Die bisherigen Bemühungen, den Brandschutz auf dem Campingplatz "Hohes Ufer" zu gewährleisten, waren bislang nicht erfolgreich. Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat nun den Eilantrag einer Camperin abgelehnt.

© Berthold Fehmer

„Hohes Ufer“: Gericht lehnt Eilantrag von Camperin ab

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Das Wohnen auf dem Campingplatz „Hohes Ufer“ stuft das Verwaltungsgericht Düsseldorf als illegal ein. Ein Eilantrag einer Camperin wurde abgelehnt.

Schermbeck

, 18.03.2022, 14:00 Uhr / Lesedauer: 2 min

Der Kreis Wesel hatte die Nutzung mit einer Ordnungsverfügung vom 27. Januar untersagt aufgrund von Brandschutzmängeln. Eine Mieterin hatte sich dagegen mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gewandt wie auch 30 weitere Mieter, die auf dem Campingplatz wohnen.

Laut Beschluss der 28. Kammer des Verwaltungsgerichts dürfen die Mieter der Parzellen auf dem Schermbecker Campingplatz dort nicht weiter wohnen. Über die weiteren Eilanträge von Mietern des Campingplatzes will die Kammer kurzfristig entscheiden.

Beschwerde wurde abgelehnt

Das Verwaltungsgericht hatte bereits den Eilantrag der Betreiberin des Campingplatzes am 3. Februar abgelehnt. Auch die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 14. März abgelehnt, womit der Beschluss rechtskräftig ist.

Die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Gegen sie könnte noch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster eingelegt werden.

Nutzung des Campingplatzes illegal

Zur Begründung führte die 28. Kammer aus, der Kreis Wesel gehe zu Recht davon aus, dass die Nutzung des Campingplatzes illegal sei. Es sei weder von der Antragstellerin glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Brandschutzmängel zwischenzeitlich behoben worden seien.

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Der Kreis Wesel habe sich nicht auf die Inanspruchnahme der Betreiberin des Campingplatzes beschränken müssen; er habe auch gegen die Nutzer der Aufstellplätze als Inhaber der baurechtlich illegal errichteten und genutzten Baulichkeiten vorgehen dürfen, so das Gericht in einer Mitteilung.

Einschreiten zur Gefahrenabwehr geboten

Ein solches „zweigleisiges“ Einschreiten erscheine mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr geboten, weil nur dem Kreis ein angesichts der Verstöße gegen den Brandschutz gebotenes sofortiges Einschreiten gegenüber den Nutzern des Campingplatzes möglich sei, während die Betreiberin des Platzes darauf beschränkt sei, die jeweiligen Miet- oder Pachtverträge einzeln zu kündigen oder nicht zu verlängern und erforderlich werdende Räumungstitel zu erwirken.

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Nur durch eine Inanspruchnahme der Betreiberin des Campingplatzes und auch der Nutzer könnten schnellstmöglich den Anforderungen der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CW VO) genügende Zustände geschaffen werden, so das Gericht.

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