Auf dem Parkplatz von Rewe und Aldi am Bahnhof in Schwerte sind die Parkbedingungen auf einer großen Tafel aufgeführt. In erster Linie geht es um die Parkdauer und wer hier parkberechtigt ist. Doch unter Punkt 6 sind auch die Verkehrsregeln aufgeführt: Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, steht dort. Also auch rechts vor links?
BGH fällte Urteil
Nein, darauf kann man sich auf öffentlichen Parkplätzen nicht verlassen. Das hat Ende vergangenen Jahres der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil festgelegt. In Lübeck hatte sich ein Autofahrer darauf verlassen, dass ein von links kommender anderer Pkw auf die Bremse tritt.
Doch beide fuhren trotz eingeschränkter Sicht weiter, es kam zum Zusammenstoß. Der BGH sah eine Teilschuld bei dem von rechts kommenden Fahrer, der blieb auf einem Teil des Schadens hängen. (Az.: VI ZR 344/21)
Gebot der Rücksichtnahme
Der Grund: Auf Parkplätzen handele es sich nicht um Straßen, sondern um Fahrspuren oder Rangierflächen. Die sind allein dafür da, einen freien Parkplatz zu suchen und ein- oder auszuparken. Deshalb gilt auf einem Parkplatz vor allem der Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung. Und der beinhaltet das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Das bedeutet aber auch, dass nicht automatisch derjenige Vorfahrt hat, der auf der Fahrspur fährt und der Ausparkende warten muss. Generell müssen sich Autofahrer auf Parkplätzen durch Blickkontakt verständigen. Allerdings, da gibt es auch Urteile unterer Instanzen, ist der Ausparkende zur besonderen Rücksicht verpflichtet.
Auch am Reiche des Wassers
Gilt das auch für städtische Parkplätze wie den Im Reiche des Wassers? „Ja, die Regel gilt auch dort“, bestätigt Stadtsprecher Ingo Rous. Man überprüfe gerade, ob dort Schilder auf die Straßenverkehrsordnung hinweisen. Das ist nach Ansicht von Juristen grundsätzlich aber gar nicht notwendig.
„Die StVO greift im öffentlichen Verkehrsraum, egal ob im Parkhaus oder auf dem Parkplatz, vor dem Supermarkt, vor Behörden, Gerichten, Firmen oder auf privatem Gelände. Wem die Fläche gehört, ist egal. Entscheidend ist, ob sie öffentlich zugänglich ist. Wird ein privates Grundstück stillschweigend von anderen zum Parken genutzt, gilt es als öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts“, schreibt die Stiftung Warentest und verweist auf verschiedene Gerichtsurteile.
Beim BGH-Urteil hatten übrigens beide Unfallbeteiligte eine Teilschuld bekommen. Damit zahlen auch beide Kfz-Haftpflichtversicherungen den entsprechenden Teil des Schadens – und beide Fahrzeughalter landen in der Regel in einer schlechteren Schadenfreiheitsklasse. Da gibt es keinen Unterschied zwischen Teilschuld und voller Schuld. Darauf weist die Stiftung Warentest hin.
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