Ein Bild aus dem Jahr 2015: Das Osterfeuer auf dem Gelände des Reitvereins St. Martin wird entzündet. Das Brauchtumsfeuer zog viele Besucher an.

© Anna-Lena Haget

Beschwerde und Anregung zum Osterfeuer: Die Stadt Stadtlohn bezieht Stellung

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Die Stadt Stadtlohn hatte eine ordnungsgemäße Anregung erhalten. Eine Beschwerde gab es vom selben Verfasser zusätzlich oben drauf. Es ging um das Abbrennen von Holz – und um das Osterfeuer.

Stadtlohn

, 25.10.2021, 06:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Am 25. August 2021 ging bei der Stadt Stadtlohn eine Anregung per E-Mail gemäß Paragraf 24 der Gemeindeverordnung zum Thema Osterfeuer und Schlagabraumverbrennung ein. Dabei blieb es jedoch nicht – die Stadt Stadtlohn bezog dazu Stellung.

In der Mail wurde angeregt, dass der Zeitraum der genehmigten Schlagabraumfeuer zu ändern und die Anzahl zu verringern seien. Außerdem solle es Änderungen beim Osterfeuer geben. Anhand der Vorgaben eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts sollte jedes Brauchtumsfeuer genehmigt und die Anzahl verringert werden. Die Ausschussmitglieder reagierten eher zurückhaltend auf ein Verbot der Osterfeuer in Stadtlohn.

Stadt widerlegt Vorwürfe

Der Paragraf 24 GO (Gemeindeverordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen wird dann angewandt, wenn Anregungen oder Beschwerden vorliegen. Jeder hat demnach das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Sobald beraten wurde, muss der Antragsteller zudem darüber unterrichtet werden.

Dementsprechend wurde im Haupt- und Finanzausschuss Anfang Oktober über die Anliegen diskutiert. Der unbekannte Anregungsgeber hatte nämlich zusätzlich behauptet, im Anschluss an seine E-Mail keinerlei Rückmeldung seitens des Ordnungsamtes erhalten zu haben. Laut der Stadt Stadtlohn sei diese Äußerung aber nachweislich falsch. Aus einem anonymisierten E-Mail-Verkehr gehe hervor, dass sich auf die zum Osterfeuer bezogene Frage gegenüber dem Betroffenen bereits im Jahr 2020 durch das Ordnungsamt geäußert wurde.

Alles bleibt vorerst wie gehabt

Die zwei Anregungen wurden in der Ausschusssitzung diskutiert. Wie Thomas Gausling, Fachbereichsleiter für Sicherheit und Ordnung, auf Anfrage der Redaktion mitteilte, seien sich im Ausschuss alle einig gewesen, dass die Osterfeuer einerseits nicht verboten werden sollen, anderseits müsse aber auch der ökologische Aspekt berücksichtigt werden.

Dementsprechend werde sich nun erst einmal umgeschaut, wie die umliegenden Kommunen dieses handhaben – einen konkreten Beschluss gebe es vorerst nicht. Der Anregungsgeber wurde darüber schriftlich informiert.

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In der Vorlage der Stadt Stadtlohn heißt es zu dem Thema genau: „Aus Sicht der Verwaltung besteht keine Veranlassung, an der ordnungsbehördlichen Verordnung über Osterfeuer im Gebiet der Stadt Stadtlohn vom 12. Dezember 2014 etwas zu ändern, solange sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht geändert haben. Eine Anregung nach § 24 GO zu einer örtlichen Regelung ist jedenfalls nicht geeignet, landesgesetzgeberisches Tätigwerden zu ersetzen.“