Justiz: Messerstiche als letztes Mittel
Hund getötet
Eingestellt worden ist bereits im Februar das Verfahren gegen den Hundehalter, der bei einer Beißerei zweier Hunde im vergangenen November den Hund des zweiten Halters erstochen hatte. Aus Sicht der Justiz habe sich der 55-jährige Vredener zu recht auf eine akute Notstandssituation berufen können.
Das erklärte Oberstaatsanwalt Martin Botzenhardt vom Landgericht in Münster auf Anfrage der Münsterland Zeitung. Wie berichtet, war es seinerzeit auf einem Spazierweg am Ölbach zu dem folgenschweren Aufeinandertreffen der beiden Hunde gekommen.
Drohende Gefahr abgewendet
Den beiden Haltern war es nicht gelungen, die ineinander verbissenen Hunde wieder auseinanderzubekommen. Dass der Vredener daraufhin zum Messer gegriffen habe, könne als gerechtfertigt angesehen werden: Es habe nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft die Gefahr bestanden, dass der Hund des Mannes, ein Terrier, von dem anderen Tier, einem Deutsch-Drahthaar, sonst getötet worden wäre, gab Botzenhardt die Bewertung seiner Behörde wieder. In dieser Situation komme der Paragraf 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Tragen: Wer eine fremde Sache beschädige oder zerstöre, um eine durch sie drohende Gefahr abzuwenden, handle nicht widerrechtlich, „wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht“, so der Gesetzestext. Wie Oberstaatsanwalt Botzenhardt weiter berichtete, habe der andere betroffene Hundehalter keine Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt.
Viele Reaktionen
Unterdessen hat unser Bericht zu dem Vorfall in der Ausgabe vom vergangenen Samstag im sozialen Netzwerk starke Reaktionen hervorgerufen. Zahlreiche User setzten sich dort in ihren Kommentaren teils kontrovers mit dem Geschehen auseinander. Das Spektrum der vielen dort geposteten Meinungsäußerungen reichte von scharfer Kritik bis zu Verständnis für die Handlungsweise des Hundehalters.