Aus der jüngsten Selmer Ratssitzung hat Dr. Christina Schaefer als Vertreterin der Bezirksregierung Arnsberg Bedenkenswertes mitgenommen. Die Stadt Selm und letztendlich der Stadtrat will die Verlängerung der Duldung der Zeltstadt für Geflüchtete in Bork bis zum 30. Juni 2024 nur dann genehmigen, wenn Bedingungen erfüllt werden.
- Reduzierung der Belegungszahlen der Notunterkunft von jetzt maximal 750 auf 400 bis 500 Personen.
- Die Notunterkunft solle insofern einer Zentralen Unterbringungseinrichtung gleichgestellt werden, dass Integrationsangebote wie Sprachkurse und Orientierungskurse auf Kosten des Landes NRW ausgedehnt werden können.
- Verbesserte Kommunikation von oben: Wenn es um organisatorische Veränderungen geht, möchten Stadt und Rat unverzüglich informiert werden.
Der Antrag der Bezirksregierung auf Verlängerung der Duldung für ein weiteres halbes Jahr über 2023 hinaus sei bei der Stadt eingegangen, sagt Selms Beigeordnete Sylvia Engemann. „Es wird eine Vorlage für die nächste Ratssitzung am 16. November geben. In dieser Sitzung soll der Rat eine Entscheidung treffen.“

„Grundsätzlich handelt es sich bei der Errichtung der Notunterkunft um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben. Werden bauliche Anlagen ohne die vorherige Einholung einer Baugenehmigung errichtet und auch in Nutzung genommen, kann die Bauaufsicht ordnungsbehördlich einschreiten und die sofortige Nutzungsuntersagung aussprechen.“ Das hat Stadtsprecher Malte Woesmann jüngst erläutert.
Die Duldung der Notunterkunft entspreche einer Zusicherung nach Paragraf 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW: „Die Selmer Stadtverwaltung sichert damit zu, dass trotz fehlender Baugenehmigung nicht ordnungsbehördlich tätig geworden wird und die Nutzung fortlaufen kann. Im vorliegenden Fall ist die Nutzung der Notunterkunft an mehrere Auflagen geknüpft und zeitlich befristet.“
Stellt sich die Frage, wer haftet, wenn in der Zeltstadt etwas passiert? „Die Duldung ist mit Auflagen versehen, die quasi einer Baugenehmigung gleichkommen“, sagt Sylvia Engemann. Dazu gehören Brandschutzauflagen. „Die sind von der Bezirksregierung genau so gefordert worden, wie wenn sie in einer Baugenehmigung gefordert worden wären.“ Das Land müsse im Fall, dass etwas passiert, wie jeder Eigentümer haften, der eine Baugenehmigung und die Auflagen zu erfüllen hat. Der Umfang der Haftung sei eben nicht anders zu beurteilen als im Rahmen einer erteilten Baugenehmigung.
Wie oft kann denn eine Duldung immer wieder verlängert werden? Gilt irgendwann das Prinzip, dass nach einer bestimmten Anzahl von Verlängerungen die Zeltstadt dauerhaft genehmigt werden muss? „Dazu gibt es keine gesetzlichen Regelungen“, antwortet die Beigeordnete. „Wir reden immer davon, was beantragt wird und was wir unter Wertung der bis dahin geltenden Fristen für diese Beantragung schriftlich zusichern und was nicht.“
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