Neue Werbe-Auflagen sollen Altstadt-Flair erhalten
Gestaltungssatzung
Gestaltungssatzung - hinter diesem sperrigen Begriff verbergen sich Vorschriften, wie sich die Selmer Altstadt dem Besucher präsentieren darf. Ging es darin bisher eigentlich um die Optik der Häuser, so rückte jetzt etwas anderes in den Fokus: Wie groß und schrill darf Außenwerbung sein? Wir erklären, was sich warum geändert hat.

Die Selmer Altstadt hat eine neue Gestaltungssatzung.
Es sind die Lehren aus dem Gesundheitshaus, die Peter Sowislo (UWG) veranlassten, zur Verabschiedung einer neuen Gestaltungssatzung für die Altstadt eine Anmerkung zu machen. Diese fand am Dienstag im Ausschuss Zustimmung. Dafür wird ein Wörtchen aus der Satzung gelöscht, die Anliegern klare Vorschriften macht – jetzt vor allem zur Außenwerbung.
Ging es in der alten Gestaltungssatzung des Bebauungsplans 71 „Selm Altstadt“ vor allem um Dachneigungen, Traufhöhen und Fenstergrößen, ist jetzt der Punkt der ausführlichste, in dem geregelt ist, was an Werbung erlaubt ist und was nicht.
Es liege im öffentlichen Interesse, zu verhindern, „dass durch zu große, zu schrille (...) Werbeanlagen das Bild der Ludgeristraße und ihrer Nebenstraßen zusätzlich beeinträchtigt wird. Stattdessen soll durch Werbung, welche in Abmessung, Ausgestaltung und Anbringungsort der Umgebung angemessen ist, eine verbesserte Gestaltqualität langfristig wiederhergestellt werden“, heißt es im Vorwort. Es sei darauf hinzuweisen, „dass dezente Werbung wirksamer sein kann als schrille und auffällige Werbung“.
Keine Ausnahmeregelung mehr
Interessant ist vor allem aber, dass eine Klausel „Ausnahmeregelung“ herausgefallen ist. Die besagte: „In begründeten Ausnahmefällen können von den Gestaltungsprinzipien abweichende Baumaßnahmen genehmigt werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die dieses nach sorgfältiger Abwägung rechtfertigen und wenn sie der Gestaltung des Ortsbildes nicht zuwiderlaufen und Verkehrsbelange nicht beeinträchtigt werden.“ In der Neufassung taucht sie nicht mehr auf.
Peter Sowislos Detail dagegen: Beim Bau sei „grundsätzlich Klinker und/oder Putz zu verwenden. Verkleidungen aus Wellplatten, Kunststoff, Keramikplatten, Mosaiksteinen und die Verwendung von Glasbausteinen, Sicht- oder Waschbeton sind grundsätzlich nicht zulässig.“
"Verpflichtend den Altstadtcharakter erhalten"
Sowislo, der mehrfach Kritik an der Fassadengestaltung des 2015 eröffneten Gesundheitshauses in Sitzungen einbrachte, störte sich am Wort „grundsätzlich“: „Es ist bekannt, dass das Dorf durch neuere Baumaßnahmen nicht mehr überall dem Stil einer Altstadt entspricht“, sagte er. „In der Satzung sind die hier möglichen Baumaterialien genannt. Wir sollten ‚grundsätzlich‘ herausnehmen und verpflichtend den Altstadtcharakter erhalten“, so der UWG-Mann.
In einer Abstimmung folgte die Politik ihm: Sieben Ausschussmitglieder (drei von der UWG, Daniela Volle von den Linken, Marion Küpper/Grüne und zwei Mitglieder der CDU) stimmten dem Antrag auf Streichung zu, sechs (SPD und Teile der CDU) stimmten bei einer Enthaltung aus der CDU dagegen. Wolfgang Händschke vom Planungsamt: „Wir werden das berücksichtigen.“
Dann verabschiedete der Ausschuss die Vorlage einstimmig. Nur Marion Küpper (Grüne) enthielt sich – wie zu allen anderen Beschlüssen in dieser Sitzung. Nun geht das Thema in Stadtentwicklungs- (Donnerstag, 8. September, 17 Uhr), Hauptausschuss (15. September) und Stadtrat.
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