorbescheide hatten die Kläger auch geltend gemacht, dass infolge der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Grundlage für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entfallen. Darin sah das Verwaltungsgericht aber keinen „Abwehranspruch“, heißt es in der Pressemitteilung.

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Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Die Reaktionen des Klägers, des Kreises Borken und des Unternehmens:

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