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Grundschul-Streit: Diese Hürden gelten für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Grundschul-Streit
Den Ratsbeschluss zur Zusammenlegung der Grundschul-Standorte an der Weseler Straße will eine Bürgerinitiative per Bürgerbegehren einkassieren. Diese Hürden müssen genommen werden.
Am Mittwoch hat der Schermbecker Rat entschieden, dass die beiden Grundschul-Standorte an der Schienebergstege und Weseler Straße zugunsten eines zentralen Standorts an der Weseler Straße aufgelöst werden sollen.
Widerstand dagegen hatte die Bürgerinitiative „Zwei Grundschulen für Schermbeck“ schon vorher angekündigt. Sie fordert den Erhalt der derzeitigen Grundschul-Situation, bei der die organisatorisch zusammengelegte „Grundschule Schermbeck“ weiter an beiden Standorten vertreten sein soll. Die Ratsentscheidung sei, kritisiert BI-Sprecher Thomas Bolte, „übers Knie gebrochen worden“.
Welche Formalitäten müssen bei einem Bürgerbegehren eingehalten werden? Einfach losziehen und Unterschriften sammeln, ist nicht zielführend. Laut Theresia Meyer vom Fachbereich Zentrale Dienste wird die Verwaltung erst tätig, wenn „der offizielle Antrag eingereicht worden ist“: Es könne sein, dass sich die beigefügte Begründung durch den Ratsbeschluss noch ändere.
Ob die eingereichte Fragestellung „Sind Sie für den Erhalt des Hauptstandortes (Weseler Straße) und des Teilstandortes (Schienebergstege) der örtlichen Gemeinschaftsgrundschule in der derzeitigen Form?“ formell zulässig ist, konnte Meyer noch nicht sagen.
Kostenschätzung
Die Verwaltung muss den Unterzeichnern eine schriftliche Einschätzung der mit dem Anliegen verbundenen Kosten schicken. Ab dann kann die BI drei Monate Unterschriften sammeln, wobei die Kostenschätzung dabei anzugeben ist.
Wie viele Unterschriften müssen es sein? Grundlage ist die Zahl der Wahlberechtigten in Schermbeck bei der Kommunalwahl 2014. Das waren 11.762 Bürger. 9 Prozent davon, also knapp 1060 Bürger, müssen das Bürgerbegehren unterstützen.
Bürgerentscheid
Wenn die Unterschriften vorliegen, muss der Rat innerhalb von acht Wochen entscheiden, ob das Bürgerbegehren zulässig ist und ob er dem Votum der Unterzeichner folgt. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, unterbleibt der Bürgerentscheid. Falls nicht, kommt es zum Bürgerentscheid, bei dem mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten teilnehmen müssen. Das wären rund 2350 Schermbecker.
Laut Satzung, so Theresia Meyer, würde dies in Schermbeck wohl per Briefwahl passieren. Falls die Fristen er erlauben sollten, könnte sich BI-Sprecher Thomas Bolte auch einen Bürgerentscheid zur Kommunalwahl im Herbst 2020 vorstellen. Im schnellstmöglichen Fall sieht Meyer hingegen das Ende des ersten Quartals/Anfang des zweiten Quartals als Zielmarke.
Votum der Bürger hätte die Wirkung eines Ratsbeschlusses
Die einfache Mehrheit entscheidet beim Bürgerentscheid. 1177 Schermbecker könnten also bei der geringstmöglichen Wahlbeteiligung über die Grundschul-Situation entscheiden. Falls die Bürger sich gegen die Pläne entscheiden sollten, hätte dies die Wirkung eines Ratsbeschlusses.
Was passiert bis dahin? Die Verwaltung werde die jetzt gefassten Ratsbeschlüsse umsetzen, so Meyer - so lange, bis der Rat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beschließe.
Berthold Fehmer (Jahrgang 1974) stammt aus Kirchhellen (damals noch ohne Bottrop) und wohnt in Dorsten. Seit 2009 ist der dreifache Familienvater Redakteur in der Lokalredaktion Dorsten und dort vor allem mit Themen beschäftigt, die Schermbeck, Raesfeld und Erle bewegen.
